Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 15.07.1999 - IX ZB 45/99

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Eine „namens des/der Beklagten” eingelegte Berufung ist unzulässig, wenn bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht deutlich wird, welche der in der Berufungsschrift namentlich benannten Parteien Beklagter ist.

 

Normenkette

ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

Thüringer OLG (Aktenzeichen 5 U 1225/98)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 3. Mai 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten legte per Telefax am 10. August 1998, dem letzten Tag der Berufungsfrist, gegen ein der Beklagten ungünstiges landgerichtliches Urteil „namens und mit Vollmacht der Beklagten” Berufung ein. Im Eingang der Berufungsschrift waren die Parteien zwar namentlich benannt („In dem Rechtsstreit P. GmbH gegen L. K.”); wer Kläger und wer Beklagter ist, war aber nicht ausdrücklich gesagt. Eine Abschrift des angefochtenen Urteils war nicht beigefügt. Das Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde.

II.

Das gemäß § 519 b Abs. 2 i.V.m. § 547, § 577 ZPO zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird (BGHZ 21, 168, 170 ff; 65, 114, 115; 113, 228, 230; zuletzt BGH, Urt. v. 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97, WM 1997, 1967, 1968). Es genügt nicht, wenn im Rechtsmittelverfahren nur für den Gegner ersichtlich ist, wer Berufung eingelegt hat. Die Einlegung der Berufung ist eine dem Gericht gegenüber vorzunehmende Rechtshandlung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befaßten Gericht eröffnet. Wenn das Rechtsmittelgericht nicht erkennen kann, welche Partei Rechtsmittelführer ist, kann sie dem Gegner die Rechtsmittelschrift nicht zustellen. Das Erfordernis der genauen Parteibezeichnung dient deshalb der Rechtssicherheit, den schutzwürdigen Belangen des Rechtsmittelbeklagten und einem geregeltem Ablauf des Verfahrens (BGH, Urt. v. 29. April 1994 - V ZR 62/93, NJW 1994, 1879, 1880).

Wird in der Berufungsschrift nur erklärt, daß für den „Beklagten” Berufung eingelegt werde, aber nicht gesagt, wer von den namentlich benannten Parteien Beklagter ist, kann die Berufungsschrift jedenfalls dann keiner der Parteien zugeordnet werden, wenn das Rechtsmittel – wie hier – beim Rechtsmittelgericht eingelegt wird. Die Reihenfolge der Namen im Eingang der Berufungsschrift läßt hinreichend sichere Schlüsse nur dann zu, wenn es im Bezirk des Berufungsgerichts allgemein üblich ist, im Eingang von Schriftsätzen und Entscheidungen in allen Instanzen den Kläger stets an erster Stelle und den Beklagten erst an zweiter Stelle zu nennen, gleichviel wie die Parteirollen in der Rechtsmittelinstanz sind (vgl. BGHZ 65, 114, 115). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gibt es im dortigen Bezirk keine derartige allgemeine Übung. Dann kann die Einlegung einer Berufung „namens des Beklagten”, ohne zu sagen, wer Beklagter ist, ebensowenig genügen wie die Einlegung einer Berufung für eine mit Namen benannte Partei, wenn unklar ist, ob es sich um den Kläger oder den Beklagten handelt (vgl. BAG NJW 1972, 1440).

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 71, 202, 204 = NJW 1986, 2101 f) hat die Einlegung einer Berufung „namens des Klägers” zwar genügen lassen, wenn die Berufungsschrift beim Eingangsgericht eingereicht wird. Dort kann es aber zu Unsicherheiten über die Person des „Klägers” nicht kommen. Mit dieser Situation ist die hier vorliegende nicht vergleichbar.

2. Die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers konnte im vorliegenden Fall auch nicht auf sonstige Weise gewonnen werden. Das angefochtene Urteil hätte hier weiteren Aufschluß geben können; es war aber nicht beigefügt und wurde erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgereicht. Daß der Prozeßbevollmächtigte sich bei der Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Rechtsmittelschrift der weiblichen Form bedient hatte („namens der Beklagten”), war hier nicht hilfreich. Allerdings hatte sich die Beklagte persönlich schon mit Schreiben vom 14. Juli 1998 an das Oberlandesgericht gewandt und Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt. Deswegen mußte der Senat, der über die am 10. August 1998 eingelegte Berufung entschieden hat, aber nicht wissen, wer im vorliegenden Fall Beklagte und somit Berufungsklägerin war. Da die Beklagte dem Schreiben vom 14. Juli 1998 keine Abschrift des Urteils beigefügt und weder dessen Aktenzeichen oder Datum noch den Namen der gegnerischen Partei mitgeteilt hatte, hatte der Vorgang beim Oberlandesgericht ein AR-Aktenzeichen des 3. Senats erhalten. In der am 10. August 1998 eingegangenen Berufungsschrift war auf diesen Vorgang nicht Bezug genommen worden. Der zuständige 5. Zivilsenat kannte ihn nicht und hatte von sich aus auch keinen Anlaß, danach zu forschen.

 

Unterschriften

Paulusch, Kirchhof, Fischer, Zugehör, Ganter

 

Fundstellen

Haufe-Index 539229

BB 1999, 2161

NJW 1999, 3124

JurBüro 2003, 280

Nachschlagewerk BGH

ZAP 1999, 958

MDR 1999, 1218

SGb 1999, 702

VersR 2001, 120

MittRKKöln 1999, 332

BRAK-Mitt. 2000, 48

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    533
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    387
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    304
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    243
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    233
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    220
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    208
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    198
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    195
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    188
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    173
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    170
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    159
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    158
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    158
  • Schönheitsreparaturklauseln im Gewerbemietrecht - Starre Fristenpläne funktionieren auch hier nicht - Es hieß immer, dass Parteien bei Gewerbemiete alles Mögliche vereinbaren können. Der BGH zeigt jedoch, dass es hier Grenzen gibt.
    154
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    142
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    141
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    128
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 2. Post- und Telekommunikation, Nr. 7001 und Nr. 7002 VV RVG
    125
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
BGH-Beschluss: Wirksame Berufung trotz fehlerhafter Angaben
Wegweiser Richtig oder Falsch
Bild: mauritius images / imageBROKER / Michaela Begsteiger

Eine Berufung ist trotz falscher Angaben in der Berufungsschrift zum Aktenzeichen, zum Verkündungstermin und zur Zustellung des Urteils wirksam eingelegt, wenn zweifelsfrei bestimmbar ist, welches Urteil angefochten werden soll.


Anwaltshaftung: Anwälte müssen per beA übersandte PDF-Anhänge überprüfen
Wesentlichkeit
Bild: Haufe Online Redaktion

Nach Umwandlung einer DOC-Datei ins PDF-Format müssen Anwälte vor elektronischer Übersendung an das Gericht überprüfen, ob der PDF-Inhalt der Ausgangsdatei entspricht.


Seminare der Haufe Akademie: Recht, Datenschutz und Compliance
Seminare der Haufe Akademie
Bild: Shutterstock

Mehr als 90 Veranstaltungsthemen, aktuell und auf Basis der neuesten Rechtsprechung. Der Grundstein für Ihren Erfolg.


BGH VII ZB 9/75
BGH VII ZB 9/75

  Leitsatz (amtlich) Im Zivilprozeß der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist die Einlegung einer Berufung nicht deswegen unwirksam, weil die Berufungsschrift weder die ladungsfähige Anschrift des Berufungsbeklagten noch die seines Prozeßbevollmächtigten ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren