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BGH Beschluss vom 13.12.2006 - XII ZR 83/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtskostenerlass vor dem BGH für muslimische Glaubensgemeinde als Rechtsträger der Moschee. Verordnung betreffend die Gebührenfreiheit in dem Verfahren vor dem Reichsgericht vom 24.12.1883. Bedürftigkeit der Kirche

 

Leitsatz (amtlich)

Für den BGH gilt die Verordnung betreffend die Gebühren in dem Verfahren vor dem Reichsgericht vom 24.12.1883 (RGBl. 1884 I S. 1) fort.

Von den Gerichtskosten befreit ist vor dem BGH nur ein als rechtsfähiger Verein oder sonst in rechtsfähiger Form errichteter Träger von Kirchengut. Dazu gehört auch ein rechtsfähiger Verein, der Rechtsträger der Moschee einer muslimischen Glaubensgemeinde ist.

 

Normenkette

RG-GebFrhV § 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Urteil vom 19.04.2004; Aktenzeichen 20 U 168/02)

LG Berlin (Entscheidung vom 06.06.2002; Aktenzeichen 25 O 821/00)

 

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 6.9.2005 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

[1] Mit Beschluss vom 31.8.2005 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen ein Urteil des KG in Berlin zurückgewiesen und dem Beklagten die Kosten auferlegt. Die in diesem Verfahren entstandenen Gerichtsgebühren sind mit Kostenansatz des BGH vom 6.9.2005 auf 1.112 EUR festgesetzt worden. Der Beklagte hat zunächst beantragt, ihm wegen seiner religiösen Ausrichtung und seiner bedrängten wirtschaftlichen Verhältnisse die Gerichtskosten zu erlassen. Diesen Antrag hat der Präsident des BGH abgelehnt und den Widerspruch des Beklagten gegen den Ablehnungsbescheid zurückgewiesen. In einem dem Präsidenten des BGH am 28.2.2006 zugeleiteten Entwurf einer Klage zum VG Karlsruhe gegen die Versagung des Kostenerlasses hat der Beklagte erstmals geltend gemacht, er sei eine Untergliederung der islamischen Religionsgemeinschaft. Diese sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts von den Gebühren befreit, die die ordentlichen Gerichte erheben. Die Befreiung von den Gerichtskosten folge auch aus Art. 140 GG in Verbindung mit der Weimarer Reichsverfassung. Dieses Schreiben hat der Präsident des BGH dem Senat zur Prüfung vorgelegt, ob eine Erinnerung gegen den Kostenansatz in Betracht komme, über die dann der Senat zu befinden habe.

II.

[2] Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.

[3] 1. Das Schreiben vom 28.2.2006 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu werten. In dem diesem Schreiben beigefügten Klageentwurf befasst sich der Beklagte nicht nur mit der Entscheidung des Präsidenten des BGH, ihm den beantragten Gerichtskostenerlass zu versagen. Mit der Behauptung einer Gebührenbefreiung macht er auch geltend, die angesetzten Kosten seien nicht entstanden. Über inhaltliche Einwände gegen den Kostenansatz entscheidet nicht der Präsident des BGH im Rahmen eines Forderungserlasses, sondern im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 GKG das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt worden sind. Diesen - auch im Übrigen zulässigen - Rechtsbehelf will der Beklagte erheben.

[4] 2. a) In Verfahren vor dem BGH können Kirchen und Religionsgemeinschaften eine Gebührenbefreiung nicht aus dem Landesrecht herleiten. Landesrechtliche Befreiungsvorschriften gelten nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur für das Verfahren vor den (ordentlichen) Gerichten des betreffenden Landes (BGH, Beschl. v. 19.3.1998 - VII ZR 116/96, MDR 1998, 680).

[5] b) Für den BGH gilt die Verordnung betreffend die Gebührenfreiheit in dem Verfahren vor dem Reichsgericht vom 24.12.1883 (RGBl. 1884 I S. 1, fortan: RG-GebFrhV) fort. Sie hat unter Gliederungsnummer 364 - 1 Aufnahme in Teil III des Bundesgesetzblattes gefunden und gehört zu den nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GKG unberührt bleibenden Befreiungsvorschriften des Bundes.

