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BGH Beschluss vom 12.02.2014 - XII ZB 640/13

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Verfahrensgang

OLG Oldenburg (Oldenburg) (Beschluss vom 22.10.2013; Aktenzeichen 4 UF 149/13)

AG Westerstede (Beschluss vom 12.06.2013; Aktenzeichen 81 F 1076/12 UK)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des OLG Oldenburg vom 22.10.2013 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Beschwerdewert: bis 5.000 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Mit Beschluss vom 12.6.2013, der dem Antragsgegner (richtig:) am 18.6.2013 zugestellt worden ist, hat das FamG ihn zur Zahlung von Kindesunterhalt an die Antragstellerin und an den Landkreis A. verpflichtet. Hiergegen hat der Antragsgegner rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Mit einem am Freitag, dem 16.8.2013 um 12:29 Uhr beim FamG eingegangenen Telefax hat der Antragsgegner das Rechtsmittel begründet. Die Akte befand sich zu der Zeit noch beim FamG. Am Montag, dem 19.8.2013 hat der Abteilungsrichter des FamG die Weiterleitung der Akte an das Beschwerdegericht verfügt, wo sie am 22.8.2013 eingegangen ist.

Rz. 2

Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde verworfen. Die Beschwerdebegründungsfrist sei versäumt, weil die Akte mit der Beschwerdebegründung erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim Beschwerdegericht eingegangen sei. Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, da die Frist nicht schuldlos versäumt sei. Das FamG habe den Antrag im ordentlichen Geschäftsgang an das Beschwerdegericht weitergeleitet. Zu einer besonderen Beschleunigung der Aktenübersendung sei das FamG nicht verpflichtet gewesen.

II.

Rz. 3

Die gem. §§ 117 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

Rz. 4

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsteller weder in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einem Beteiligten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten seines Verfahrensbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BGH v. 11.6.2008 - XII ZB 184/07, FamRZ 2008, 1605 Rz. 6 m.w.N.).

Rz. 5

1. Zu Recht hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass die Frist zur Beschwerdebegründung nicht gewahrt ist, da bis zu deren Ablauf am 19.8.2013 weder die Beschwerdebegründung noch ein Fristverlängerungsantrag bei dem Beschwerdegericht eingegangen war.

Rz. 6

2. Ebenso zutreffend hat das Beschwerdegericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt, da die Frist nicht schuldlos versäumt ist.

Rz. 7

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gehört es zu den Aufgaben des Verfahrensbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht (vgl. BGH v. 23.1.2013 - XII ZB 559/12, FamRZ 2013, 695 Rz. 6). In einer Familienstreitsache ist die Begründung der Beschwerde beim Beschwerdegericht einzureichen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Die schuldhafte Verkennung dieser eindeutigen Gesetzeslage ist dem Antragsgegner nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

Rz. 8

Selbst wenn sich die Akten mit der eingelegten Beschwerde noch beim Ausgangsgericht befinden, ist die Beschwerdebegründung oder ein entsprechender Verlängerungsantrag in Ehe- und Familienstreitsachen nach § 117 Abs. 1 FamFG beim Beschwerdegericht einzureichen. Auch darüber konnte bei dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners kein Zweifel bestehen (vgl. BGH v. 15.6.2011 - XII ZB 468/10, FamRZ 2011, 1389 Rz. 10).

Rz. 9

An einen mit der Beschwerdeeinlegung betrauten Rechtsanwalt sind hinsichtlich der Ermittlung des für die Einlegung des Rechtsmittels zuständigen Gerichts hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen (vgl. etwa BGH v. 3.11.2010 - XII ZB 197/10, FamRZ 2011, 100 Rz. 19 m.w.N.). Denn die Klärung der Zuständigkeit fällt in seinen Verantwortungsbereich. Er ist daher gehalten, die Rechtsmittelschrift und insb. die Empfangszuständigkeit des darin bezeichneten Adressaten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BGH Beschl. v. 14.12.2010 - VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683 Rz. 16 m.w.N.). Dieselben Maßstäbe gelten für die Einreichung der Rechtsmittelbegründung. Bei Unterzeichnung hat der Rechtsanwalt sie auf ihre Richtigkeit, insb. auf korrekte Adressierung hin zu überprüfen.

Rz. 10

3. Die Sorgfaltspflichtverletzung wurde auch für die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist kausal. Ein Rechtsuchender darf zwar darauf vertrauen, dass ein mit der Sache bereits befasstes Gericht einen bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird (BGH v. 23.5.2012 - XII ZB 375/11, FamRZ 2012, 1205 Rz. 26 m.w.N.). Das ist im vorliegenden Fall jedoch geschehen. Die am 16.8.2013 eingegangene Beschwerdebegründung ist vom Abteilungsrichter bereits am darauffolgenden Werktag, dem 19.8.2013, bearbeitet worden, indem er die Übersendung der Akte nebst Beschwerdebegründung an das Beschwerdegericht verfügt hat. Am nächsten Tag, dem 20.8.2013, hat die Geschäftsstelle die Aktenübersendung an das Beschwerdegericht veranlasst. Diese Vorgehensweise bewegt sich im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs.

Rz. 11

Eine Verpflichtung, die Rechtsmittelschrift von der Akte zu trennen und sie dem OLG vorab per Briefpost oder Telefax zu senden, bestand auch im vorliegenden Fall nicht (vgl. Senatsbeschluss v. 19.9.2012 - XII ZB 221/12 - juris Rz. 11).

Rz. 12

4. Weil der Antragsgegner die Frist zur Begründung seiner Beschwerde nicht schuldlos versäumt hat, hat das OLG ihm die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 233 ZPO der Sache nach zu Recht versagt. Dass die Entscheidung über die Wiedereinsetzung nicht in die Beschlussformel aufgenommen worden ist, sondern nur in den Beschlussgründen erfolgte, ist unschädlich (RGZ 67, 186, 190; Zöller/Greger ZPO, 30. Aufl., § 238 Rz. 2; BeckOK ZPO/Wendtland [Stand: 1.1.2014] § 238 Rz. 10).

Rz. 13

Auch die Verwerfung der Beschwerde nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist deswegen nicht zu beanstanden. Sie ist unter Hinzunahme des in Bezug genommenen Hinweisbeschlusses vom 4.10.2013 auch mit einer hinreichenden Begründung versehen und enthält ausreichende tatsächliche Feststellungen, die das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzen, die prozessuale Entscheidung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BGH Beschl. v. 22.10.2013 - II ZB 7/12 - juris Rz. 6, 8 m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 6540705

JurBüro 2014, 614

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