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BGH Beschluss vom 20.05.2010 - IX ZB 223/07

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Verfahrensgang

LG Würzburg (Beschluss vom 19.10.2007; Aktenzeichen 3 T 2396/07)

AG Würzburg (Entscheidung vom 16.08.2007; Aktenzeichen 3 IK 781/06)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 19. Oktober 2007 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 21.345,65 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Rz. 1

Im Prüfungstermin des vereinfachten Insolvenzverfahrens stellte der beschwerdeführende Gläubiger den Antrag, von der Gläubigerversammlung mit der Anfechtung bestimmter Rechtshandlungen des Schuldners beauftragt zu werden. Dem Antrag wurde mit seiner eigenen Stimme gegen die Stimme des Gläubigers zu 5 stattgegeben, welcher nur eine geringere Forderungshöhe vertrat. Weitere Anträge wurden dazu in der Gläubigerversammlung nicht gestellt. Nach Schluss derselben beantragte der überstimmte Gläubiger, dass der gefasste Beschluss wegen Stimmverbots gegen den antragstellenden Gäubiger aus dem Protokoll gestrichen werde. Hilfsweise hat sich der überstimmte Gläubiger auf einen Widerspruch gegen die gemeinsamen Interessen der Gläubiger berufen, weil die Anfechtung der bezeichneten Rechtshandlungen nicht aussichtsreich sei. Diesen Anträgen trat der antragstellende Gläubiger entgegen.

Rz. 2

Das Amtsgericht stellte die Nichtigkeit des von der Gläubigerversammlung beschlossenen Anfechtungsauftrags fest. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des beauftragten Gläubigers wies das Landgericht zurück. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der antragstellende Gläubiger sein Ziel weiter, den amtsgerichtlichen Feststellungsbeschluss zu beseitigen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Rz. 3

Das Landgericht hat die Erstbeschwerde in entsprechender Anwendung von § 78 Abs. 2 Satz 2 InsO für zulässig erachtet und ein Stimmverbot gegen den Gläubiger bejaht, der selbst den Auftrag der Gläubigerversammlung zur Anfechtung gemäß § 313 Abs. 2 Satz 3 InsO erstrebe.

Rz. 4

Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Ansicht, die Erstbeschwerde sei bereits in unmittelbarer Anwendung von § 78 Abs. 2 Satz 2 InsO statthaft, weil die Missachtung eines Stimmverbots in der Gläubigerversammlung kein Nichtigkeits-, sondern allenfalls ein Beschlussaufhebungsgrund sein könne. Folge man dem nicht, so handele es sich um eine gesetzesfremde Entscheidung des Insolvenzgerichts, gegen welche nach den Grundsätzen des Beschlusses vom 4. März 2004 (BGHZ 158, 212) die außerordentliche Beschwerde eröffnet sein müsse. Die Stimmberechtigung in der Gläubigerversammlung sei in dieser vom Insolvenzgericht festzustellen, wogegen nur nach § 18 Abs. 3 Satz 2 RpflG der Richter angerufen werden könne.

III.

Rz. 5

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits die Erstbeschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82 ff; BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 – IX ZR 235/06, ZIP 2008, 2428 f Rn. 5; v. 31. März 2009 – IX ZB 77/09 – ZInsO 2009, 1221 Rn. 5). Daran fehlt es.

Rz. 6

1. Die angefochtene Feststellung des Insolvenzgerichts über die Nichtigkeit des in der Gläubigerversammlung gefassten Beschlusses unterliegt gemäß § 6 Abs. 1 InsO keiner Beschwerde.

Rz. 7

Entgegen dem von der Rechtsbeschwerde vertretenen Standpunkt hat das Insolvenzgericht keine Beschlussaufhebung nach § 78 InsO ausgesprochen. Dem steht sowohl seine Beschlussformel entgegen, welche nur die Nichtigkeit des von der Gläubigerversammlung beschlossenen Auftrags an den antragstellenden Gläubiger feststellt, als auch der in den Gründen hervorgehobene ausschließlich deklaratorische Charakter des Ausspruchs. Dieser entspricht sachlich dem Antrag des überstimmten Gläubigers, welcher von der Nichtigkeit des gefassten Beschlusses ausgeht.

Rz. 8

Die Rechtsbeschwerde wird ferner nicht dadurch statthaft, dass, wie sie annimmt, die behauptete Verletzung des Stimmverbots durch den antragstellenden Gläubiger allenfalls ein Aufhebungsgrund sein könne. Denn damit eröffnet sich keine Beschwerde nach § 78 Abs. 2 InsO. Die Rechtsmittelfähigkeit einer Entscheidung richtet sich nach ihrem tatsächlichen und nicht nach einem gedachten Inhalt, der im Einklang mit der jeweiligen Verfahrensordnung steht.

