Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 13.11.2007 - 3 StR 415/07

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 16.11.2006)

 

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 16. November 2006 in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über diese Gesamtfreiheitsstrafen nach §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, zu treffen ist.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hatte die Angeklagten am 21. Juli 2004 wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Gegen den Angeklagten K. hatte es unter Einbeziehung von anderweitig verhängten Strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verhängt sowie seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen den Angeklagten Z. hatte das Landgericht unter Einbeziehung von Strafen aus Vorurteilen eine Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten ausgesprochen sowie die Aufrechterhaltung einer Maßregel nach § 69 a StGB bestimmt. Auf die Revisionen der Angeklagten hatte der Senat unter Verwerfung der Rechtsmittel im Übrigen dieses Urteil des Landgerichts im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind, und die Rechtsfolgenaussprüche mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben sowie die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Rz. 2

In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht – wiederum jeweils unter Einbeziehung von Vorstrafen – Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren und zehn Monaten (K.) bzw. von fünf Jahren (Z.) verhängt sowie gegen den Angeklagten K. erneut die Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wenden sich die jeweils mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts und mit der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel haben mit den Sachrügen den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

Rz. 3

Die aufgrund der Revisionsbegründungen veranlasste Nachprüfung des Urteils hat zu den Einzelstrafaussprüchen gegen beide Angeklagte und zur Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten K. keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben. Insoweit sind die Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwaltes unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Rz. 4

Die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafen gemäß § 55 StGB hält indessen rechtlicher Nachprüfung nicht Stand.

Rz. 5

Allerdings ist die vom Landgericht vorgenommene Einbeziehung früher verhängter Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Köln vom 20. Dezember 2001 und des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 16. Juli 2003 (K.) bzw. aus dem Urteil des Amtsgerichts Remscheid vom 16. August 2002 (Z.) rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerhaft ist jedoch, dass es bei beiden Angeklagten weitere Freiheitsstrafen deshalb nicht einbezogen hat, weil diese in Folge vollständiger Vollstreckung zwischen der ersten und der neuen Verhandlung erledigt waren (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Insoweit hat das Landgericht verkannt, dass bei Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung an das Tatgericht in der neuen Verhandlung die Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen ist, weil dem Angeklagten ein erlangter Rechtsvorteil nicht genommen werden darf (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 55 Rdn. 37 a m. w. N.). Danach hätte das Landgericht hier die Vollstreckungslage zum 21. Juli 2004 zugrunde legen müs-sen. Die somit rechtsfehlerhafte Nichteinbeziehung von Strafen wegen ihrer nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Erledigung hat sich allerdings im Ergebnis nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt, soweit Strafen nicht einbezogen worden sind, die – wie das Landgericht im Rahmen der Erörterung der Frage der Gewährung von Härteausgleichen zutreffend festgestellt hat – nach den Maßstäben des § 55 Abs. 1 i. V. m. §§ 53, 54 StGB ohnehin nicht gesamtstrafenfähig gewesen wären (Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Linz vom 21. August 2001 in der Sache gegen den Angeklagten K. bzw. dem Urteil des Amtsgerichts Remscheid vom 12. November 2003 in der Sache gegen den Angeklagten Z.).

Rz. 6

Soweit indessen das Landgericht beim Angeklagten K. die Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Remscheid vom 11. Februar 2003 verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten – zwar nicht ausdrücklich, aber nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe wegen der zwischenzeitlichen Vollstreckung – unterlassen hat, kann wegen der nicht festgestellten Tatzeit, die zur Beurteilung des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen einer Einbeziehung notwendig ist (vgl. BGH, Beschl. vom 17. Juli 2000 – 5 StR 280/00; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 3), deren Gesamtstrafenfähigkeit und damit eine auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruhende Benachteiligung des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden. Dies zwingt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten.

Rz. 7

Nach den Feststellungen des Landgerichts zu der durch Urteil des Amtsgerichts Remscheid vom 1. August 2003 gegen den Angeklagten Z. verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr ist diese nach dem Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der ersten Hauptverhandlung gesamtstrafenfähig im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB und wäre daher zwingend einzubeziehen gewesen. Die dieser Strafe zugrunde liegende Tat hat der Angeklagte am 6. Mai 2001 begangen, mithin vor dem hier eine Zäsur bildenden und vom Landgericht in die nachträgliche Gesamtstrafenbildung einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Remscheid vom 16. August 2002. Die wegen der zwischenzeitlichen Erledigung am 2. Juni 2005 abgelehnte Einbeziehung erweist sich daher aus den vorgenannten Gründen als rechtsfehlerhaft. Dieser zum Nachteil des Angeklagten Z. wirkende Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der ihn betreffenden Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren.

Rz. 8

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO Gebrauch gemacht.

Rz. 9

Die Kosten- und Auslagenentscheidung war dem Verfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten.

 

Unterschriften

Tolksdorf, Pfister, von Lienen, Hubert, Schäfer

 

Fundstellen

Haufe-Index 2553538

NStZ-RR 2008, 72

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Praxishandbuch Unternehmenskäufe
Praxishandbuch Unternehmenskauf

Praxishandbuch für die erfolgreiche Gestaltung von Unternehmenstransaktionen mit rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Grundlagen. Es bietet zudem praxisnahe Beispiele und hilfreiche Materialien wie Vertragsmuster. Damit liefert es konkrete Lösungen für die Herausforderungen bei Unternehmenskäufen und unterstützt Anwender:innen bei der effizienten Umsetzung ihrer Projekte.


BGH 5 StR 280/00
BGH 5 StR 280/00

  Entscheidungsstichwort (Thema) Betrug  Tenor Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Gesamtstrafaussprüchen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren