Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 16.03.2000 - 4 StR 655/99

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestechlichkeit

 

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Mai 1999, auch soweit es den Mitangeklagten S. betrifft,

  1. in den Schuldsprüchen dahin geändert und neu gefaßt, daß schuldig sind:

    1. der Angeklagte T.

      der Bestechlichkeit, der Vorteilsannahme, des Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen, des versuchten Einschleusens eines Ausländers, der Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt eines Ausländers und der Beihilfe zu unrichtigen oder unvollständigen Angaben eines Ausländers,

    2. der Angeklagte S.

      der Beihilfe zur Vorteilsannahme und der Beihilfe zum versuchten Einschleusen eines Ausländers;

  2. mit den Feststellungen aufgehoben

    1. in den Aussprüchen über die gegen den Angeklagten T. in den Fällen IV.b) und IV.c) der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen,
    2. im Ausspruch über die gegen den Angeklagten S. im Fall IV.b) der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafe,
    3. in den Gesamtstrafenaussprüchen.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, „Verstoßes gegen das Ausländergesetz in vier Fällen” sowie wegen „Beihilfe zum Verstoß gegen das Ausländergesetz” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Den Mitangeklagten S. hat es der „Beihilfe zur Bestechlichkeit” (richtig: Beihilfe zur Vorteilsannahme, vgl. UA 84/85) und der Beihilfe „zum Verstoß gegen das Ausländergesetz” für schuldig befunden und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. Die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte T. mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Dies führt gemäß § 357 StPO auch zur Teilabänderung des den Mitangeklagten S. betreffenden Schuldspruchs und zur Aufhebung der gegen diesen verhängten, von der Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe. Im übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Das Landgericht hat – wie den Urteilsausführungen zur rechtlichen Würdigung und zur Strafzumessung entnommen werden kann – zu Fall IV.b) der Urteilsgründe (Fall Y. -Sch.) den Angeklagten T. des versuchten gewerbsmäßigen Einschleusens eines Ausländers gemäß §§ 92 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG (in der zur Tatzeit geltenden Fassung) und den Angeklagten S. der Beihilfe hierzu für schuldig befunden. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand.

Zwar begegnet die Annahme einer Versuchsstrafbarkeit nach §§ 92 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB keinen rechtlichen Bedenken (vgl. hierzu BGHR AuslG § 92 a Hilfe 1 = NStZ 1999, 409). Die Feststellungen belegen jedoch – wie die Revision zu Recht rügt – nicht das Vorliegen des Qualifikationstatbestandes des § 92 a Abs. 2 Nr. 1 AuslG. Gewerbsmäßiges Handeln im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn der Täter sich durch die wiederholte Anstiftung oder Hilfeleistung zu den in § 92 a Abs. 1 AuslG genannten Straftaten eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will (vgl. BGHR AuslG § 92 b Einschleusen 1; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, AuslG – Stand November 1999 – § 92 a Rdnr. 10). Eine derartige Wiederholungsabsicht kann den Feststellungen – auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – für den hier maßgeblichen Tatzeitraum nicht entnommen werden, zumal der Angeklagte T. sowohl in dem zeitlich vorausgegangenen Fall IV.a) als auch in den zeitlich sich überschneidenden bzw. nachfolgenden Fällen IV.c) und IV.d) der Urteilsgründe jeweils aus persönlichen Motiven und unentgeltlich handelte.

2. Keinen Bestand kann auch die Verurteilung des Angeklagten T. im Fall IV.c) der Urteilsgründe (Fall K. I) wegen einer Straftat nach § 92 a Abs. 1 Nr. 2 AuslG haben. Denn allein der vom Landgericht hervorgehobene Umstand, daß der Angeklagte in weiteren Fällen ebenfalls tatbestandsmäßig gehandelt habe, rechtfertigt nicht schon die Annahme einer wiederholten Tatbegehung im Sinne dieser Bestimmung. Eine solche liegt nur vor, wenn bereits bei einer vorausgegangenen Schleusung zu einer der in § 92 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 6 oder Abs. 2 AuslG bezeichneten Handlungen angestiftet oder Hilfe geleistet worden ist (vgl. BGH NStZ 1999, 466). Dies wird jedoch aufgrund der zum Teil unklaren zeitlichen Abfolge der Taten durch die Feststellungen nicht hinreichend belegt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen ausgeführt hat. Da die Hilfeleistung des Angeklagten hier uneigennützig erfolgte, stellt sich sein Verhalten rechtlich (nur) als Beihilfe zu einer Straftat nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG dar.

3. Der Senat ändert die Schuldsprüche in Richtung auf beide Angeklagten entsprechend ab und faßt diese insgesamt zur Klarstellung neu (zur rechtlichen Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 260 Rdnr. 23). § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Die Schuldspruchänderungen zwingen zur Aufhebung der in den Fällen IV.b) und IV.c) verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafen. Die übrigen Einzelstrafen können bestehen bleiben.

 

Unterschriften

Maatz, Kuckein, Athing, Solin-Stojanovi[cacute], Ernemann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI540868

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jahresabrechnung / 1.4 Wann ist die Jahresabrechnung vorzulegen?
    7
  • FoVo 06/2024, Die Rechte des miterbenden Schuldners in der Insolvenz
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / (4) Sonstige Voraussetzungen
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • § 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG / II. Zuständigkeit
    1
  • AGS 04/2024, Pauschgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • ZErb 04/2022, Nachfolgegestaltung unter Beteiligung von ... / 1
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • zfs 09/2011, Entziehung der Fahrerlaubnis; Wiederholungs ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Kaufmannsbegriff / 2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau
    0
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 10 Halter- und Fahrerhaftung / a) Der Fall
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Mergers & Acquisitions
Mergers & Acquisitions
Bild: Haufe Shop

M&A-Aktivitäten umfassen ein breites Themenspektrum, zu dem Unternehmenskäufe und -verkäufe, Beteiligungen, Fusionen und Joint Ventures genauso gehören wie strategische Allianzen. Die Motive für M&A-Aktivitäten können vielfältig sein, sie reichen von Wachstum über Restrukturierungen bis zu Nachfolgeregelungen. Über 80 renommierte Autorinnen und Autoren aus Unternehmens- und Rechtsberatung und aus der Wissenschaft analysieren in diesem Praxisbuch den M&A-Markt aus der Markt-, Transaktions- und Rechtsperspektive. Neu ist die Berücksichtigung von Entwicklungen im Kontext Nachhaltigkeit.


BGH 1 StR 344/98
BGH 1 StR 344/98

  Entscheidungsstichwort (Thema) Einschleusen von Ausländern  Tenor Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. November 1997 wird verworfen. In der Urteilsformel entfällt der Hinweis zum Grund der Nichtaussetzung der ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren