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BGH Beschluss vom 13.10.2020 - 3 StR 289/20

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 27.03.2020; Aktenzeichen 60 Js 2321/07 3 KLs 19/10)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. März 2020 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass diese in Höhe von 77.902,26 EUR angeordnet wird und der Angeklagte hinsichtlich eines Betrags von 48.532,26 EUR als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in neun Fällen und Betrugs in zehn Fällen, davon ein Fall versucht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Außerdem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 77.927 EUR angeordnet.

Rz. 2

Das auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 3

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Nur die Einziehungsentscheidung bedarf der teilweisen Änderung:

Rz. 4

Betreffend den in Fall VI.2 der Urteilsgründe erlangten Betrag ist ein von der Strafkammer selbst offengelegtes Übertragungsversehen zu korrigieren. Anstelle von 1.375 EUR erhielt der Angeklagte hier nur 1.350 EUR. Außerdem ist dem Landgericht bei der Bestimmung der Gesamtsumme ein Additionsfehler im Centbereich unterlaufen. Zutreffend errechnet sich der nach den Feststellungen insgesamt vom Angeklagten erlangte Betrag auf 77.902,26 EUR.

Rz. 5

Soweit der Angeklagte seinen Beuteanteil von den gesondert verfolgten Mittätern erhielt, besaßen diese Mitverfügungsgewalt über die von ihm erzielten Einnahmen. Das betrifft die Fälle II.1, II.2, IV.1, IV.2, IV.3, IV.4, IV.5, IV.7, IV.8 und IV.9 der Urteilsgründe. Gleiches gilt für Fall IV.6, in dem der Angeklagte seinerseits einen Betrag an einen gesondert verfolgten Mittäter auskehrte. Um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden, bedarf die Haftung als Gesamtschuldner in allen diesen Fällen und mithin in einer Gesamthöhe von 48.532,26 EUR der Kennzeichnung im Tenor (s. BGH, Beschluss vom 19. September 2019 – 3 StR 354/19, juris Rn. 2 f.; Urteil vom 25. April 2018 – 2 StR 14/18, juris Rn. 12 mwN).

Rz. 6

Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

 

Unterschriften

Schäfer, Spaniol, Wimmer, Hoch, Erbguth

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14207377

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