Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 14.01.2020 - 1 StR 531/19

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 25.07.2019; Aktenzeichen 618 Js 4248/10 17 KLs)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Verfallsbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25. Juli 2019 aufgehoben, soweit der Verfall von Wertersatz in ihr Vermögen von mehr als 797.090,59 EUR angeordnet worden ist; der weitergehende Verfall nebst der Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um die Hälfte ermäßigt; die Hälfte der insoweit entstandenen Auslagen sowie der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin hat die Staatskasse zu tragen.

 

Tatbestand

Rz. 1

Das Landgericht hatte im ersten Rechtsgang den Verfall von Wertersatz in das Vermögen der Verfallsbeteiligten in Höhe von 6.749.612,49 EUR angeordnet und festgestellt, dass wegen eines weiteren Geldbetrages in Höhe von 638.926,56 EUR, den die Verfallsbeteiligte aus den Taten erlangt hat, von der Anordnung von Wertersatzverfall nur deswegen abgesehen wird, weil Ansprüche einer Verletzten entgegenstehen. Auf die hiergegen gerichtete Revision der Verfallsbeteiligten hatte der Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2014 – 1 StR 336/13 diese Aussprüche aufgehoben, jedoch die Feststellungen zu den zugrundeliegenden fünf Bestechungstaten und den Geldflüssen zwischen der Beschwerdeführerin und der nicht revidierenden Verfallsbeteiligten I. S. GmbH aufrechterhalten.

Rz. 2

Nunmehr hat das Landgericht im zweiten Rechtsgang den Verfall von Wertersatz in das Vermögen der Beschwerdeführerin in Höhe von 1.397.090,59 EUR angeordnet, und zwar in Höhe von 600.000 EUR gesamtschuldnerisch mit der I. S. GmbH. Die hiergegen gerichtete Revision der Verfallsbeteiligten, mit welcher sie die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist ihr Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.

Rz. 3

1. Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts vereinnahmte die Verfallsbeteiligte aus der Erfüllung von vier Lieferaufträgen über Wasserwerfer u.a., die ihr Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer, der rechtskräftig verurteilte Ko., durch Bestechung von hochrangigen Amtsträgern der Republik K. einwerben konnte, im Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis Ende April 2008 Buchgelder in Höhe von 7.588.939,05 EUR. Den auf ein Bankkonto bei einer S.er Bank am 11. November 2009 eingegangenen Kaufpreis in Höhe von 991.551,36 EUR aus dem fünften Vertrag über die Lieferung von Pfeffergas und Ersatzteilen vereinnahmte die nicht revidierende Verfallsbeteiligte, die Ko. auf anwaltlichen Rat in B. gegründet hatte, um den Zugriff der deutschen Strafverfolgungsbehörden auf diese Gelder zu vereiteln. Ko. ließ insgesamt 855.229 EUR, welche verdeckt in die Kaufpreisgelder eingerechnet waren und damit die von der Republik K. geschuldeten Gegenleistungen rechtswidrig überhöhten, den bestochenen Amtsträgern zukommen. Am 8. Februar 2010 überwies Ko. von einem Bankkonto der Verfallsbeteiligten einen Betrag in Höhe von 600.000 EUR, welcher aus den ersten vier Verträgen stammte, auf das S.er Bankkonto der nicht revidierenden Verfallsbeteiligten, um auch diese Buchgelder dem Zugriff der deutschen Ermittlungsbehörden zu entziehen; damit ein Rechtsgrund für diese Überweisung nachzuweisen war, schloss Ko. als Geschäftsführer beider Gesellschaften in deren Namen einen Darlehensvertrag ab.

Rz. 4

Nach den ergänzenden Feststellungen des angefochtenen Urteils erzielte die Verfallsbeteiligte keine weiteren nennenswerten Einkünfte. Am 1. Juni 2010 wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Sämtliche Insolvenzgläubiger mit Ausnahme der Staatskasse wegen der Verfahrenskosten sind befriedigt. Zur verbliebenen Insolvenzmasse zählen auf der Aktivseite zwei Bankguthaben in Höhe von 8.185,95 EUR und 588.904,64 EUR, zudem die Darlehensrückzahlungsforderung gegenüber der I. … S. GmbH, die sich ebenfalls im Konkursverfahren befindet, in Höhe von 600.000 EUR sowie eine durch eine Grundschuld gesicherte Forderung gegen Ko. in Höhe von 200.000 EUR, mithin insgesamt nominell 1.397.090,59 EUR. Der Geschäftsbetrieb der Verfallsbeteiligten ist eingestellt.

Rz. 5

2. Das Landgericht hat erneut den Wert des Erlangten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a Satz 1 StGB aF, Art. 316h Satz 2 EGStGB nach den gesamten vereinnahmten Verkaufspreisen bestimmt, nicht nach dem Wert der erlangten Aufträge. Es hat sein nach § 73c Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 StGB aF eröffnetes Ermessen dahin ausgeübt, nur die – nach Begleichen der vorrangigen Insolvenzschulden – noch vorhandenen vier Vermögenswerte abzuschöpfen. Da etwaige Schadensersatzansprüche der Republik K. (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB; § 826 BGB) nach Ablauf von über zehn Jahren (§ 199 Abs. 3, 4 BGB) verjährt seien, drohe keine doppelte Inanspruchnahme der Verfallsbeteiligten durch den Staat auf der einen und den geschädigten Vertragspartner auf der anderen Seite (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB aF).

 

Entscheidungsgründe

II.

Rz. 6

Die Revision ist teilweise begründet.

