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BGH Beschluss vom 13.08.2002 - 4 StR 263/02

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Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 19.10.2001)

 

Tenor

Die Anträge der Nebenklägerin J. N. auf

  1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Oktober 2001,
  2. Entscheidung des Revisionsgerichts

werden als unbegründet verworfen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten am 19. Oktober 2001 von dem Vorwurf des schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen und des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei weiteren Fällen freigesprochen. Es hat die von der Nebenklägerin J. N. eingelegte Revision durch Beschluß vom 6. Februar 2002 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da das Rechtsmittel nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet worden war. Die Nebenklägerin hat mit Schriftsatz ihrer Vertreterin vom 4. März 2002 die Entscheidung des Revisionsgerichts sowie hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt.

Das Wiedereinsetzungsgesuch der Nebenklägerin ist unbegründet, da ihre Vertreterin die Frist zur Begründung der Revision schuldhaft versäumt hat. Sowohl das Original der an das Landgericht Dortmund adressierten Revisionsbegründungsschrift vom 4. Januar 2002, dem letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist, als auch das, worauf in der Begründungsschrift hingewiesen worden war, „vorab” gesendete Telefax gingen beim Landgericht nach Ablauf der Frist ein. Das beim Landgericht erst am 6. Januar 2002 eingegangene Telefax war zwar am 4. Januar 2002 um 16.46 Uhr an den in der Begründungsschrift genannten Anschluß gesendet worden. Bei diesem Anschluß handelte es sich aber nicht um den des Landgerichts, sondern um den Anschluß des Amtsgerichts Dortmund, Familiengericht. Das Verschulden ihrer Vertreterin muß sich die Nebenklägerin zurechnen lassen; der Fall liegt insoweit anders als beim Verschulden eines Verteidigers (BGHSt 30, 309 f.; BGHR StPO § 44 Verschulden 6).

Da die Revisionsanträge und ihre Begründung nicht in der Frist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht worden sind, verbleibt es somit bei der Verwerfung der Revision durch das Landgericht als unzulässig gemäß § 346 Abs. 1 StPO.

Die Beiordnung der Vertreterin der Nebenklägerin durch Beschluß des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Unna vom 10. April 2000 wirkt als Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO fort. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ist damit gegenstandslos.

 

Unterschriften

Tepperwien, Maatz, Athing, Solin-Stojanović, Sost-Scheible

 

Fundstellen

Haufe-Index 2559931

NStZ-RR 2003, 80

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