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BGH Beschluss vom 16.05.2000 - 1 StR 666/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

sexueller Mißbrauch eines Kindes

 

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten P. gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen.

2. Der Angeklagten M. wird auf ihren Antrag und ihre Kosten gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28. Juni 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Revision der Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Angeklagte in den Fällen II 4 und 5 der Urteilsgründe jeweils nur eines in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes begangenen Vergehens nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig ist.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in sieben Fällen – jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zugleich hat es die Angeklagte M. wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen – jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Tatopfer ist in sämtlichen Fällen die am 16. Februar 1985 geborene Nebenklägerin, das leibliche Kind der Angeklagten M., bei dem ihr Lebensgefährte, der Angeklagte P., die Vaterrolle einnahm. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten P. bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Revision der Angeklagten M. führt auf Grund der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Im übrigen war dieses Rechtsmittel mit der Maßgabe zu verwerfen, daß sie – wie die Feststellungen des Landgerichts ergeben – in den Fällen II 4 und 5 der Urteilsgründe jeweils nur eines in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes begangenen Vergehens nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig ist.

I. Zu den von den Revisionen erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der Senat:

1. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht durch Beschluß vom 24. Juni 1999 die gegen die gehörte Sachverständige, Diplom-Psychologin A., gerichteten Ablehnungsgesuche zurückgewiesen hat, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu BGHSt 8, 226, 232; 41, 206, 212).

Die Angeklagten haben die Besorgnis der Befangenheit daraus hergeleitet, daß die Sachverständige bei der Erstattung ihres Gutachtens lediglich die Aussagen der Geschädigten bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Ermittlungsrichter und ihr selbst (sowie in der Hauptverhandlung) zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogen habe, während sie weitere Äußerungen der Zeugin in einem Tagebuch und Briefen an die Lebensgefährtin ihres Vaters nicht berücksichtigt habe. Dazu stellt der angefochtene Beschluß fest, tatsächlich habe die Sachverständige diese Aufzeichnungen zur Kenntnis genommen und in die Gesamtanalyse einbezogen, „da sie Informationen zum Entstehungsverlauf der Aussage enthalten”. Sie hat sich mithin nicht geweigert, auf schriftliche Äußerungen der Zeugin einzugehen, sei es auch nur unter dem Aspekt, diese seien wichtig für die Entstehungsgeschichte der Beschuldigung. Im übrigen hat die Sachverständige – so der angefochtene Beschluß – in der Hauptverhandlung erklärt, „daß bei der Konstanzprüfung allein die Aussagen der Zeugin in einer bestimmten Befragungssituation zugrundezulegen seien”. Es mag zweifelhaft sein, ob diese Auffassung der Sachverständigen zutrifft, da es bei der Konstanzanalyse, wie der Senat in seinem zum Abdruck in BGHSt 45, 164 bestimmten Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98 – dargelegt hat, um das von einer Person gezeigte Aussageverhalten insgesamt geht. Doch stellt es sich, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 18. Januar 2000 hingewiesen hat, nicht als rechtsfehlerhaft dar, daß das Landgericht in der geschilderten Vorgehensweise der Sachverständigen keinen Ausdruck von Befangenheit sieht (vgl. auch BGH NJW 1991, 2357, 2358).

2. Entgegen der Meinung der Revisionen ist auch kein Mangel der Sachkunde der gehörten Sachverständigen hervorgetreten, der die Erhebung eines weiteren Gutachtens nahegelegt hätte.

a) Die Angeklagte M. hatte unter Berufung auf ihr gegen die Gutachterin gerichtetes Ablehnungsgesuch beantragt, ein Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis dafür, daß die Bekundungen der Geschädigten gemessen an den Kriterien der wissenschaftlichen Aussagepsychologie als unglaubwürdig einzustufen sind. Vergeblich wendet sich die Revision dieser Angeklagten dagegen, daß das Landgericht mit seinem Beschluß vom 24. Juni 1999 diesen Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt hat.

