Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 20.07.2010 - 5 StR 209/10, 5 StR 513/07, 5 StR 555/08

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 30.10.2009)

 

Tenor

1. Das gegen Richter Dr. Brause und Richterin Dr. Schneider angebrachte Ablehnungsgesuch wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 30. Oktober 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Tatbestand

Rz. 1

Das Landgericht hatte den Angeklagten am 15. Juni 2007 wegen versuchter Nötigung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nachdem der Senat dieses Urteil durch Beschluss vom 20. Dezember 2007 (NStZ-RR 2008, 140) mit den Feststellungen aufgehoben hatte, verurteilte das Landgericht den Angeklagten bei gleichem Schuldspruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und ordnete abermals seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Auch dieses Urteil wurde vom Senat durch Beschluss vom 20. Februar 2009 (NStZ 2009, 383) aufgehoben.

Rz. 2

Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr erneut wegen derselben Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und wiederum seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner von seinen Verteidigern und von ihm selbst begründeten Revision. Während seine Verteidiger die Revision auf die Sachrüge stützen, rügt er selbst auch Verstöße gegen Verfahrensrecht. Persönlich hat er darüber hinaus die am Beschluss vom 20. Februar 2009 beteiligten Richter als befangen abgelehnt. Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Rz. 3

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils schrieb und verschickte der aufgrund einer wahnhaften Störung bei Begehung seiner Taten vermindert schuldfähige Angeklagte im Sommer 2005 zunächst fünf, von Sommer bis Herbst 2006 weitere acht Briefe unter anderem an Gerichte in Bremen, das Bundesverfassungsgericht, die Bremer Generalstaatsanwältin sowie die Generalbundesanwältin. In diesen Briefen forderte er ihm vermeintlich zustehende Rechte ein und drohte, falls man seinen Forderungen nicht nachkommen sollte, mit der Ermordung von Adressaten und einer Vielzahl von namentlich benannten Personen, insbesondere Justizbediensteten und anderen Beteiligten ihn betreffender Gerichtsverfahren. Im Sommer 2006 setzte er in einigen dieser Briefe Fristen für die Erfüllung seiner Forderungen; die damit verbundenen Drohungen richteten sich vor allem gegen einen Amtsrichter, der für das den Angeklagten betreffende Unterbringungsverfahren zuständig war, und die Generalstaatsanwältin des Landes Bremen, die, wie auch der damalige Präsident des Amtsgerichts, seine Drohungen ernst nahmen. Die letzten dieser Briefe verfasste der Angeklagte während seiner vorläufigen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Auch noch während der Durchführung des Revisionsverfahrens hat er derartige Drohbriefe verschickt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Rz. 4

Der Befangenheitsantrag des Angeklagten gegen diejenigen Mitglieder des erkennenden Senats, die auch am Senatsbeschluss vom 20. Februar 2009 – 5 StR 555/08 beteiligt waren, ist nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO unzulässig. Der Angeklagte stützt sein Ablehnungsgesuch auf eine aus zwingenden rechtlichen Gründen völlig ungeeignete Begründung; diese steht rechtlich einer fehlenden Begründung gleich (BGHSt 50, 216, 220 auch zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit; BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 14).

Rz. 5

Die Beteiligung von Richtern an einer Vorentscheidung vermag deren Befangenheit grundsätzlich nicht zu begründen (BGHSt 50, 216, 221). Dies gilt für Richter eines Revisionsgerichts in besonderem Maße, wenn deren Vorentscheidung – wie hier – zu einem Erfolg des Rechtsmittels des Beschwerdeführers geführt hat. Soweit der Angeklagte in der „zweifelhaften Begründung” des früheren Senatsbeschlusses, der von einer psychischen Störung des Angeklagten ausgeht, einen „massiven Befangenheitsgrund” sieht, ist darauf hinzuweisen, dass eine Aufhebungsentscheidung des Revisionsgerichts die Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Tatgerichts gebietet. Eine damit einhergehende vom Angeklagten als nachteilig empfundene Würdigung durch das Revisionsgericht ist prozessimmanent und demnach vom Angeklagten hinzunehmen.

III.

Rz. 6

Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keine Rechtsfehler ergeben.

Rz. 7

1. Verfahrensrügen sind nicht in zulässiger Weise erhoben (vgl. BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 5). Der Beschwerdeführer hat der Urkundsbeamtin lediglich einen umfangreichen Schriftsatz übergeben, obwohl ihm aus dem früheren Verfahren die Untauglichkeit eines solchen Vorgehens bekannt war.