Rz. 7

1. Die Verfallsentscheidung hält der sachlichrechtlichen Prüfung teilweise nicht stand. Die nach § 73c Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 StGB aF ergangene Ermessensentscheidung weist einen Rechtsfehler zum Nachteil der Verfallsbeteiligten auf, weil auf der Tatbestandsseite der Wert des noch vorhandenen Vermögens in Bezug auf die Rückzahlungsforderung gegen die I. … S. GmbH in Höhe von 600.000 EUR nicht zutreffend bestimmt ist.

Rz. 8

a) Dass die Forderung auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 600.000 EUR werthaltig ist, ist durch die Feststellungen nicht belegt. Insoweit wäre – wie bei der Verfallsbeteiligten – festzustellen gewesen, wie sich die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der schweizerischen Kapitalgesellschaft auswirkt und welche Gläubiger vorrangig zu befriedigen sind. Auch insoweit ist für eine ermessensfehlerfreie Abschöpfung die Prüfung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 StGB aF erforderlich, ob die Insolvenzmasse zur Befriedigung vorrangiger Forderungen ausreicht und ob danach noch verwertbares Vermögen vorhanden ist (BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227 Rn. 114; Beschluss vom 13. Februar 2014 – 1 StR 336/13 Rn. 18).

Rz. 9

b) Der Betrag in Höhe von 600.000 EUR ist abzuziehen (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Denn auf diesen Vermögenszufluss hat das Landgericht – neben der Gutschrift in Höhe von 991.551,36 EUR – seine Verfallsentscheidung zu Lasten der nicht revidierenden Verfallsbeteiligten nach § 73 Abs. 3 StGB aF („Verschiebungsfall”) gestützt und in Höhe zweier verbliebener Bankguthaben von insgesamt 1.152.069,12 EUR den Verfall von Wertersatz angeordnet. Weil diese Verfallsanordnung rechtskräftig geworden ist, ist nunmehr zu berücksichtigen, dass dieser Betrag wenn nicht von anderen vorrangigen Insolvenzgläubigern, so jedenfalls vom Justizfiskus abgeschöpft wird, mithin nach erfolgreicher Abschöpfung die nicht revidierende Verfallsbeteiligte gänzlich vermögenslos ist. Damit erweist sich die Rückzahlungsforderung der Beschwerdeführerin nunmehr als wertlos.

Rz. 10

2. Im Übrigen hat die Verfallsanordnung Bestand.

Rz. 11

a) Dabei kann der Senat offenlassen, ob sich das Erlangte nach dem gesamten vereinnahmten Kaufpreis (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227 Rn. 103 ff.) oder (nur) nach dem Wert der Auftragsvergabe bestimmt (insbesondere BGH, Urteile vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05 Rn. 47 ff., BGHSt 50, 299, 309 ff. und vom 27. November 2013 – 3 StR 5/13, BGHSt 59, 80, 93 f. Rn. 31; Beschluss vom 29. Juni 2006 – 5 StR 482/05 Rn. 17). Denn der nach dem Abzug von 600.000 EUR verbleibende Abschöpfungsumfang (797.090,59 EUR) ist durch die wieder abgeflossenen Bestechungsgelder in Höhe von 855.229 EUR gedeckt. Nach den rechtskräftigen Feststellungen waren diese Bestechungsgelder Teil des rechtswidrigen Preisaufschlags (vgl. dazu BGH, Urteile vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05 Rn. 66, BGHSt 50, 299, 314 f.; vom 23. Oktober 2018 – 1 StR 234/17 Rn. 39 und vom 10. Juli 2013 – 1 StR 532/12 Rn. 40; Beschlüsse vom 25. April 2014 – 1 StR 13/13 Rn. 48, BGHSt 59, 205 und vom 11. November 2004 – 5 StR 299/03, BGHSt 49, 317, 332 f.). Die Verfallsbeteiligte verfügte jeweils erst nach Vereinnahmen der Kaufpreise über ausreichend Liquidität, um die Bestechungsgelder zu bezahlen; diese waren mithin Teil des kalkulierten Überschusses und in diesem Sinne des verteilungsfähigen Gewinns.

Rz. 12

b) Wie das Landgericht rechtlich zutreffend gewürdigt hat, ist nunmehr die Abschöpfung ohne Rücksicht auf etwaige Schadensersatzansprüche der Republik K. (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB aF) anzuordnen. Nach Art. 40 Abs. 1 EGBGB unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 1 StR 336/13 Rn. 79). Die geschädigte Republik K. hatte Kenntnis vom Strafverfahren durch Ladung ihres Botschafters (vgl. § 166 Abs. 1 BGB). Damit greift die Verjährungsvorschrift des § 199 BGB ein. Etwaige Rückzahlungsansprüche sind nunmehr nach Ablauf von über zehn Jahren nach Bezahlung der letzten Kaufpreisrate Ende April 2008 verjährt (§ 199 Abs. 3, 4 BGB). Nach Verjährung besteht die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme nicht mehr (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 – 3 StR 41/06 Rn. 8; Beschlüsse vom 27. Juli 2017 – 1 StR 412/16 Rn. 70 und vom 9. Dezember 2014 – 3 StR 438/14 Rn. 3).

 

Unterschriften

Raum, Jäger, Hohoff, Leplow, Pernice

 

Fundstellen

Haufe-Index 13792045

NZI 2020, 203

ZInsO 2020, 1371

NJW-Spezial 2020, 314

StRR 2020, 20

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


BGH 1 StR 412/16
BGH 1 StR 412/16

  Verfahrensgang LG Kempten (Urteil vom 13.04.2016)   Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 13. April 2016 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren