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BGH Beschluss vom 20.05.2008 - 5 StR 15/08

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Tenor

Es wird festgestellt, dass sich K. als Nebenklägerin wirksam der öffentlichen Klage auch gegen die Angeklagten Z. und S. angeschlossen hat.

Ihr wird Rechtsanwältin Sch. aus Zerbst als Beistand bestellt.

 

Gründe

Rz. 1

Die Berechtigung zum Anschluss als Nebenklägerin folgt aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO. Die Nebenklagebefugnis besteht schon dann, wenn nach der Sachlage die Verurteilung des Angeklagten wegen einer Nebenklagestraftat rechtlich möglich erscheint. In den Fällen des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO genügt es deshalb, wenn nach dem von der Anklage umfassten Sachverhalt (§ 264 StPO) die Verurteilung wegen eines Delikts in diesem Sinne materiell-rechtlich in Betracht kommt (OLG Düsseldorf NStZ 1997, 204, 205 m.w.N.). Vorliegend kommt eine – von der Nebenklägerin mit ihrer zugleich mit dem Antrag eingelegten Revision erstrebte – Verurteilung wegen einer durch den Tötungserfolg qualifizierten Straftat und damit eines Delikts im Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO (BGHSt 44, 97, 99) in Betracht, was im Übrigen auch durch den rechtlichen Hinweis des Landgerichts auf einen Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge belegt wird.

Rz. 2

Die Nebenklägerin hat durch Schriftsatz vom 13. Juni 2007, bei dem Revisionsgericht am 4. Februar 2008 eingegangen, den Anschluss an die öffentliche Klage erklärt. Gemäß §§ 397a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO ist der Nebenklägerin ein Beistand zu bestellen. Die Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe ist daher nicht erforderlich.

Rz. 3

Im Hinblick auf den Angeklagten G. gilt die durch das Landgericht erfolgte Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO in der Revisionsinstanz fort. Dem Antrag, die Beschränkung auf die Kosten einer ortsansässigen Rechtsanwältin entfallen zu lassen, ist bereits durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. September 2007 entsprochen worden.

 

Unterschriften

Basdorf, Raum, Brause, Schaal, Schneider

 

Fundstellen

Haufe-Index 2565418

NStZ-RR 2008, 352

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