Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 12.03.2019 - 2 StR 333/18

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 22.02.2018)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. Februar 2018, soweit es ihn betrifft, in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sowie wegen Diebstahls in zwei weiteren Fällen und versuchten Diebstahls „unter Einbeziehung der von dem Amtsgericht Dieburg mit Urteil vom 16. September 2016 verhängten Einzelgeldstrafen unter Auflösung der gebildeten Gesamtgeldstrafe” zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat lediglich zu den Gesamtstrafenaussprüchen Erfolg; im Übrigen ist es gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Rz. 2

1. Während der Schuldspruch und die Bemessung der gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen keinen diesen benachteiligenden Rechtsfehler erkennen lassen, können die Gesamtstrafenaussprüche keinen Bestand haben.

Rz. 3

a) Das Landgericht hat aus den für die Fälle b) bis l) der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren (Tatzeiten zwischen 13./14. Dezember 2016 und 21. Januar 2017) und mit den in den Fällen m) bis o) der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen (Tatzeiten zwischen 10. Februar 2017 und 23./24. Februar 2017) und den gegen den Angeklagten durch Urteil des Amtsgerichts Dieburg vom 16. September 2016 nach Maßgabe des Berufungsurteils des Landgerichts Darmstadt vom 7. Februar 2017 rechtskräftig verhängten Einzelgeldstrafen eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gebildet. Die Bildung von zwei Gesamtstrafen hat das Landgericht damit begründet, dass das ergänzende Feststellungen und Strafzumessungserwägungen enthaltende Berufungsurteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Februar 2017 Zäsurwirkung entfalte.

Rz. 4

b) Dies hält in zweifacher Hinsicht der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Rz. 5

(1) Das Landgericht hat zum einen versäumt, den Vollstreckungsstand der Verurteilung durch das Amtsgericht Dieburg vom 16. September 2016 zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung festzustellen. Da eine erledigte Strafe keine Zäsurwirkung entfaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 3 StR 497/16, NStZ-RR 2017, 169 mwN), kann der Senat nicht überprüfen, ob das Landgericht rechtlich zutreffend zwei Gesamtstrafen gegen den Angeklagten gebildet hat.

Rz. 6

(2) Selbst wenn das genannte Urteil Zäsurwirkung hätte, hätte das Landgericht zum anderen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht mit den für die Fälle m) bis o) der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen vornehmen dürfen. Da die Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB mit den vor der früheren Verurteilung begangenen Straftaten zu bilden ist, wären die Einzelstrafen für die Fälle b) bis l) der Urteilsgründe einzubeziehen gewesen. Frühere Verurteilung in diesem Sinne ist das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Februar 2017.

Rz. 7

2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert ist. Die Sache bedarf daher insoweit der erneuten Verhandlung und Entscheidung.

 

Unterschriften

Franke, Eschelbach, Meyberg, Grube, Schmidt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13027694

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Nachdenklicher Geschäftsmann steht auf Leinwand mit Zeichnungen

Personen- und Kapitalgesellschaften – Unterschiede und Besonderheiten

mehr

Feuerwerk

Drohende Verjährung zum Jahresende: Maßnahmen zur Rettung von Forderungen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


BGH 3 StR 497/16
BGH 3 StR 497/16

  Verfahrensgang LG Hannover (Urteil vom 25.08.2016)   Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. August 2016 im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren