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BGH Beschluss vom 14.06.2023 - 6 StR 244/23

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Verfahrensgang

LG Rostock (Entscheidung vom 21.09.2022; Aktenzeichen 11a KLs 99/22)

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.08.2024; Aktenzeichen 6 StR 437/24)

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 21. September 2022

a) dahin neu gefasst, dass er des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen sowie des Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist,

b) aufgehoben

aa) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen und

bb) soweit eine Entscheidung über eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

1. Der Schuldspruch hält aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts rechtlicher Überprüfung stand. Der Senat hat aber dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend den Schuldspruch neu gefasst, weil die Bezeichnung der Betäubungsmitteltaten als „unerlaubt“ entbehrlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. April 2020 - 3 StR 55/20, vom 24. Januar 2023 - 6 StR 500/22).

Rz. 3

2. Der Strafausspruch unterliegt der Aufhebung.

Rz. 4

a) Das Landgericht hat die das Maß der Schuld und damit die Höhe der Strafe bestimmenden Wirkstoffmengen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 - 3 StR 183/84, BGHSt 33, 8, 15; Beschlüsse vom 9. November 2011 - 4 StR 390/11; vom 15. September 2020 - 3 StR 205/20; Patzak/Dahlenburg, NStZ 2022, 146 mwN) im Fall 12 nicht festgestellt und in den Fällen 1 bis 11 nicht ausreichend belegt. Es bleibt unklar, worauf seine Annahmen zu den Wirkstoffgehalten in den Fällen 1 bis 11 beruhen; etwaige Schätzgrundlagen sind nicht mitgeteilt worden. Die bloße Bezeichnung der Betäubungsmittel mit Handelsnamen (etwa „Amnesia“ oder „Amnesia Diamond“) reicht insoweit nicht aus.

Rz. 5

b) Zudem hat das Landgericht bei der Strafrahmenwahl für die Taten 1 bis 11 jeweils nicht erörtert, ob ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG in Betracht kam, obwohl hierzu Veranlassung bestand. Diese Taten bezogen sich jeweils auf die „weiche“ Droge Cannabis. Darüber hinaus hat der Angeklagte ein umfassendes Geständnis abgelegt, und in mehreren Fällen war der Grenzwert zur nicht geringen Menge nicht erheblich überschritten.

Rz. 6

c) Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.

Rz. 7

3. Das Landgericht hat zudem rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob gegen den Angeklagten die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen ist.

Rz. 8

Nach den Feststellungen beging er die Taten 1 bis 11, um den „eigenen Konsum von Betäubungsmitteln zu ermöglichen“. In seiner Wohnung wurden 21 Gramm Marihuana und 21,1 Gramm Haschisch sichergestellt, die jeweils zum Eigenkonsum bestimmt waren (Tat 12). Überdies ist er mehrfach wegen Besitzes von Betäubungsmitteln vorbestraft.

Rz. 9

Ausgehend hiervon hätte Veranlassung bestanden, die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu erörtern. Die Feststellungen legen das Vorliegen eines Hangs und den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang nahe. Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 64 StGB ist ebenfalls nicht auszuschließen.

Rz. 10

4. Die Sache bedarf deshalb - hinsichtlich der ggf. anzuordnenden Maßregel unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) - neuer Verhandlung und Entscheidung. Der etwaigen Nachholung der Anordnung der Unterbringung steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Er hat die Nichtanordnung der Maßregel auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362).

Feilcke

Tiemann

Wenske

Fritsche

von Schmettau

Fundstellen

  • Haufe-Index 15798079
  • NStZ-RR 2026, 7

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