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BGH Beschluss vom 13.11.2013 - XII ZB 681/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterbringung eines minderjährigen Kindes. Feststellung der Rechtswidrigkeit. Antragsberechtigung der Eltern im eigenen Namen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Eltern eines minderjährigen Kindes sind nach Ablauf der von einer gerichtlichen Genehmigung gedeckten Unterbringung des Kindes nicht berechtigt, im eigenen Namen einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit zu stellen (im Anschluss an BGH v. 15.2.2012 - XII ZB 389/11, FamRZ 2012, 619; v. 24.10.2012 - XII ZB 404/12, FamRZ 2013, 29).

 

Normenkette

FamFG § 62

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Beschluss vom 08.11.2012; Aktenzeichen II-26 UF 158/12)

AG Düren (Beschluss vom 02.10.2012; Aktenzeichen 23 F 274/12)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats als Familiensenat des OLG Köln vom 8.11.2012 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Eltern der am 19.7.1995 geborenen Betroffenen. Das AG hat auf Antrag des Jugendamtes deren Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik bis zum 14.11.2012 genehmigt.

Rz. 2

Das OLG hat die von den Eltern eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von den Eltern im eigenen Namen eingelegte Rechtsbeschwerde, mit welcher sie nach Ablauf der Unterbringungsdauer nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des AG und des OLG erstreben.

II.

Rz. 3

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.

Rz. 4

Den beteiligten Eltern fehlt für die Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 FamFG die Antragsberechtigung. Dass die Eltern nach §§ 151 Nr. 6, 167 Abs. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG gegen eine noch nicht erledigte Maßnahme beschwerdebefugt sind, führt noch nicht zu einer Antragsberechtigung auch nach § 62 FamFG. Denn § 62 FamFG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der "Beschwerdeführer" selbst durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist (BGH vom 15.2.2012 - XII ZB 389/11, FamRZ 2012, 619 Rz. 13; v. 24.10.2012 - XII ZB 404/12, FamRZ 2013, 29 Rz. 7).

Rz. 5

Die Argumentation der Rechtsbeschwerde, dass es in Konstellationen der hier vorliegenden Art den Eltern dennoch gestattet sein müsse, die Interessen des Kindes auch bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit wahrzunehmen, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere läuft ohne ein eigenständiges Antragsrecht der Eltern das Antragsrecht nach § 62 FamFG nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, weitgehend leer. Vielmehr bleibt es dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter des Kindes (den Eltern oder im Fall der Sorgerechtsentziehung dem Ergänzungspfleger) möglich, in dessen Namen einen Antrag nach § 62 FamFG zu stellen (vgl. BGH BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 Rz. 18, 28). Auch durch die ohne Rücksicht auf die Geschäftsfähigkeit bestehende Verfahrensfähigkeit des Kindes ab Vollendung seines 14. Lebensjahres (§ 167 Abs. 3 FamFG) wird dies nicht ausgeschlossen, so dass ein Antrag im Namen des Kindes insb. in dem Fall gestellt werden kann, dass dieses selbst nicht tätig wird.

Rz. 6

Darauf, dass im vorliegenden Fall den Eltern jedenfalls zeitweise die elterliche Sorge entzogen worden war und die Betroffene zudem inzwischen volljährig ist, kommt es schließlich nicht entscheidend an. Denn die Eltern haben einen entsprechenden Antrag im Namen der Betroffenen bereits nicht gestellt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 6009378

NJW 2013, 6

EBE/BGH 2013

FamRZ 2014, 108

FuR 2014, 168

NJW-RR 2014, 68

FGPrax 2014, 89

JZ 2014, 78

MDR 2014, 46

FF 2014, 38

ZKJ 2014, 69

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