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BGH Beschluss vom 14.12.2005 - 1 StR 420/05

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Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 24.06.2005)

 

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Juni 2005 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb in 20 Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in 24 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der von der Verteidigung nicht näher ausgeführten Sachrüge hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Der Generalbundesanwalt hat hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs beantragt, das Urteil aufzuheben, weil eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Der Senat vermag diesem Antrag nicht zu entsprechen.

a) Die Revision erwähnt § 64 StGB nicht. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben kein vollständiges Bild zur Abhängigkeit des Angeklagten und damit zum „Hang” im Sinne des § 64 StGB. Der Senat kann den Urteilsgründen nicht entnehmen, dass eine neue Verhandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Unterbringungsanordnung führen wird (vgl. BGHSt 37, 5, 9). Auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten hat die Strafkammer einerseits festgestellt, dieser habe während der Zeit bei der Bundeswehr große Mengen Alkohol getrunken. Am Ende der Bundeswehrzeit und während seiner Ausbildung zum Bürokaufmann habe er mit dem Konsum von Kokain begonnen, den Konsum von sich aus wieder eingestellt und im Oktober 2001 erneut damit begonnen. Auch danach habe er immer wieder, auch für längere Zeit, den Konsum unterbrochen. Im Frühjahr 2003 sei er mit Amphetaminen und Ecstasy in Berührung gekommen, die er regelmäßig konsumiert habe. Ein Leben ohne Drogen habe er sich nicht mehr vorstellen können. Von Januar bis mindestens Ende August 2004 habe er täglich Kokain konsumiert, zudem unregelmäßig auch Amphetamin und Ecstasy; er habe sich ständig in einem berauschten Zustand befunden, wobei er schnell höhere Dosen an Kokain benötigt habe, um eine ausreichende Wirkung zu verspüren. Er habe bis zu vier Gramm täglich konsumiert und seine Persönlichkeit habe sich durch den Missbrauch verändert. Die abgeurteilten Taten habe er begangen, um seinen Kokainkonsum zu finanzieren. Das Landgericht hat aber auch festgestellt, dass der Angeklagte im Sommer 2004 seinen Kokainkonsum beendet habe (UA S. 4). Im Spätsommer 2004 habe er (nur noch) größere Mengen Medikamente eingenommen, weil er depressive Phasen gehabt habe. Einer Drogentherapie hat sich der Angeklagte bisher nicht unterzogen.

b) Voraussetzung für eine Unterbringung gemäß § 64 ist (unter anderem) ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Von einem Hang ist auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muss (vgl. nur BGHSt StGB § 64 Abs. 1 Hang 5; Körner BtMG 5. Aufl. § 35 Rdn. 297; Hanack in LK 11. Aufl. § 64 Rdn. 40 jew. m.w.N.). „Im Übermaß” bedeutet, dass der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird (Körner aaO; Hanack aaO Rdn. 44 m.w.N. in Fußn. 12). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch die unterbliebene Erörterung einer Unterbringung bei einem Täter gebilligt, bei dem zwar „eine Tendenz zum Betäubungsmittelmissbrauch … jedoch keine Depravation und erhebliche Persönlichkeitsstörung” vorlag (BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 1).

c) Auf der Grundlage der im Revisionsverfahren allein maßgeblichen Urteilsgründe zu den Auswirkungen des Rauschgiftkonsums auf Sozialverhalten und Gesundheit des Angeklagten liegt die Annahme eines Hangs i. S. d. § 64 StGB beim Angeklagten eher nicht nahe. Eine Unterbringungsanordnung gemäß § 64 StGB kommt jedoch nur in Betracht, wenn das Vorliegen eins Hangs sicher („positiv”) festgestellt ist.

3. Der Senat ist nicht gehindert, gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden. Der Aufhebungsantrag hinsichtlich der Entscheidung über eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB wirkt zu Lasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO (BGH NStZ-RR 2003, 106, 107 m. w. Nachw.).

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Boetticher, Hebenstreit, Graf

 

Fundstellen

Haufe-Index 2554647

NStZ-RR 2006, 103

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