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BGH Beschluss vom 19.02.2019 - 5 StR 53/19

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Verfahrensgang

LG Göttingen (Urteil vom 13.08.2018)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 13. August 2018 wird

  1. das oben bezeichnete Urteil im Adhäsionsausspruch unter Ziffer 1 dahin abgeändert, dass festgestellt ist, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aufgrund der Tat vom 1. September 2017 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind;
  2. im Übrigen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die der Neben- und Adhäsionsklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen sowie der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und Sachbeschädigung, schuldig gesprochen und im Übrigen freigesprochen. Es hat gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verhängt. Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aufgrund der Tat vom 1. September 2017 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Träger der Sozialversicherung oder sonstige Dritte übergegangen sind. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

Rz. 2

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Rz. 3

Die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aufgrund der genannten Tat zu ersetzen, hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand. Sie ist rechtsfehlerhaft, soweit hierdurch auch Ansprüche der Adhäsionsklägerin erfasst werden, die bereits entstanden sind. Durch die Urteilsfeststellungen wird nicht belegt, inwiefern die Adhäsionsklägerin ein rechtliches Interesse an der Feststellung auch ihrer bereits entstandenen Ansprüche hat und gegenwärtig noch nicht in der Lage ist, diese zu beziffern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2015 – 4 StR 444/14 und vom 13. August 2014 – 4 StR 211/14). Das in der Hauptverhandlung erklärte Anerkenntnis des Angeklagten entbindet nicht von der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen (Scheckenberger, in: Weiner/Ferber, Handbuch des Adhäsionsverfahrens, 2. Aufl., VIII. Rn. 163).

Rz. 4

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den vollen Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

 

Unterschriften

Mutzbauer, Sander, Schneider, Berger, Köhler

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13002706

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