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BGH Beschluss vom 21.03.2007 - 2 StR 598/06-2

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Verfahrensgang

LG Meiningen (Urteil vom 17.08.2006)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 17. August 2006, soweit es ihn betrifft, hinsichtlich der Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages in Höhe von 2.250 EUR mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Der Angeklagte wurde wegen verschiedener Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten wurde der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 2.250 EUR angeordnet.

Rz. 2

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 3

Die Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages in Höhe von 2.250 EUR hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Rz. 4

Das Landgericht hat die Höhe des Geldbetrages nicht nachvollziehbar begründet. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts (UA S. 18/19) lässt sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen, dass der Angeklagte diesen Geldbetrag „in den oben genannten Fällen mindestens umgesetzt hat”. Hierauf hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen.

Rz. 5

Der neue Tatrichter wird die Berechnung oder Schätzung des Betrages der Verfallsanordnung nachvollziehbar darzulegen haben.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Bode, Rothfuß, Fischer, Appl

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2560342

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