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BGH Beschluss vom 13.06.1996 - VII ZB 7/96

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Leitsatz (amtlich)

›Die Fristenkontrolle in einer Anwaltskanzlei ist nur hinreichend organisiert, wenn bei oder alsbald nach Einreichung einer Berufungsschrift das mutmaßliche Ende der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender vermerkt und dieser Vermerk später anhand der gerichtlichen Eingangsbestätigung überprüft wird.‹

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart

LG Stuttgart

 

Gründe

I. Der klagende Konkursverwalter verlangt die Bezahlung von Werklohn für Kanalarbeiten der Gemeinschuldnerin. Die Beklagte hat mit streitigen Gegenforderungen aufgerechnet. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, 24.375,79 DM und Zinsen an den Kläger zu bezahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Gegen das ihr am 6. Dezember 1995 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4. Januar 1996 Berufung eingelegt. Nach einem gerichtlichen Hinweis vom 6. Februar 1996, daß die Begründungsfrist ohne Eingang abgelaufen sei, hat sie die Berufung am 13. Februar 1996 begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt.

Das hat sie im wesentlichen wie folgt begründet:

Im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten bestehe die allgemeine Weisung, die Berufungsbegründungsfrist erst dann zu notieren, wenn die gerichtliche Bestätigung über das Eingangsdatum der Berufungsschrift vorliege. In diesem Fall sei eine solche Bestätigung erstmals ausgeblieben, so daß das Ende der Berufungsbegründungsfrist nicht im Fristenkalender vermerkt worden sei. Die Bürovorsteherin habe dem Prozeßbevollmächtigten die Akte daher erst auf den Hinweis des Berufungsgerichts vorgelegt, daß die Berufung nicht fristgemäß begründet worden sei.

Das Berufungsgericht hat der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich ihre sofortige Beschwerde.

II. 1. Das Berufungsgericht führt die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf ein Organisationsverschulden zurück, für das es den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten verantwortlich macht.

2. Dagegen wendet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ohne Erfolg.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht verworfen (§ 519 b ZPO).

a) Die Beklagte hat die Frist zur Begründung ihrer Berufung (§ 519 Abs. 2 ZPO) versäumt. Weil die Berufung am 4. Januar 1996 eingelegt worden ist, endete die Begründungsfrist mit dem Ablauf des 5. Februar 1996, eines Montags. Die erst am 13. Februar 1996 bei dem Oberlandesgericht eingegangene Begründung hat diese Frist nicht gewahrt, so daß das Oberlandesgericht die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen hat.

b) Das Berufungsgericht hat zu Recht Wiedereinsetzung nicht gewährt. Was die Beklagte zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs geltend gemacht hat, räumt ein Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung (§ 233 ZPO) nicht aus. Dieses Verschulden muß sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

Zwar kann ein Rechtsanwalt die Führung des Fristenkalenders und auch die Berechnung der üblichen, in seiner Praxis häufig vorkommenden Fristen seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen. Er muß aber durch geeignete allgemeine Anweisungen auf einen verläßlichen, Fristversäumnisse möglichst vermeidenden Geschäftsgang hinwirken. Im Hinblick auf die Wahrung der Berufungsbegründungsfrist ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß nicht die Nachricht des Berufungsgerichts abgewartet werden darf, in der der Tag des Eingangs der Berufungsschrift mitgeteilt wird. Das mutmaßliche Ende der Frist muß vielmehr schon früher vermerkt werden, nämlich bei oder alsbald nach der Einreichung der Berufungsschrift (st.Rspr., z.B. Beschluß vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 158/87 = NJW 1988, 568 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 6; Beschluß vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 = VersR 1993, 378, Beschluß vom 9. Dezember 1993 - IX ZB 70/93 = NJW 1994, 458). Ein solcher Vermerk ist zu überprüfen und ggf. zu korrigieren, wenn später das genaue Eingangsdatum der Berufungsschrift durch die gerichtliche Eingangsbestätigung bekannt wird (st.Rspr., z.B. BGH aaO.). Der Zugang dieser lediglich bestätigenden Mitteilung ist für den Lauf der Berufungsbegründungsfrist bedeutungslos, sie erleichtert dem Prozeßbevollmächtigten des Berufungsklägers lediglich seine vor allem ihm obliegende Aufgabe, sich über das Datum des Eingangs der Berufungsschrift zu vergewissern.

Im vorliegenden Fall hat die Bürovorsteherin des Prozeßbevollmächtigten auf dessen Weisung das mutmaßliche Ende der Berufungsbegründungsfrist nicht schon bei oder alsbald nach der Einlegung der Berufung notiert. Ware es in diesem Zeitpunkt festgehalten und später überwacht worden, so hätte es nicht zu der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kommen können. Die Sache ist somit durch das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Fristenkontrolle entglitten, die das Kanzleipersonal anhand des Fristenkalenders vorzunehmen hat. Ohne Bedeutung ist insoweit, ob die gerichtliche Eingangsbestätigung in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten eingegangen ist. Wenn das nicht der Fall war, hat sich hier lediglich das Risiko verwirklicht, dem die Auferlegung der Pflicht entgegenwirken sollte, das mutmaßliche Ende der Berufungsbegründungsfrist bei oder alsbald nach der Einreichung der Berufungsschrift zu vermerken.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993420

BB 1996, 1798

NJW 1996, 2514

BRAK-Mitt 1996, 266

BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 49

MDR 1996, 965

VersR 1996, 1431

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