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BGH Beschluss vom 18.02.2020 - 3 StR 349/19

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Verfahrensgang

LG Hildesheim (Urteil vom 14.03.2019; Aktenzeichen 5554 Js 90331/10 15 KLs Ss 348/19)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 14. März 2019 wird

  1. von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 52.710 EUR abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt;
  2. das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.748.498,49 EUR angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und bestimmt, dass hiervon sechs Monate als vollstreckt gelten. Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.801.208,49 EUR angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat aus prozessökonomischen Gründen die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht festgesetzten Rechtsfolgen mit Ausnahme der in den Fällen 2 (20.000 EUR), 3 (hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 30.010 EUR) und 11 (2.700 EUR) der Urteilsgründe angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen, da insoweit die Einziehung neben den übrigen Rechtsfolgen nicht ins Gewicht fällt.

Rz. 3

Die darin enthaltene Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig (BGH, Beschluss vom 2. August 2018 – 1 StR 311/18, NStZ 2018, 742 f.; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 62. Aufl., § 421 Rn. 2).

Rz. 4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von dem durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

 

Unterschriften

Schäfer, Spaniol, Wimmer, Hoch, Anstötz

 

Fundstellen

Haufe-Index 13754209

NStZ-RR 2020, 181

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