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BGH Beschluss vom 15.08.2012 - XII ZB 442/11

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Leitsatz (amtlich)

Ist der Beschwerdewert i.S.d. § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht, hat der in einem Festsetzungsverfahren nach § 168 FamFG tätige Rechtspfleger die eingelegte Beschwerde als Erinnerung auszulegen und sie bei Nichtabhilfe dem Richter zur abschließenden Entscheidung vorzulegen.

Normenkette

FamFG § 61 Abs. 1; RPflG § 11 Abs. 2

Verfahrensgang

LG Duisburg (Beschluss vom 11.07.2011; Aktenzeichen 12 T 110/11)

AG Duisburg-Ruhrort (Beschluss vom 30.05.2011; Aktenzeichen 11 XVII 85/03)

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des LG Duisburg vom 11.7.2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Behandlung als Rechtspflegererinnerung an das AG Duisburg-Ruhrort verwiesen, dem auch die Entscheidung über eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten im Verfahren der Rechtbeschwerde aufgegeben wird.

Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen, § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

Beschwerdewert: 384 EUR

Gründe

I.

Rz. 1

Der Beteiligte zu 2) wendet sich als Verfahrenspfleger gegen die Festsetzung der von der Betroffenen an die Staatskasse für die Zeit bis einschließlich 2007 zu erstattenden Kosten.

Rz. 2

Für die Führung der Betreuung zahlte die Staatskasse in der Zeit von 2002 bis 2009 eine Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung i.H.v. über 4.000 EUR. In den Jahren 2008 und 2009 zahlte sie jeweils 323 EUR; die restlichen Beträge brachte sie in den Jahren 2002 bis 2007 auf.

Rz. 3

Mit Beschluss vom 7.4.2011 hat das AG zunächst festgestellt, dass die Betroffene aus ihrem Vermögen einen Betrag i.H.v. 646 EUR (für 2008 und 2009) zu leisten habe. Ein weitergehender Rückgriffsanspruch für die davor liegende Zeit sei verjährt. Auf die Beschwerde der Staatskasse hat das AG im Wege der Abhilfe am 30.5.2011 beschlossen, dass die Betroffene aus ihrem Vermögen einen Betrag von 1.030,46 EUR an die Staatskasse zu leisten habe. Die hiergegen von dem Verfahrenspfleger eingelegte Beschwerde, mit der er sich gegen die Erstattung der bis einschließlich 2007 verauslagten Kosten wendet, hat das LG zurückgewiesen. Mit seiner vom LG zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Verfahrenspfleger gegen die Festsetzung, soweit der Betroffenen ein zusätzlicher Betrag von (1030,46 EUR - 646 EUR =) 384,46 EUR zur Zahlung aufgegeben worden ist.

II.

Rz. 4

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Verweisung der Sache an das zuständige AG.

Rz. 5

1. Der Verfahrenspfleger ist beschwerdebefugt. Durch die Zurückweisung seiner auf Grundlage des § 303 Abs. 3 FamFG eingelegten Beschwerde ist er beschwert (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl., § 74 Rz. 6).

Rz. 6

Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 70 Abs. 1 FamFG auch statthaft, weil das LG sie zugelassen hat. Der Senat ist an die Zulassung gem. § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG gebunden.

Rz. 7

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch Erfolg. Die Beschwerde zum LG war mangels Erreichens der erforderlichen Beschwer unzulässig; stattdessen hätte der Rechtspfleger die Sache dem Richter am AG vorlegen müssen.

Rz. 8

a) Gemäß § 61 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR übersteigt. Dieser ist nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an einer Änderung des angefochtenen Beschlusses, d.h. nach seinem Abänderungsinteresse zu beurteilen (Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl., § 61 Rz. 6 m.w.N.).

Rz. 9

b) Gemessen hieran übersteigt die Beschwer 600 EUR nicht.

Rz. 10

Zwar hat der Verfahrenspfleger seine Beschwerde "gegen den Beschluss vom 30.5.2011 über 1.030,46 EUR (über 646 EUR und zusätzliche Zahlungsansprüche bis 2007)" gerichtet. Nicht angegriffen hat der Verfahrenspfleger hingegen den Ausgangsbeschluss des AG vom 7.4.2011, mit dem eine Erstattung i.H.v. 646 EUR festgesetzt worden war. Außerdem hat er in der Begründung seiner Beschwerdeschrift ausgeführt, mit einem Regress über 646 EUR einverstanden zu sein. Damit hat er ausdrücklich nur eine Aufhebung des Beschlusses beantragt, soweit Beträge bis einschließlich 2007 betroffen seien. Dabei handelt es sich um die Differenz des tenorierten Betrages von 1.030,46 EUR zu den für die Jahre 2008 und 2009 erbrachten Leistungen von insgesamt 646 EUR, insgesamt also um 384,46 EUR.

Rz. 11

3. Die Rechtspflegerin wird den Rechtsbehelf des Verfahrenspflegers als Erinnerung i.S.d. § 11 Abs. 2 RPflG auszulegen und gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG dem Richter zur abschließenden Entscheidung vorzulegen haben (vgl. Schmid Rechtspflegergesetz § 11 Rz. 2).

Fundstellen

  • Haufe-Index 3301913
  • EBE/BGH 2012
  • FamRZ 2012, 1796
  • FuR 2012, 651
  • NJW-RR 2012, 1476
  • FGPrax 2012, 280
  • JurBüro 2013, 53
  • BtPrax 2012, 253
  • JZ 2012, 665
  • MDR 2012, 1242
  • FF 2012, 422
  • RVGreport 2013, 123
  • PAK 2012, 203

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