[6] aa) Nach § 1 Nr. 3 RG-GebFrhV sind in dem Verfahren vor dem BGH Kirchen, Pfarreien, Kaplaneien, Vikarien und Küstereien von der Zahlung der Gebühren befreit, wenn die Einnahmen die etatmäßigen Ausgaben nicht übersteigen. Mit der Frage, was unter einer Kirche i.S. dieser Vorschrift zu verstehen ist, haben sich, soweit ersichtlich, weder das Reichsgericht noch der BGH befasst. Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Kirche" kann aber auf die Auslegung von § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Preußischen Gerichtskostengesetzes von 1895 zurückgegriffen werden (Schmidt-Räntsch Gerichtskostenfreiheit für Kirchen beim BGH ZfIR 2006, 360, 361). § 1 Nr. 3 RG-GebFrhV entspricht nämlich wörtlich § 4 Nr. 4 des Preußischen Gerichtskostengesetzes von 1851. Diese Vorschrift wiederum ist wörtlich in § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Preußischen Gerichtskostengesetzes 1895 übernommen worden.

[7] Unter Kirche wurde in § 8 Abs. 1 Nr. 4 Preuß.GKG 1895 nicht nur das mit Kirche, Pfarrei, Vikarie, Kaplanei und Küsterei näher bezeichnete Kirchengut verstanden. Befreit waren vielmehr die Kirchengemeinden als Trägerinnen dieses Kirchenguts (Mügel, Preuß.Kostengesetze, 5. Aufl., 1907; § 8 Anm. 9; Schultz, Preuß.GKG, 2. Aufl. 1910 § 8 Anm. 13). Die Befreiung galt allerdings nur für die, wie damals formuliert wurde, öffentlich aufgenommenen Kirchengesellschaften, nicht für die damals so bezeichneten, nur geduldeten anderen Religionsgemeinschaften. An diesem Verständnis des früheren preußischen Rechts kann unter Geltung des Grundgesetzes nicht festgehalten werden (BVerfG Beschl. v. 28.4.1965 - 1 BvR 346/61, NJW 1965, 1427, 1429). Für § 1 Nr. 3 RG-GebFrhV gilt nichts anderes. Die Vorschrift ist für alle Religionsgemeinschaften anwendbar (Schmidt-Räntsch a.a.O.).

[8] bb) Die Gebührenbefreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 Preuß.GKG 1895 kam nicht den Kirchengesellschaften (und Religionsgemeinschaften) als solchen und für den Gesamtbereich ihres Wirkens, sondern nur den in ihr bestehenden rechtlich selbständigen Trägern von Kirchen- und Kulturzwecken dienendem Vermögen zu. Diese Einschränkungen gelten auch für § 1 Nr. 3 RG-GebFrhV (Schmidt-Räntsch a.a.O. 362). Von Gerichtskosten befreit ist damit vor dem BGH nur ein als rechtsfähiger Verein oder sonst in rechtsfähiger Form errichteter Träger von Kirchengut. Dazu gehört auch ein rechtsfähiger Verein, der Rechtsträger der Moschee einer muslimischen Glaubensgemeinde ist (Schmidt-Räntsch a.a.O.).

[9] cc) Von den Gerichtsgebühren befreit sind Kirchen nach § 1 Nr. 3 RG-GebFrhV aber nur, wenn sie bedürftig sind. Bedürftig sind Kirchen nach dieser Vorschrift nur, wenn ihre Einnahmen die etatmäßigen Ausgaben nicht übersteigen (Schmidt-Räntsch a.a.O.). Der Senat hat mit Beschluss vom 12.7.2006 dem Beklagten aufgegeben, eine geordnete Aufstellung seines Vermögens sowie eine Zusammenstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben bis spätestens 30.9.2006 vorzulegen. Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen, so dass dem Senat eine Überprüfung der Bedürftigkeit nicht möglich ist.

[10] c) Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich eine Gebührenbefreiung der Kirchen für Verfahren vor dem BGH auch nicht aus Verfassungsrecht. Zwar wird aus der in Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 WRV bestimmten, bislang nicht umgesetzten Verpflichtung zur Ablösung der bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung bestehenden Staatsleistungen teilweise eine Garantie solcher Staatsleistungen abgeleitet (dazu BVerfG, Beschl. v. 30.9.2000 - 2 BvR 708/96, NVwZ 2001, 318). Eine solche Garantie würde aber, falls man sie bejahte, dem Beklagten nicht weiterhelfen, weil Gebührenbefreiungstatbestände nach h.M., der sich der Senat anschließt, mit Staatsleistungen in Art. 138 Abs. 1 WRV nicht gemeint sind (BVerfG a.a.O.). Schließlich würde eine solche Garantie auch nur für Gebührenbefreiungen des Landesrechts gelten, die sich aber, wie ausgeführt, nicht auf Verfahren vor Bundesgerichten erstrecken (Schmidt-Räntsch a.a.O. 362).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1712175

BGHR 2007, 584

EBE/BGH 2007

NJW-RR 2007, 644

ZfIR 2008, 35

MDR 2007, 745

GuT 2007, 98

RVGreport 2007, 359

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