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BGH Beschluss vom 14.03.2024 - 5 StR 632/23

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Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 18.07.2023; Aktenzeichen 525 KLs 4/23)

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.04.2026; Aktenzeichen 5 StR 98/26)

BGH (Urteil vom 04.07.2024; Aktenzeichen 5 StR 632/23)

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin O. aus Berlin zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig am 4. Juli 2024 erforderlich ist.

Gründe

Rz. 1

Der am 27. Februar 2024 beim Bundesgerichtshof eingegangene Schriftsatz der beigeordneten Nebenklägervertreterin (§ 397a StPO) der Geschädigten M., mit dem sie ihre Teilnahme an der am 4. Juli 2024 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung angekündigt und wegen der Übernahme der Reisekosten im Rahmen ihrer Beiordnung angefragt hat, ist als Antrag gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG auszulegen.

Rz. 2

Dem Antrag zur Feststellung der Erforderlichkeit der Reise war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der (unter anderem) über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten zu entscheiden ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Dass sie die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung nicht isoliert rügen könnte (§ 400 Abs. 1 StPO), steht nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2020 - 5 StR 616/19). Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte des Nebenklägers bestehen, was die Notwendigkeit der Reise der Antragstellerin begründet.

Cirener

Gericke

Köhler

Resch

von Häfen

Fundstellen

  • Dokument-Index HI16241393

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