Wie bereits ausgeführt, hat die Sachverständige die Aufzeichnungen der Zeugin, insbesondere auch einen an die Lebensgefährtin ihres Vaters gerichteten Brief, in dem sie zum ersten der Vorfälle Stellung nimmt (Bd. I Bl. 62/63 d. A.), nicht außer acht gelassen, wenn sie diese Schriftstücke auch nur unter dem Blickwinkel der Aussagegenese eingeordnet hat. Sie hat auch, wie dem mit der Revisionsbegründung vorgelegten Explorationsbericht zu entnehmen ist, das Tagebuch und die Briefe eingehend mit der Geschädigten erörtert. Daraus, daß die Gutachterin es nicht für erforderlich hielt, schriftliche Äußerungen der Zeugin im Rahmen der Konstanzanalyse auszuwerten, daß sie sich vielmehr damit begnügte, das Ergebnis von insgesamt fünf Anhörungen zugrundezulegen, ergeben sich jedenfalls deshalb keine Zweifel an ihrer Sachkunde, weil jene Aufzeichnungen keine wesentliche Abweichung von der sonstigen Darstellung der den Angeklagten zur Last gelegten Taten aufweisen (vgl. auch BGH StV 1989, 141): Wie das Landgericht auf Grund eigener Sachkunde hervorhebt (UA S. 17), haben sich bei der Wiedergabe des Tatgeschehens keine gravierenden Widersprüche ergeben. „In sämtlichen Vernehmungen, ebenso in den Briefen und im Tagebuch, hat die Zeugin die sexuellen Übergriffe geschildert. Sie hat dies nicht pauschal getan, sondern markante und originelle Einzelheiten erwähnt.” Eine widersprüchliche Darstellung, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Frage stellen könnte, vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen.

b) Bei dieser Sachlage kann auch die von der Revision des Angeklagten P. in der gleichen Richtung erhobene Aufklärungsrüge keinen Erfolg haben.

II. Zu den von den Revisionen erhobenen Sachrügen ist zu sagen:

  1. Beim Angeklagten P. halten Schuldspruch und Strafausspruch der Nachprüfung stand.
  2. Das gilt auch, was die Angeklagte M. betrifft, für den Schuldspruch, abgesehen von einer Änderung, die daraus folgt, daß die Geschädigte in den Fällen II 4 und 5 der Urteilsgründe lediglich bei den sexuellen Handlungen dieser Angeklagten zuschaute.

Der Senat hebt den gesamten Strafausspruch auf: Im Fall 4 geht das Landgericht mit der unzutreffenden Anwendung des § 176 Abs. 1 StGB von einem zu hohen Strafrahmen aus (UA S. 27/28), während bei der Strafzumessung im Fall 5 dieser Fehler nicht vorkommt. Im Fall II 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht zu Unrecht nicht geprüft, ob ein minder schwerer Fall i. S. v. § 176 Abs. 1 StGB vorliegt. Anlaß zur Erörterung dieser Frage gaben nicht nur allgemeine Milderungsgründe, die das Urteil aufführt (die Angeklagte ist nicht vorbestraft und war nur schwer in der Lage, sich dem Ansinnen ihres Lebensgefährten zu entziehen; ihr ist eine günstige Sozialprognose zu stellen), sondern vor allem auch der Umstand, daß das Landgericht nicht ausschließen konnte, bei Begehung all ihrer Taten sei sie infolge einer Persönlichkeitsstörung vermindert schuldfähig gemäß § 21 StGB gewesen. Bereits das Vorliegen eines solchen vertypten Milderungsgrunds kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme eines minder schweren Falls begründen. Diese Gesichtspunkte, die möglicherweise auch bei der Bemessung der Strafe im Fall 5 von Bedeutung sind, können auch bei der nach § 56 Abs. 2 StGB gebotenen Gesamtwürdigung ins Gewicht fallen.

 

Unterschriften

Maul, Granderath, Nack, Boetticher, Schluckebier

 

Fundstellen

Haufe-Index 540168

NStZ 2000, 544

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