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BGH Beschluss vom 14.04.2011 - 2 StR 34/11

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Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 29.09.2010)

 

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 10. Januar 2011, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. September 2010 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. September 2010 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Rz. 1

Auf den zulässigen Antrag des Angeklagten ist der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 10. Januar 2011 aufzuheben, da der Angeklagte entgegen der irrtümlichen Annahme des Landgerichts die Revision gegen das seinem Verteidiger am 23. November 2010 zugestellte Urteil des Landgerichts mit einem am 24. November 2010 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz des Verteidigers und damit fristgerecht begründet hat.

 

Entscheidungsgründe

II.

Rz. 2

Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

 

Unterschriften

Fischer, Schmitt, Berger, Krehl, Eschelbach

 

Fundstellen

Haufe-Index 2690904

StV 2011, 534

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