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BGH Beschluss vom 02.08.2018 - 1 StR 311/18

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Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 13.03.2018)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. März 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung des Haschischgrinders entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in sechs Fällen, wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung verschiedener am 4. November 2017 beim Angeklagten sichergestellter Gegenstände angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.

Rz. 2

Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Taten auf die vom Landgericht mit Ausnahme der angeordneten Einziehung des Haschischgrinders festgesetzten Rechtsfolgen (§ 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO), da die Einziehung des Haschischgrinders neben den übrigen Rechtsfolgen nicht ins Gewicht fällt.

Rz. 3

Die darin enthaltene Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig. Die Gegenauffassung, die auf den Gesetzeswortlaut „wenn” im Gegensatz zu dem „soweit” in der früheren Vorschrift des § 430 StPO aF verweist (Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 421 Rn. 2), überzeugt nicht, da die Teilbeschränkung als „Minus” vom Gesetzeswortlaut ebenso erfasst wird und verfahrensökonomische Gründe gerade auch für eine Teilbeschränkung sprechen können. Zudem sollte nach dem Willen des Gesetzgebers insoweit mit der neuen Regelung keine Änderung verbunden sein (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 87: „Die Regelung entspricht weitgehend dem geltenden Recht. … Neu ist lediglich, dass von der Einziehung auch abgesehen werden kann, wenn das Erlangte lediglich einen geringen Wert hat.”).

Rz. 4

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

 

Unterschriften

Raum, Fischer, Bär, Hohoff, Pernice

 

Fundstellen

Haufe-Index 12066909

NStZ 2018, 742

NStZ-RR 2018, 5

StV 2019, 6

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