Rz. 8

2. Die auf die Sachrüge gebotene Prüfung ergibt keine Rechtsfehler des angefochtenen Urteils.

Rz. 9

a) Insbesondere gelangt das Landgericht in einer sorgfältigen und umfassenden Beweiswürdigung auf der Grundlage des von ihm eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachtens, der Anhörung mehrerer sachverständiger Zeugen, auch früherer Gutachter, und seines eigenen Eindrucks vom Angeklagten in der Hauptverhandlung zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gehandelt hat; dabei hat es nunmehr den Ausschluss einer völligen Schuldunfähigkeit des Angeklagten in nachvollziehbarer Weise belegt.

Rz. 10

b) Ebenfalls in rechtsfehlerfreier Weise hat das – auch in dieser Frage sachverständig beratene – Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und hier insbesondere das Vorliegen der Gefahr weiterer erheblicher Straftaten begründet: Zwar fehle es noch an einer höheren Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte seine Todesdrohungen auch in die Tat umsetzen werde. Jedoch sei eine Umsetzung seiner Drohungen durchaus möglich und es bestünden inzwischen sogar konkrete Anhaltspunkte für „eine Steigerung des Verhaltens des Angeklagten hin zu realen Gewalthandlungen”. Zum einen sei „in den letzten Monaten schriftlich wie mündlich eine massive weitere Steigerung verbaler Auffälligkeiten bzw. Aggressivität zu beobachten”. Zum anderen wirke sich sehr ungünstig aus, dass „die prozessualen Möglichkeiten des Angeklagten in seinem Kernanliegen auch aus seiner Sicht immer auswegloser erschienen” (UA S. 78). Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit werde der Angeklagte allerdings auch in Zukunft massive Drohungen aussprechen und weitere Nötigungsversuche unternehmen.

Rz. 11

Nachvollziehbar begründet das Landgericht nunmehr auch, dass die Nötigungshandlungen des Angeklagten als erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 63 StGB anzusehen sind. Dabei orientiert es sich an den Vorgaben des Senatsbeschlusses vom 20. Februar 2009. Nach Vernehmung mehrerer der Bedrohten gelangt es beweiswürdigend zu dem Ergebnis, dass die Zeugen sich aufgrund konkreter Umstände veranlasst sahen, die Drohungen des Angeklagten in besonderem Maße ernst zu nehmen; Anhaltspunkte für eine bloße „gefühlsgeleitete Furcht” (UA S. 81) seien nicht zu erkennen. Die Befürchtung, dass eine Realisierung der Drohungen tatsächlich erfolgen könne, sei auch berechtigt.

Rz. 12

Das Landgericht geht schließlich auch in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Unterbringung gewahrt sei, und orientiert sich auch insoweit an den Vorgaben des Senatsbeschlusses vom 20. Februar 2009. Dabei stellt es angesichts einer mehr als dreijährigen Dauer der vorläufigen Unterbringung in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen entscheidend darauf ab, dass sich in absehbarer Zeit eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung werde rechtfertigen lassen. Zwar seien die therapeutischen Möglichkeiten mangels Mitwirkungsbereitschaft des Angeklagten gegenwärtig noch sehr gering. Jedoch bestehe die Erwartung, dass nach einer endgültigen Entscheidung über die Unterbringungsfrage mit einer günstigeren Entwicklung gerechnet werden könne und ein therapeutisches Konzept „realistisch in durchaus ca. 12 bis 14 Monaten” (UA S. 87) umzusetzen sei.

Rz. 13

3. Für den Fall, dass sich diese günstigen Therapieerwartungen nicht in der in Aussicht genommenen Zeit erfüllen lassen, weist der Senat vorsorglich auf BVerfGE 70, 297 hin.

 

Unterschriften

Brause, Sander, Schneider, König, Bellay

 

Fundstellen

Haufe-Index 2419607

NStZ-RR 2013, 67

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Grundlagen und Anforderungen: Geschäftspartner-Management
Geschäftspartner-Management

Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern bietet Unternehmen Möglichkeiten der Geschäftsentwicklung, birgt aber auch Risiken. Das Buch gibt einen Überblick über die nationalen und internationalen rechtlichen Grundlagen und zeigt praktische Umsetzungsmöglichkeiten eines Compliance-Prozesses auf.


BGH 5 StR 555/08, 5 StR 513/07
BGH 5 StR 555/08, 5 StR 513/07

  Verfahrensgang LG Bremen (Urteil vom 07.07.2008)   Nachgehend BGH (Beschluss vom 26.03.2009; Aktenzeichen 3 ARs 6/09)   Tenor Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 7. Juli 2008 nach § ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren