Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 15.02.2005 - X ARZ 409/04

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Für die vereinfachte Festsetzung von Kosten anwaltlicher Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren gem. § 19 Abs. 1 BRAGO ist das Vollstreckungsgericht zuständig.

 

Normenkette

ZPO § 788 Abs. 2; BRAGO § 19 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Aktenzeichen 8 AR 35/04)

AG Stuttgart

 

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das AG Stuttgart als Vollstreckungsgericht bestimmt.

 

Gründe

I. Die antragstellenden Rechtsanwälte begehren die Festsetzung der Kosten gem. § 19 BRAGO gegen ihren Auftraggeber für ihre Tätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Nach Abgabe des Antrags vom AG Stuttgart als Vollstreckungsgericht an das LG Stuttgart als Prozessgericht haben sich sowohl das LG Stuttgart als auch das AG Stuttgart - mit Vorlage der Akten an das OLG Stuttgart zur Zuständigkeitsbestimmung - zur Entscheidung über den Antrag für unzuständig erklärt.

Das OLG hält das LG Stuttgart als Gericht des ersten Rechtszugs für zuständig, sieht sich an dieser Feststellung jedoch gehindert, weil das BayObLG (BayObLG JurBüro 2003, 326), das OLG Köln (OLG Köln v. 19.1.2000 - 17 W 421/99, MDR 2000, 1276) und das OLG Koblenz (OLG Koblenz JurBüro 2002, 199) ausschließlich das Vollstreckungsgericht als für die vereinfachte Festsetzung von Rechtsanwaltskosten für anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungshandlungen zuständig ansehen.

II. Die Vorlage ist zulässig.

Das zuständige Gericht ist zu bestimmen, weil die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO gegeben sind. Sowohl das AG Stuttgart als Vollstreckungsgericht wie auch das LG Stuttgart als Prozessgericht haben sich für unzuständig erklärt, die Kosten der antragstellenden Rechtsanwälte für ihre Tätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung gem. § 19 BRAGO festzusetzen. Das OLG Stuttgart möchte sich der in Teilen der Literatur vertretenen Ansicht anschließen, § 788 Abs. 2 ZPO lasse auch in seiner neuen Fassung die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs für Festsetzungsklagen gem. § 19 Abs. 1 BRAGO unberührt. Damit will es von der Rechtsprechung der bereits genannten anderen OLG und des BayObLG abweichen.

III. Der Senat bestimmt das AG Stuttgart, also das Vollstreckungsgericht, als zuständiges Gericht.

1. Nach § 19 BRAGO soll für die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts das Gericht zuständig sein, das als Eingangsinstanz für das ihr zu Grunde liegende gerichtliche Verfahren sowie die Entscheidung über die daraus resultierende Kostentragung gem. §§ 91 ff. ZPO zuständig ist. Dies dient einer sinnvollen Konzentration der Zuständigkeit. Keine Rolle spielt dabei, dass sich die Parteien des Kostenfestsetzungsverfahrens nach den §§ 103 ff. ZPO und des Verfahrens zur Festsetzung der Vergütung nach § 19 BRAGO unterscheiden.

2. Die Zwangsvollstreckung ist ein eigenständiges, vom Erkenntnisverfahren unabhängiges Verfahren, für das grundsätzlich das Vollstreckungsgericht zuständig ist. Mit der seit dem 1.1.1999 geltenden Fassung des § 788 Abs. 2 ZPO hat der Gesetzgeber klargestellt, dass im Vollstreckungsverfahren das für gerichtliche Anordnungen zuständige Gericht über die Kosten der Zwangsvollstreckung entscheidet. Damit hat er entsprechend § 104 ZPO auch für den Bereich der Zwangsvollstreckung die Entscheidung über die Sache und die Kosten in eine Hand gelegt. Nach dem Rechtsgedanken des § 19 BRAGO ist dann regelmäßig das Vollstreckungsgericht auch für die Festsetzung der Anwaltsvergütung zuständig. Eine folgerichtige Ausnahme besteht in den Fällen einer Vollstreckung nach den §§ 887, 888 oder 890 ZPO, in denen das Prozessgericht des ersten Rechtszugs als Vollstreckungsgericht tätig wird und folglich auch gem. § 19 BRAGO die Vergütung des Rechtsanwalts festzusetzen hat. Eine derartige Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor. Zuständig ist daher das AG Stuttgart als Vollstreckungsgericht, das im selbständigen Verfahren der Zwangsvollstreckung als "Gericht des ersten Rechtszugs" i.S.d. § 19 BRAGO anzusehen ist.

3. Dass § 788 Abs. 2 ZPO nur auf die §§ 103 Abs. 2, 104 und 107 ZPO und nicht auf § 19 BRAGO verweist, hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. Diese Verweisung betrifft das vom Vollstreckungsgericht bei der Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung einzuhaltende Verfahren, nicht jedoch den Umfang der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts.

4. Der Senat verkennt nicht, dass es für einen Anwalt lästig sein kann, die Vergütung seiner Tätigkeit für das Erkenntnisverfahren beim Gericht des ersten Rechtszugs und diejenige für das Vollstreckungsverfahren beim Vollstreckungsgericht festsetzen zu lassen. Da nach § 19 BRAGO die Zuständigkeit zur Festsetzung der Vergütung aber gerade der Zuständigkeit für die Sachentscheidung und die Kostenfestsetzung folgen soll, ist dies als notwendige Konsequenz der Trennung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren hinzunehmen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1335953

NJW 2005, 1273

BGHR 2005, 883

FamRZ 2005, 883

JurBüro 2005, 421

InVo 2005, 292

MDR 2005, 832

Rpfleger 2005, 322

AGS 2005, 208

RVG-B 2005, 123

RVGreport 2005, 184

ProzRB 2005, 229

RVG-Letter 2005, 50

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


Zivilprozessordnung / § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung
Zivilprozessordnung / § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung

  (1) 1Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. 2Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren