Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 15.08.2001 - 3 StR 231/01

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

versuchter Mord

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13. November 2000 aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Mit verfahrens- und sachlichrechtlichen Beanstandungen wendet er sich gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes hat keinen Bestand. Das Urteil enthält keine ausreichenden Feststellungen zur Frage eines möglichen strafbefreienden Rücktritts.

I.

Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte hinter seinem Auto im Hof versteckt. Er war entschlossen, sich an dem späteren Tatopfer, dem Zeugen B., wegen einer von ihm erlittenen Niederlage bei einer Auseinandersetzung, seit der er mit dem Zeugen kein Wort mehr gewechselt hatte, zu rächen und ihn zu erschießen. Als B. über die Kelleraußentreppe den Hof betrat, kam der Angeklagte hinter seinem Pkw hervor und feuerte aus einer Entfernung von maximal vier Metern aus einer Pistole mindestens zwei, wahrscheinlich aber drei, vier oder auch fünf Schüsse auf den völlig überraschten B. ab, wobei er vornehmlich auf den Kopf zielte, um ihn zu töten. Der Angeklagte, der nach dem letzten abgegebenen Schuß davon überzeugt war, den im Gesicht bereits stark blutenden B. tödlich getroffen zu haben, sagte deshalb zu diesem auf russisch: „so, jetzt haben wir gesprochen”.

Zur Überraschung des Angeklagten brach B. infolge der Schüsse jedoch nicht zusammen, sondern bewegte sich statt dessen auf den Angeklagten zu. Dieser ergriff daraufhin die Flucht und lief vor B. her durch die Toreinfahrt in Richtung der angrenzenden Straße. B. verfolgte den Angeklagten bis zum Ende des Hofdurchgangs, ohne ihn jedoch zu erreichen. Dort angekommen, lehnte der sich gegen die Mauer. In diesem Moment verspürte er einen kräftigen Schlag gegen die Brust und einen stechenden Schmerz. Ihm wurde schwindlig und er rutschte langsam an der Mauer nach unten, bis er auf seiner rechten Körperseite blutüberströmt am Boden lag. Der Angeklagte war nach der Tat durch den Toreingang davongelaufen und hatte die Tatwaffe in einen Vorgarten geworfen. Möglicherweise war er aber auch schon nach wenigen Metern wieder zum Hofdurchgang zurückgekehrt, hatte B. dort noch einen Schlag mit der Waffe versetzt, diese anschließend in den Vorgarten geworfen und war dann an seinem nunmehr hilflos und blutüberströmt am Boden liegenden Opfer vorbei in seine Wohnung zurückgekehrt. In der später aufgefundenen Waffe steckten noch eine leere Hülse und eine nicht abgeschossene Patrone.

Das Landgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt mit folgender Erwägung ausgeschlossen (UA S. 45, 46):

Nach der Abgabe des letzten Schusses sei der Versuch des Angeklagten, B. zu töten, nach seinen Vorstellungen beendet gewesen. Er habe gewußt, daß das blutüberströmt vor ihm stehende Opfer mindestens durch einen Schuß im Gesicht getroffen sein mußte. Er ging fest davon aus, daß weitere Schüsse nicht mehr erforderlich wären, weil er den Zeugen tödlich getroffen hatte. Diese Überzeugung habe er mit den Worten „so, jetzt haben wir gesprochen” kommentiert.

Soweit der Angeklagte möglicherweise bei seiner Flucht zum Toreingang zurückgekehrt und dem Schwerverletzten mit der Waffe noch einen schmerzhaften Hieb gegen die Brust versetzt habe, ändere dies nichts an seiner Vorstellung, daß B. auch ohne diese erneute Mißhandlung an den vorangegangenen Schußverletzungen sterben würde. Auch hält das Schwurgericht es für ausgeschlossen, daß der Angeklagte inzwischen seine Willensrichtung derart geändert hatte, daß er eine weitere Tötungsaktion bewußt unterließ und seinen erneuten Angriff deshalb auf eine bloße Körperverletzung beschränkte, weil er nunmehr plötzlich nicht mehr wollte, daß sein verhaßter Hausmitbewohner stirbt (UA S. 45 f.).

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt es (UA S. 50) aus, daß der Angeklagte nach seinen Vorstellungen mit der letzten Schußabgabe alles Erforderliche getan habe, um B. zu töten. Angesichts des offensichtlichen Kopfschusses sei er davon ausgegangen, daß der Zeuge diese Verletzung nicht überlebt.