Rz. 9

Durch § 78 Abs. 1 InsO ist die Beschlussaufhebung zudem nur für den bezeichneten Inhaltsmangel vorgesehen. Die Vorschrift und die bei einem hiernach aufgehobenen Beschluss der Gläubigerversammlung gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2 InsO eröffneten Rechtsmittel beziehen sich deshalb nicht auf Mängel des Beschlussverfahrens, wie sie hier geltend gemacht werden.

Rz. 10

Über die Hilfsbegründung des überstimmten Gläubigers, welche sich auf die erkennbare Aussichtslosigkeit der vom antragstellenden Gläubiger beabsichtigten Insolvenzanfechtungen stützt, woraus sich ein Widerspruch des erteilten Auftrags zu den gemeinsamen Interessen der Insolvenzgläubiger (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 12. Juni 2008 – IX ZB 220/07, ZIP 2008, 1384, 1385 Rn. 9) und damit ein Aufhebungsgrund gemäß § 78 Abs. 1 InsO ergeben kann, hat das Insolvenzgericht nicht entschieden und hatte dazu nach seinem rechtlichen Ausgangspunkt auch keinen Anlass. Eine Zurückverweisung der Sache zur Entscheidung über den Hilfsantrag kommt nicht in Betracht, schon weil der überstimmte Gläubiger in der Versammlung den nach § 78 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Antrag nicht gestellt hat und er demzufolge mit einem etwaigen Aufhebungsanspruch ausgeschlossen ist.

Rz. 11

2. Die Statthaftigkeit der hier eingelegten Rechtsmittel lässt sich schließlich nicht mit der Rechtsbeschwerde daraus herleiten, dass bei gesetzesfremden Entscheidungen des Insolvenzgerichts, die schwerwiegende Grundrechtseingriffe bewirken oder gestatten, nach den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 4. März 2004 (BGHZ 158, 212) eine außerordentliche Beschwerde in Betracht kommt, die durch das Enumerationsprinzip des § 6 Abs. 1 InsO nicht gehindert wird.

Rz. 12

Hier hätte der überstimmte Gläubiger gegen die Zulassung des antragstellenden Gläubigers zur Abstimmung, die ihn beschwerte, vor Beendigung der Versammlung richterliche Entscheidung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 RpflG beantragen können (vgl. auch BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 – IX ZB 235/06, ZIP 2008, 2428, 2429 Rn. 8). Das hat er versäumt. Nachträglich hätte der überstimmte Gläubiger allenfalls im Wege des Rechtsstreits gegen den antragstellenden Gläubiger vorgehen können, dessen Beauftragung mit eigener Stimme er die Wirkung absprechen wollte (vgl. Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. § 77 Rn. 11). Indem statt dessen die Rechtspflegerin des Insolvenzgerichts antragsgemäß im Nachhinein die Nichtigkeit des Auftrags der Gläubigerversammlung zur Insolvenzanfechtung festgestellt hat, ist in einem gesetzesfremden Verfahren die Entscheidung eines Rechtsstreits durch ein nach Art. 97 GG absolut unzuständiges Rechtspflegeorgan ergangen. Diese Entscheidung ist nichtig.

Rz. 13

Gleichwohl bedarf es keiner außerordentlichen Beschwerde, um nach den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 4. März 2004 (aaO) dem beauftragten Gläubiger effektiven Rechtsschutz gegen einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff zu gewähren. Ein solcher Eingriff liegt nicht vor. Neben der hier versäumten Rechtspflegererinnerung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 RpflG konnte der Rechtsbeschwerdeführer jederzeit seine Rechte aus § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO als gesetzlicher Prozessstandschafter verfolgen. Wollte er später einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 313 Abs. 2 Satz 4 InsO gegen die Masse geltend machen, war gegenüber dem Treuhänder die Wirksamkeit des Anfechtungsauftrags der Gläubigerversammlung neu zu beurteilen. Bei bestehendem Feststellungsinteresse konnte er die Wirksamkeit des ihm mit eigener Stimme erteilten Anfechtungsauftrags gegenüber dem Treuhänder und dem widersprechenden Gläubiger im Streitverfahren auch selbständig gerichtlich klären lassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2833442

DStR 2010, 1995

WM 2010, 1371

NZI 2010, 648

ZInsO 2010, 1225

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