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BGH Beschluss vom 16.05.2002 - 1 StR 553/01

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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in sieben tateinheitlichen Fällen – er erschoß im Jahre 1945 als 27-jähriger Offizier der Waffen-SS sieben Häftlinge des Gestapo-Gefängnisses bei Theresienstadt – zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Hiergegen richteten sich die Revision des Angeklagten und die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft.

Der Termin für die am 19. Februar 2002 vorgesehene Revisionshauptverhandlung wurde im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Angeklagten aufgehoben. Der Angeklagte ist am 24. Februar 2002 verstorben. Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne daß es einer Aufhebung bedarf (BGHSt 45, 108; BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2000 – 5 StR 604/99; vom 18. April 2000 – 5 StR 659/99 und vom 10. Juli 2001 – 1 StR 235/01).

Bei der Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO) und über die Entschädigung des Angeklagten für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG) übt der Senat das ihm vom Gesetz eingeräumte Ermessen dahin aus, daß davon abgesehen wird, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen; sie ist auch nicht verpflichtet, erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

Das Verfahren wurde in erster Instanz bis zur Schuldspruchreife durchgeführt (vgl. BVerfG NJW 1987, 2427; NJW 1990, 2741; NStZ-RR 1996, 45; Beschluß vom 5. Mai 2001 – 2 BvR 413/00 –) und dem Senat lagen die Revisionsbegründungen nebst Erwiderungen sowie die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vor. Im Hinblick auf die vorgesehene Revisionshauptverhandlung hat der Senat allerdings berücksichtigt, daß dort noch zusätzliche rechtliche Gesichtspunkte zur Sprache kommen konnten. Darauf durfte insbesondere die Verteidigung bei ihrem schriftlichen Vortrag vertrauen. Da die Revisionshauptverhandlung nicht mehr durchgeführt werden konnte, hat der Senat deshalb den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, im Hinblick auf die nunmehr zu treffende Entscheidung zu den Erfolgsaussichten der Revisionen Stellung zu nehmen. Nachdem diese Stellungnahmen vorlagen, konnte der Senat die für die revisionsgerichtliche Prüfung maßgeblichen rechtlichen Argumente umfassend prüfen. Die Prüfung ergibt, daß die Revision des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg und die Revision der Staatsanwaltschaft Aussicht auf Erfolg hatte.

1. Die Revision des Angeklagten wäre unbegründet gewesen.

a) Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wurde, der Zeuge L. sei entgegen § 60 Nr. 2 StPO vereidigt worden, hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Ob – was nicht fern liegt (vgl. BGHSt 1, 391; 2, 20; 2, 234; 4, 113) – die Vereidigung des Zeugen gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoßen hat oder ob das Landgericht die Aussage als unbeeidigt hätte werten und einen entsprechenden Hinweis hätte erteilen müssen, kann offen bleiben, weil der Senat ausschließen kann, daß das Urteil auf einem etwa gegebenen Verstoß beruht.

Die neuere und inzwischen gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHSt 45, 164) stellt bei der Beurteilung der Frage, ob ein Zeuge subjektiv die Wahrheit sagt, weniger auf dessen (allgemeine) Glaubwürdigkeit, sondern entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage ab. Das geeignete Instrumentarium dafür, ob der Zeuge subjektiv die Wahrheit sagt, ist insbesondere die Aussageanalyse. Hat der Tatrichter die Zuverlässigkeit der Aussage nach diesen Maßstäben überprüft und hält er sie danach – ohne der Tatsache der Vereidigung Gewicht beizumessen – für glaubhaft, so kann das Revisionsgericht ein Beruhen des Urteils auf der zu Unrecht vorgenommenen Vereidigung ausschließen (vgl. BGH NStZ 2000, 546; NStZ-RR 2001, 18; BGHR StPO § 60 Nr. 2 Vereidigung 5; BGH, Beschlüsse vom 22. November 2000 – 1 StR 375/00 – und vom 26. November 2001 – 5 StR 54/01 –).

So liegt es hier. Das Landgericht hat an keiner Stelle des Urteils die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen L. mit der Tatsache der Vereidigung begründet. Es hat vielmehr allein den Aussageinhalt gewürdigt, einen Irrtum und eine Beeinflussung durch ein Falschbelastungsmotiv ausgeschlossen und zudem auf die Verflechtung der Aussage mit anderen Tatsachen abgestellt. Es spricht folglich nichts dafür, daß die Nichtvereidigung des Zeugen zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

b) Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsbegründung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Das Landgericht hat insbesondere seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen L. nicht nur rechtsfehlerfrei, sondern sorgfältig, kompetent und überzeugend dargelegt.

2. Die Strafmaßrevision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe richtete, hatte Aussicht auf Erfolg. Dazu verweist der Senat auf sein Urteil vom 21. Februar 2002 (1 StR 538/01).

3. Im Hinblick auf die so zu beurteilenden Erfolgsaussichten der Revisionen hält es der Senat für billig, davon abzusehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen; sie ist auch nicht verpflichtet, erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

 

Unterschriften

Schäfer, Nack, Wahl, Schluckebier, Kolz

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2559453

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