Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 14.10.2008 - 4 StR 384/08

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 24.04.2008)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. April 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 59 Fällen und wegen Versuchs der Beteiligung an einem Verbrechen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es hinsichtlich eines Geldbetrages von 14.409,70 EUR den Verfall des Wertersatzes angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg; eines Eingehens auf die erhobenen Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.

Rz. 2

1. Nach den – äußerst knapp gehaltenen – Feststellungen war Kawa J. Anfang 2006 als Kokainverkäufer für einen gesondert verfolgten Zeugen H. in Dortmund im Bereich des Borsigplatzes tätig. Im März 2006 wies H. den Kawa J. an, das Kokain bei dem Angeklagten zu holen, der sich „M.” nannte und in der R. straße … in Dortmund wohnte. Im Zeitraum zwischen Anfang März bis Ende Juni 2006 „kaufte J. daraufhin bei dem Angeklagten in mindestens 59 Fällen mindestens 10 g Kokaingemisch, einmal 50 g Kokaingemisch und einmal 100 g Kokaingemisch”. Ein Teil der Verkäufe erfolgte in einer Wohnung der Straße „J.” in Dortmund. Etwa im April 2006 fragte der Angeklagte den J., ob dieser Frauen besorgen könne, die größere Mengen Kokain aus dem Ausland einschmuggeln könnten. J. sollte hierfür eine Vermittlungsprovision von 3.000 EUR pro geschmuggeltes Kilo erhalten. Das Geschäft scheiterte daran, dass J. keine zu derartigen Geschäften bereiten Frauen fand.

Rz. 3

2. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des die Taten bestreitenden Angeklagten überzeugt auf Grund der „glaubhaften” Aussagen des Zeugen J.. Dieser habe „über seine und des Angeklagten Straftaten so wie festgestellt berichtet”. Er habe ruhig und sachlich ausgesagt. Ein Grund, weshalb er den Angeklagten zu Unrecht belasten sollte, sei nicht ersichtlich. Anlass dafür, dass sich der Zeuge der Polizei gestellt und Angaben zu seinen Hintermännern gemacht habe, sei gewesen, dass er von H. und Leuten aus dessen Umfeld verprügelt und bedroht worden sei.

Rz. 4

3. Die Beweiswürdigung der Strafkammer hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung vom Tathergang und der Täterschaft des Angeklagten allein auf die Angaben des Zeugen J. gestützt. Den an diese Beweiskonstellation zu stellenden Anforderungen (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 14; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 261 Rdn. 11 a [„Aussage gegen Aussage”]) genügen die Urteilsgründe jedoch nicht.

Rz. 5

a) Es begegnet bereits durchgreifenden Bedenken, dass die Urteilsgründe keine geschlossene Darstellung der Angaben des einzigen Belastungszeugen enthalten. Der floskelhafte Hinweis, der Zeuge J. habe wie festgestellt ausgesagt, genügt hier nicht. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund der eher dürftigen und wenig aussagekräftigen Urteilsfeststellungen zu den einzelnen Tatgeschehen. So bleibt zum Beispiel im Dunkeln, auf welchen Tatsachen das Landgericht die Feststellung gründet, der Angeklagte habe in dem bezeichneten Zeitraum in „mindestens” 59 Fällen „mindestens” 10 g Kokaingemisch an J. verkauft. Denn es wird nicht mitgeteilt, welche konkreten Angaben der Zeuge zu Frequenz, Häufigkeit und Gegenstand der Drogengeschäfte gemacht hat. Offen bleibt auch der Inhalt der Aussage des Zeugen J. zu den weiteren Einzelheiten der verschiedenen Tatgeschehen (Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten, Modalitäten der Übergabe des Rauschgifts, Höhe des Kaufpreises und dessen Zahlung etc.). Dies lässt besorgen, dass das Landgericht wesentliche Gesichtspunkte für die Würdigung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, wie etwa deren Plausibilität, Detailreichtum und Widerspruchsfreiheit, nicht bedacht hat.

Rz. 6

b) Die Beweiswürdigung des Landgerichts wird aber auch im Übrigen den hier gegebenen Anforderungen nicht gerecht. So teilt das Urteil zwar zur Entstehung der Aussage mit, dass der Zeuge J. sich u. a. nach Bedrohung durch H. bzw. durch Leute aus dessen Umfeld der Polizei gestellt und Angaben zu seinen Hintermännern gemacht hat. Unerörtert bleibt jedoch der für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen wesentliche Gesichtspunkt, ob die Angaben zu den Hintermännern sich in der Folge auch jeweils als wahr erwiesen haben. Den Urteilsgründen ist schließlich zu entnehmen, dass der Zeuge J. mehrfach, unter anderem auch in dem Verfahren gegen H., zu den hier in Frage stehenden Tatkomplexen vernommen worden ist. Es hätte daher auch die Frage der Aussagekonstanz näherer Erörterung durch den Tatrichter bedurft.

Rz. 7

Die Sache bedarf daher der erneuten Verhandlung und Entscheidung. Im Falle einer erneuten Verurteilung wird der neue Tatrichter zur Frage einer etwaigen Verfallsanordnung die diesbezüglichen Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 5. September 2008 (S. 7 ff.) zu bedenken haben.

 

Unterschriften

Tepperwien, Kuckein, Athing, Solin-Stojanović, Ernemann

 

Fundstellen

Haufe-Index 2565007

StV 2009, 347

StraFo 2008, 508

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


BGH 2 StR 541/08-1
BGH 2 StR 541/08-1

  Verfahrensgang LG Gera (Urteil vom 30.06.2008)   Tenor 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 30. Juni 2008, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren