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BGH Beschluss vom 17.03.2004 - 2 StR 516/03

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Verfahrensgang

LG Erfurt (Urteil vom 02.10.2003)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 2. Oktober 2003 wird

a) der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung schuldig ist,

b) der Strafausspruch dahin geändert, daß an die Stelle der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten tritt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines mittäterschaftlich begangenen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu den aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderungen, im übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt:

„Der Schuldspruch wegen schweren Raubes hat keinen Bestand. Der Angeklagte hat sich vielmehr wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub zu verantworten. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Einsatz eines Messers durch den Angeklagten zur Herausgabe von jeweils 100,00 Euro an den Angeklagten und seinen Mittäter; dies stellt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der bei der Abgrenzung von Raub zur räuberischen Erpressung auf das äußere Erscheinungsbild abstellt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl.; § 253, Rdnr. 11), eine unter Verwendung eines anderen gefährlichen Werkzeugs (nicht einer Waffe) begangene schwere räuberische Erpressung dar. Dagegen erweist sich die im Anschluss daran erfolgte Ansichnahme der übrigen 500,00 Euro als eine neue Wegnahmehandlung, die – noch vor der rechtlichen Beendigung der räuberischen Erpressung begangen – hierzu in Tateinheit steht (BGH NStZ 1993, 77) und als schwerer Raub zu qualifizieren ist. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich noch hinreichend deutlich entnehmen, dass diese Wegnahme unter Aufrechterhaltung und Ausnutzung der durch den Einsatz des Messers entstandenen Zwangslage des Opfers erfolgte und es insoweit nicht um eine allein zeitlich der Gewalt ohne finale Verknüpfung nachfolgende Handlung ging. Dem Angeklagten war klar, dass der Geschädigte weiter unter dem ‚Eindruck des Messers’ stand; er hat diesen Umstand – ohne dass dies im Urteil der ausdrücklichen Feststellung bedurfte – dazu ausgenutzt, das Opfer, das sich nicht weiter zu wehren wagte, weiteres Geld wegzunehmen (BGH NStZ 1982, 380). Bei dieser Sachlage wirkte die zuvor verübte Gewalt als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung weiter. Insofern unterscheidet sich dieser Fall von Sachverhalten, in denen die Gewaltanwendung nicht mehr andauert, sondern nur noch in der Weise fortwirkt, dass sich das Opfer im Zustand der allgemeinen Einschüchterung befindet.

Der insoweit notwendigen Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders verteidigen können.

Auch der Strafausspruch hat keinen Bestand. Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die verhängte Freiheitsstrafe sechs Jahre und neun Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur sechs Jahre und sechs Monate. Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht. Auszuschließen ist aber, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte, da sie diese für tat- und schuldangemessen erachtet hat. Auszuschließen ist ebenso, dass das Landgericht, das die Einheitlichkeit des Tatgeschehens erkennbar berücksichtigt hat, bei zutreffender rechtlicher Würdigung des Tatgeschehens auf eine Freiheitsstrafe erkannt hätte, die unter sechs Jahren und sechs Monaten liegt.”

Dem folgt der Senat hier.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, RiBGH Bode ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan, Otten, Rothfuß, RiBGH Fischer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2558168

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