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BGH Beschluss vom 17.06.2014 - 4 StR 71/14

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Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 06.11.2013)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. November 2013 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Herstellens von Schusswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Handel mit Schusswaffen und unerlaubtem Besitz von halbautomatischen Kurzwaffen in zwei tateinheitlichen Fällen, unerlaubten Herstellens von Schusswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Handel mit Schusswaffen und unerlaubtem Besitz von halbautomatischen Kurzwaffen in vier tateinheitlichen Fällen, unerlaubten Herstellens von Schusswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Handel mit Schusswaffen und unerlaubtem Besitz von halbautomatischen Kurzwaffen in acht Fällen sowie unerlaubten Besitzes von halbautomatischen Kurzwaffen verurteilt ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit halbautomatischen Kurzwaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Herstellen und Besitz halbautomatischer Kurzwaffen” in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

1. Die Annahme von Tatmehrheit hält in den Fällen 2a) und b) sowie 2c), e), f) und g) der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Rz. 3

a) Der waffenkundige Angeklagte machte auf Bestellung dauerhaft unbrauchbar gemachte halbautomatische Pistolen (Dekorationswaffen i.S.v. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 zu § 1 Abs. 4 WaffG) wieder vollständig funktionsfähig und verkaufte sie anschließend gewerbsmäßig an seine Kunden weiter. Das Landgericht hat darin zutreffend jeweils ein unerlaubtes Herstellen von Schusswaffen (zum Begriff des Herstellens vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, MüKoStGB/Heinrich, 2. Aufl., § 1 WaffG Rn. 190 mwN) und ein unerlaubtes Handeltreiben mit Schusswaffen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2c WaffG gesehen. Da sich der Angeklagte vom Abschluss des Herstellungsprozesses bis zur Weitergabe der Pistolen tateinheitlich auch des Besitzes an einer halbautomatischen Kurzwaffe gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG schuldig gemacht hat, stehen – wie das Landgericht ebenfalls nicht verkannt hat – Herstellen, Besitz und Handeltreiben zueinander in Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 1995 – 4 StR 273/95, BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 1). Bei der Beurteilung der Konkurrenzen zwischen den einzelnen Taten hat das Landgericht jedoch übersehen, dass durch die gleichzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen alle in Bezug auf diese Waffen in der Besitzphase begangenen Verstöße gegen das Waffengesetz zu Tateinheit verbunden werden (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 – 4 StR 258/12, NStZ-RR 2013, 321, 322; Beschluss vom 30. November 2010 – 1 StR 574/10, StraFo 2011, 61 mwN). Dies hat hier zur Folge, dass die in den Fällen 2a) und b) und die in den Fällen 2c), e), f) und g) begangenen waffenrechtlichen Verstöße nicht in Tatmehrheit, sondern jeweils in Tateinheit zueinander stehen.

Rz. 4

b) Nach den Feststellungen wurden die halbautomatischen Pistolen der Fälle 2c), e), f) und g) aus Dekorationswaffen hergestellt, die der Angeklagte am 23. Januar 2013 bei verschiedenen Händlern bestellt hatte. Da die Strafkammer selbst mitteilt, dass der Angeklagte die Waffen (zunächst) umbaute und (anschließend) veräußerte (UA S. 11), waren alle Herstellungsvorgänge vor der ersten Veräußerung abgeschlossen und der Angeklagte hatte diese Pistolen in der Phase zwischen der letzten Umbaumaßnahme bis zum ersten Verkauf gleichzeitig in Besitz. Nichts anderes gilt für die konkurrenzrechtliche Beurteilung der in den Fällen 2a) und b) der Urteilsgründe begangenen Waffendelikte. Die in diesen beiden Fällen verkauften halbautomatischen Pistolen wurden von dem Angeklagten aus am 16. Oktober 2009 bei seinem Lieferanten bestellten Dekorationswaffen hergestellt, sodass auch insoweit von einer Phase zeitgleichen Besitzes auszugehen ist.

Rz. 5

2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den abweichenden Tatvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung führt zum Wegfall von vier Einzelstrafen in Höhe von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die Gesamtstrafe hat dennoch Bestand. Die bloße Korrektur des Konkurrenzverhältnisses hat keine Verringerung des Tatunrechts und des Schuldgehalts in seiner Gesamtheit zur Folge (BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 – 3 StR 178/13, Rn. 8; Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 StR 537/12, Rn. 12; Beschluss vom 7. Januar 2011 – 4 StR 409/10, NStZ 2011, 281, 282). Der Senat schließt deshalb aus, dass das Landgericht vor dem Hintergrund der verbleibenden Einzelstrafen von drei Mal zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe, sieben Mal zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und einer weiteren Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe die Gesamtstrafe milder als geschehen zugemessen hätte (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

 

Unterschriften

Mutzbauer, Roggenbuck, Cierniak, Franke, Quentin

 

Fundstellen

Haufe-Index 7043999

NStZ-RR 2014, 291

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