Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 15.10.2009 - 5 StR 394/09, 5 StR 375/08

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Braunschweig (Urteil vom 05.05.2009)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. Mai 2009 im Ausspruch über die Gesamtstrafe nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (Einzelstrafen: ein Jahr sowie zweimal ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe). Nach vorheriger Aufhebung im Strafausspruch durch den Senat (Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten; Beschluss vom 20. August 2008 – 5 StR 375/08) waren durch die neu berufene Strafkammer lediglich die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe festzusetzen. Die mit der Sachrüge geführte Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Bemessung der jeweils um sechs Monate reduzierten Einzelstrafen richtet; insoweit ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen hält der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

Rz. 2

In Anbetracht von deren Höhe ist zu besorgen, dass sich das Landgericht bei seiner Bemessung von der Ausgangsposition der Einsatzstrafe (ein Jahr sechs Monate) zu stark entfernt hat (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8 m.N.; BGH, Beschluss vom 3. März 2009 – 3 StR 584/08).

Rz. 3

Darüber hinaus rechtfertigen die vom Landgericht berücksichtigten zahlreichen und signifikanten Strafmilderungsgründe eine derartige Abweichung zwischen Einsatz- und Gesamtstrafe ohne nähere Erörterung gerade nicht. Dies legt vielmehr nahe, dass das Landgericht den besonders engen zeitlichen und situativen Zusammenhang der Taten trotz Erwähnung tatsächlich nicht berücksichtigt hat. Die Strafkammer lässt zudem einen wesentlichen, an dieser Stelle möglicherweise zugunsten des Angeklagten streitenden Umstand unerörtert. Sie zeigt nämlich nicht auf, dass sie sich bei der hier gebotenen umfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Strafen bewusst war, dass eine wiederholte Verwirklichung gleich gelagerter Taten auch Ausdruck einer insgesamt gesunkenen Hemmschwelle sein kann.

Rz. 4

Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil lediglich ein Wer-tungsfehler vorliegt. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen.

 

Unterschriften

Basdorf, Brause, Schneider, Dölp, König

 

Fundstellen

Haufe-Index 2562676

NStZ-RR 2010, 40

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Nachdenklicher Geschäftsmann steht auf Leinwand mit Zeichnungen

Personen- und Kapitalgesellschaften – Unterschiede und Besonderheiten

mehr

Feuerwerk

Drohende Verjährung zum Jahresende: Maßnahmen zur Rettung von Forderungen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Sicher agieren: KI-Transformation und Governance
KI-Transformation und Governance

Künstliche Intelligenz revolutioniert Unternehmen weltweit – von Geschäftsmodellen über Prozesse bis hin zu Entscheidungsstrukturen. Doch Erfolg hängt nicht allein von Technologie ab. Das Buch zeigt, wie Leadership gemeinsam die richtigen Rahmenbedingungen schafft, Risiken managt und Innovation fördert.


BGH 3 StR 584/08
BGH 3 StR 584/08

  Verfahrensgang LG Hannover (Urteil vom 13.06.2008)   Tenor Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Juni 2008 – mit Ausnahme des die Nebenklägerin … K. betreffenden Adhäsionsausspruchs – mit den ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren