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BGH Beschluss vom 18.11.2020 - 4 StR 372/20

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Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 13.05.2020; Aktenzeichen 336 Js 2077/19 2 KLs 6/20)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13. Mai 2020 im Ausspruch über

  1. die Einziehung der Betäubungsmittel klarstellend dahin gefasst, dass die sichergestellten 6,32 Gramm Kokain, 50,6 Gramm Kokain, 285,4 Gramm Heroin, 286,48 Gramm Kokain, 3,25 Gramm Kokain, 31,7 Gramm Heroin, 4,5 Gramm Marihuana und 2,59 Gramm Heroin eingezogen werden;
  2. die Einziehung der Mobiltelefone aufgehoben; die Einziehung entfällt;
  3. die Einziehung der Maschinenpistole „UZI” nebst Munition mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit „mit Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Maschinenpistole)”, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) sowie den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe angeordnet. Darüber hinaus hat es eine umfangreiche Einziehungsentscheidung getroffen.

Rz. 2

Die hiergegen gerichtete und auf die ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt zum Schuld- und Strafausspruch sowie zum Maßregelausspruch ohne Erfolg. Hingegen kann die Einziehungsentscheidung nicht bestehen bleiben.

Rz. 3

1. Der Senat nimmt die vom Generalbundesanwalt angeregte Präzisierung der irrtümlich auf § 73 Abs. 1 StGB – richtig: § 33 Satz 1 BtMG i.V.m. § 74 Abs. 2 StGB – gestützten Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich vor, auch wenn sich die Einziehungsgegenstände insoweit eindeutig aus einer Zusammenschau von Urteilsformel und Gründen ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2016 – 4 StR 370/16; vom 20. Dezember 2016 – 4 StR 484/16 und vom 20. November 2018 – 4 StR 466/18), so dass auch ohne die vorgenommene Präzisierung bei allen Beteiligten und bei der Vollstreckungsbehörde Klarheit über Art und Menge der eingezogenen Betäubungsmittel besteht (BGH, Beschlüsse vom 29. August 2018 – 4 StR 56/18 und vom 5. November 2014 – 2 StR 418/14).

Rz. 4

Die vom Generalbundesanwalt angeregte klarstellende Einziehung der im Fall II.1. der Urteilsgründe sichergestellten Streckmittel kommt hingegen nicht in Betracht. Das Landgericht hat die Einziehung der sichergestellten Streckmittel (Tat II.1. der Urteilsgründe: 10,6 Gramm braunes Streckmittel; Tat II.2. der Urteilsgründe: 43,14 Gramm Streckmittel) ausweislich der Urteilsformel nicht angeordnet.

Rz. 5

2. Die Einziehung nicht näher bezeichneter Mobiltelefone entfällt; den Urteilsgründen kann auch unter Berücksichtigung ihres Gesamtzusammenhangs kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass der Angeklagte Mobiltelefone nicht näher bezeichneter Art und Anzahl zur Tatausführung verwendete.

Rz. 6

3. Auch die Einziehung der Maschinenpistole UZI nebst Munition kann nicht bestehen bleiben. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. September 2020 zutreffend ausgeführt:

„Die Einziehung der Waffe bestimmt sich nach § 24 KrWaffKontrG, der dem Tatrichter ein Ermessen einräumt. Ob auf die verfahrensgegenständliche Munition ebenfalls das Kriegswaffenkontrollgesetz anzuwenden ist, kann nicht entschieden werden. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, welche Art von Munition neben der Maschinenpistole sichergestellt wurde. Das Kriegswaffenkontrollgesetz ist auf Munition anwendbar, allerdings gilt dies nur für Munition mit Hartkerngeschossen, Patronenmunition mit Vollmantelweichkerngeschossen sind vom Kriegswaffenkontrollgesetz ausgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 StR 351/07, NStZ-RR 2008, 154 mwN). Den Urteilsgründen mangelt es an Feststellungen zur Art der Munition sowie zur Rechtsgrundlage und Gründen für die Einziehung der Maschinenpistole nebst Munition.”

Rz. 7

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei und hebt die Einziehungsentscheidung insoweit mit den zugehörigen Feststellungen auf. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird hinsichtlich der Einziehung der Maschinenpistole UZI eine Ermessensentscheidung zu treffen haben. Darüber hinaus wird es hinsichtlich der Einziehung der sichergestellten Munition zu prüfen haben, ob diese dem Kriegswaffenkontrollgesetz oder dem Waffengesetz unterfällt.

Rz. 8

4. Die durch den Generalbundesanwalt angeregte Ergänzung der Urteilsformel um die Einziehung der Kaffee- und der Marihuanamühle kommt nicht in Betracht, weil es sich nicht um ein für alle Beteiligten ohne Weiteres ersichtliches offensichtliches Fassungsversehen handelt.

 

Unterschriften

Sost-Scheible, Quentin, Bartel, Rommel, Maatsch

 

Fundstellen

Haufe-Index 14285015

NStZ-RR 2021, 93

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