II.

1. Die Rüge, der Antrag auf Rekonstruktion des Tatverlaufs, hilfsweise auf Inaugenscheinnahme des Hauses und des Hinterhofs, sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, ist unbegründet. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.

2. Auf die Rüge, die Strafkammer habe es zu Unrecht unterlassen, ein weiteres Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit bzw. zur verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten einzuholen, kommt es nicht an, da der Senat den Schuldspruch aufgehoben hat. Im übrigen verweist er auch insoweit auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts.

3. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Schuldspruchs. Die Prüfung des Landgerichts, ob der Angeklagte möglicherweise mit strafbefreiender Wirkung vom Mordversuch zurückgetreten ist, ist nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Der Tatrichter hat bei der Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch auf die Vorstellung des Angeklagten bei der letzten Schußabgabe abgestellt und festgestellt, daß der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt davon ausging, sein mindestens durch einen Schuß ins Gesicht getroffene Opfer sei tödlich getroffen und werde die Verletzungen nicht überleben. Unberücksichtigt gelassen hat er bei der Prüfung des Rücktrittshorizonts das sich unmittelbar anschließende weitere Geschehen: Zur Überraschung des Angeklagten brach der Zeuge nämlich nicht zusammen, sondern bewegte sich auf ihn zu, schlug ihn dadurch in die Flucht und verfolgte ihn noch bis zur Toreinfahrt. Welche Vorstellungen der Angeklagte, der noch im Besitz der mit einer Patrone geladenen Waffe war, zu diesem Zeitpunkt von der lebensgefährdenden Wirkung und der Möglichkeit des Erfolgseintritts hatte, erörtert der Tatrichter nicht. Dessen hätte es aber bedurft. Denn die Feststellungen des Landgerichts, daß das Opfer nach der letzten Ausführungshandlung noch in der Lage war, den Angreifer in die Flucht zu schlagen und seine Verfolgung über eine längere Strecke aufzunehmen, spricht eher gegen den Eindruck eines tödlich Getroffenen und damit gegen einen beendeten Versuch. Erkennt aber der Täter im unmittelbaren Zusammenhang mit der letzten Ausführungshandlung seine Vorstellung als irrig, so erlangt die an der wahrgenommenen Wirklichkeit korrigierte Vorstellung für den Rücktrittshorizont maßgebliche Bedeutung (BGHSt 36, 224). Deshalb bedürfen in einem solchen Fall die Vorstellungen des Täters besonders eingehender Erörterung (vgl. BGHR StGB § 24 I Satz 1 Versuch, unbeendeter 31, 33; BGH bei Altvater NStZ 1999, 20; 2000, 24 m.w.Nachw.).

b) Die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts durfte das Gericht nicht im Hinblick auf die Erwägung, der Angeklagte sei möglicherweise zum Toreingang zurückgekehrt und habe dem Zeugen noch einen schmerzhaften Hieb mit der Waffe zugefügt, wobei sich nichts an seiner Vorstellung, daß dieser auch ohne die neue Mißhandlung an den vorangegangenen Schußverletzungen sterben würde, geändert hätte, knüpft an ein nur für möglich gehaltenes, aber nicht festgestelltes, also nicht bewiesenes (vgl. Engelhardt in KK-StPO 4. Aufl. § 261 Rdn. 56) Geschehen an. Dies ist unzulässig, weil Umstände, die zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, feststehen müssen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 261 Rdn. 29 m.w.Nachw.). Aus nur möglichen, im Zweifel gebliebenen Umständen darf nichts zu Lasten des Angeklagten hergeleitet werden.

4. Die objektiven Feststellungen bleiben aufrechterhalten, sie sind von dem Rechtsfehler nicht berührt. Ergänzende Feststellungen sind möglich und zulässig.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Miebach, Winkler, Pfister, von Lienen

 

Fundstellen

Dokument-Index HI707271

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Vater putzt Nase vom Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Nachdenklicher Geschäftsmann steht auf Leinwand mit Zeichnungen

Personen- und Kapitalgesellschaften – Unterschiede und Besonderheiten

mehr

Feuerwerk

Drohende Verjährung zum Jahresende: Maßnahmen zur Rettung von Forderungen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


BGH 1 StR 533/11
BGH 1 StR 533/11

  Verfahrensgang LG München I (Urteil vom 31.05.2011)   Tenor Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren