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BGH Beschluss vom 16.04.1999 - 3 StR 642/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mord

 

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 3. Dezember 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

1. Zu der von beiden Beschwerdeführern erhobenen Rüge einer Verletzung des § 136 a StPO bemerkt der Senat ergänzend:

Die Rüge ist wegen unvollständigen Tatsachenvortrags (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) unzulässig, weil sie nicht mitteilt, daß der Zeuge K. vor der Vernehmung des Angeklagten G. polizeilich vernommen worden ist und dabei bekundet hat, der Angeklagte E. habe ihm (K.) gegenüber die Ausführung der Tat gestanden (Band III Spur 37 Bl. 10 ff. d.A.). Ohne Kenntnis des Inhalts dieser Aussage kann der Senat nicht prüfen, ob es sich bei dem dem Angeklagten G. gegenüber gemachten Vorhalt, der Angeklagte E. gin habe „selbst erzählt, daß er zusammen mit Dir (dem Angeklagten G.) den alten Herrn getötet hat”, um eine Täuschung des Angeklagten G. oder allenfalls um eine doppeldeutige Erklärung gehandelt hat.

Die Rüge ist auch deshalb unzulässig, weil sie über den nach der Ansicht der Revision täuschenden Vorhalt gegenüber dem Angeklagten G. hinaus den Inhalt der Vernehmung nicht mitteilt. Dies ist jedenfalls dann erforderlich, wenn die Vernehmung Besonderheiten aufweist, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem behaupteten Verstoß gegen § 136 a StPO und der Aussage zweifelhaft erscheinen lassen. So liegt es hier: Auf den von der Revision beanstandeten Vorhalt hin hat der Angeklagte G. weiterhin eine Tatbeteiligung bestritten. Sein Einlassungsverhalten hat er erst geändert und teilgeständige Angaben gemacht, nachdem ihm im weiteren Verlauf der Vernehmung Fotos von den Sohlen seiner Schuhe und von Schuhsohlenspuren am Tatort gezeigt worden waren (Band II Spur 13 Bl. 9 d.A.). Dies hätte die Revision gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mitteilen müssen.

2. Zu der von beiden Beschwerdeführern erhobenen Rüge einer unterbliebenen Vereidigung der Dolmetscherin bei der haftrichterlichen Vernehmung des Angeklagten G. vom 4. Februar 1997 bemerkt der Senat ergänzend:

Die Rüge ist wegen unvollständigen Tatsachenvortrags (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) unzulässig, weil sie behauptet, die Dolmetscherin sei nicht allgemein beeidigt und sei keine Dolmetscherin für die kurdische Sprache, aber nicht mitteilt, daß die Dolmetscherin am Tag zuvor sich bei der richterlichen Vernehmung des Zeugen K. gegenüber dem Ermittlungsrichter als für die türkische und die kurdische Sprache allgemein vereidigte Dolmetscherin bezeichnet hat.

Die Rüge wäre auch unbegründet. Eine Verlesung des Protokolls ist nicht behauptet. Vorhalte an die Vernehmungsperson konnten daraus gemacht werden.

3. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO (Ablehnung der Anhörung des Sprachwissenschaftlers Go.) ist vom Angeklagten E. nicht zulässig erhoben, da dessen Revision den Ablehnungsbeschluß nicht mitteilt. Die entsprechende Rüge des Angeklagten G. ist ebenfalls unzulässig, da sie einen Ablehnungsgrund beanstandet, den das Landgericht nicht angenommen hat. Das Landgericht hat nicht eigene Sachkunde behauptet, sondern die Beweistatsache als bedeutungslos angesehen.

 

Unterschriften

Kutzer, Rissing-van Saan, Blauth, Winkler, Pfister

 

Fundstellen

Dokument-Index HI540646

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