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BGH Beschluss vom 16.02.2016 - 5 StR 10/16

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 23.02.2015)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ein Monat als vollstreckt gilt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde und die Beanstandung der Verletzung formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

1. Der Senat geht von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von rund sechs Monaten nach Urteilsverkündung aus. Im Hinblick darauf, dass sich der Angeklagte in dieser Zeit in Untersuchungshaft befunden hat, erscheint eine Kompensation von einem Monat der Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich und angemessen. Diese kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst aussprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 4 StR 391/14 Rn. 4 mwN).

Rz. 3

2. Zur Rüge betreffend ein Verwertungsverbot hinsichtlich der bei der Überwachung der Telekommunikation ab dem 20. Juni 2014 erlangten Erkenntnisse ist ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Januar 2016 Folgendes zu bemerken:

Rz. 4

a) Die Rüge ist bereits nicht zulässig nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben. Der Beschwerdeführer bezieht sich zur Begründung seines Vorbringens auf Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. und 20. Juni 2014, auf Vermerke sowie einen Zwischenbericht eines Polizeibeamten vom 20. bzw. 26. Juni 2014, auf Vermerke des zuständigen Staatsanwalts und eines Oberstaatsanwalts jeweils vom 20. Juni 2014 und auf den Durchsuchungsbericht betreffend das Objekt Karow (vgl. RB S. 9 bis 11). Keines dieser Dokumente wird jedoch durch die Revision in einer Weise mitgeteilt, die dem Senat eine eigene Bewertung ermöglichen würde. Die vollständige Kenntnis der einschlägigen Unterlagen wäre jedoch zumindest für die Beurteilung der Frage unabdingbar gewesen, ob die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensverstöße ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 4 StR 493/11). Die Vorlage eines Beschlusses und des Urteils aus dem Parallelverfahren vermag keinen Ausgleich zu schaffen. Soweit der Beschwerdeführer meint, es obliege dem Senat, die maßgebenden Tatsachen im Freibeweisverfahren zu ermitteln, verkennt er, dass dies nur aufgrund einer zulässig erhobenen Verfahrensrüge zu erfolgen hat, an der es hier aber fehlt.

Rz. 5

b) Der Generalbundesanwalt weist mit Recht darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Verwertung der Erkenntnisse aus einer Telekommunikationsüberwachung grundsätzlich widersprochen werden muss, um sich das Rügerecht zu erhalten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 100a Rn. 39 mwN). Der Senat neigt der Auffassung zu, dass diese Voraussetzung auch dann zu wahren ist, wenn – wie vorliegend – eine täuschungsähnliche Situation behauptet wird, aus der der Beschwerdeführer ein umfassendes Beweisverwertungsverbot hinsichtlich sämtlicher weiterer Überwachungsmaßnahmen herleitet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1995 – 5 StR 445/95, NStZ 1996, 290, 291). Dies gilt zumal dann, wenn die Zwangsmaßnahmen für sich genommen auf ordnungsgemäß zustande gekommenen richterlichen Anordnungen beruhen.

Rz. 6

c) Auf Fragen der Begründetheit der Beanstandung kommt es nach alldem nicht mehr an.

 

Unterschriften

Schneider, König, Berger, Bellay, Feilcke

 

Fundstellen

Haufe-Index 9174360

NStZ-RR 2018, 129

StV 2016, 771

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