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BGH Beschluss vom 19.10.2021 - 3 StR 331/21

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Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 25.05.2021; Aktenzeichen 22 KLs – 700 Js 3658/20 – 50/20)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 25. Mai 2021 im Ausspruch über die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 500 EUR aufgehoben; diese Entscheidung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 500 EUR angeordnet. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision erweist sich zum Schuld- und Strafausspruch als unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Rz. 2

Demgegenüber hält die Einziehungsentscheidung materiellrechtlicher Prüfung nicht stand. Diese hat das Landgericht unter Verweis auf § 33 BtMG getroffen, weil dem Angeklagten als Lohn für die abgeurteilte Kurierfahrt der Erlass von Drogenschulden in Höhe von 500 EUR in Aussicht gestellt worden war.

Rz. 3

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Zunächst ist § 33 BtMG insoweit nicht die richtige Rechtsgrundlage, da diese Vorschrift ausweislich ihres Wortlauts die Einziehung von ‚Gegenstände(n), auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht’, ermöglicht und mithin eine Ermächtigungsnorm im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB darstellt. Bei einem auf Grund der Tatbegehung gewährten ‚Erlass’ von Schulden, mithin einer Aufrechnung der Forderung aus Betäubungsmittelverkäufen mit dem Kurierlohn, handelt es sich aber nicht um einen Beziehungsgegenstand (Tatobjekt).

Das aus der Tat Erlangte ist grundsätzlich nach §§ 73, 73c StGB einzuziehen. Hier scheidet eine Wertersatzeinziehung des nicht gegenständlich im Vermögen des Angeklagten vorhandenen Erlangten in Höhe von 500 EUR jedoch aus. Der Angeklagte hat nämlich aus der Tat bei genauer die Gesamtrechtsordnung in den Blick nehmender Betrachtungsweise nichts erlangt. Der Begriff des ‚etwas’ umfasst die Gesamtheit der materiellen Vermögenszuflüsse (sog. ‚Bruttoprinzip’), die der Tatbeteiligte unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes erzielt. Ist wie hier jedoch der die vermeintlichen Schulden begründende Vertrag gem. § 134 BGB nichtig, weil die früheren Drogenverkäufe gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) verstießen, da weder der Angeklagte noch der Lieferant über die entsprechende Erlaubnis verfügten, sind dem Lieferanten aus diesen Betäubungsmittelgeschäften weder ein Kaufpreisanspruch noch andere zivilrechtliche Ansprüche erwachsen, von denen der Angeklagte durch die Aufrechnung mit dem versprochenen Kurierlohn hätte frei werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.2007 – 2 StR 54/07, BeckRS 2007, 6233).”

Rz. 4

Dem schließt sich der Senat an.

Rz. 5

Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

 

Unterschriften

Schäfer, Berg, Erbguth, Kreicker, Voigt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14965521

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