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BGH Beschluss vom 13.06.2023 - 6 StR 187/23

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Verfahrensgang

LG Braunschweig (Entscheidung vom 07.02.2023; Aktenzeichen 4 KLs 85/22)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 7. Februar 2023 wird verworfen; die Urteilsformel wird jedoch dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in Belgien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Rz. 2

Das Urteil bedarf jedoch der Ergänzung, weil sich der Angeklagte den Urteilsgründen zufolge in dieser Sache in Belgien in Auslieferungshaft befand, das Landgericht indes entgegen der Vorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB keine Bestimmung über den Anrechnungsmaßstab getroffen hat. Diese Entscheidung muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 5 StR 162/03, NStZ-RR 2003, 364). Im Hinblick darauf, dass eine Anrechnung der in Belgien erlittenen Haft nur im Maßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2002 - 2 StR 45/02), bestimmt der Senat den Anrechnungsmaßstab entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst.

Feilcke     

Tiemann     

Wenske

Fritsche     

Arnoldi     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15747695

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