Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 11.12.2007 - X ZB 21/07

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattung. Nicht am Gerichtsort ansässiger Rechtsanwalt. Beschränkung der Kosten. Reisekosten des Prozessbevollmächtigten

 

Leitsatz (amtlich)

Die erstattungsfähigen Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts sind der Höhe nach grundsätzlich auch dann nicht auf diejenigen Kosten beschränkt, die durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstanden wären, wenn jene Kosten die Kosten der Terminsvertretung beträchtlich übersteigen.

 

Normenkette

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Fulda (Beschluss vom 07.05.2007; Aktenzeichen 5 T 112/07)

AG Rotenburg a.d. Fulda (Urteil vom 07.03.2007; Aktenzeichen 2 C 571/05 (71))

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Fulda vom 7.5.2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 253,08 EUR festgesetzt.

 

Gründe

[1] I. Die in Frankfurt ansässige Klägerin hat die Beklagte durch einen in der Nähe von Frankfurt geschäftsansässigen Rechtsanwalt vor dem AG Rotenburg an der Fulda auf Zahlung von Werklohn in Anspruch genommen. Das AG hat nach Beweisaufnahme teilweise nach dem Klageantrag erkannt und der Beklagten 7/10 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

[2] Bei der Kostenfestsetzung sind Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin i.H.v. 403,80 EUR berücksichtigt worden, die durch die Wahrnehmung von drei Verhandlungsterminen entstanden sind. Das LG hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

[3] Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte die sofortige Beschwerde weiter.

[4] II. Die gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

[5] 1. Das Beschwerdegericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Terminsreisekosten für erstattungsfähig erachtet. Die Zuziehung eines am Geschäftssitz der Klägerin ansässigen Rechtsanwalts sei als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzuerkennen. Für den nur 15 km vom Geschäftssitz der Klägerin ansässigen Prozessbevollmächtigten, dessen Kanzleiort zudem dem Gerichtsort näher liege als Frankfurt/M., könne nichts anderes gelten. Trotz des relativ geringen Streitwerts von 763,50 EUR könne nicht gesagt werden, dass eine vernünftige Partei von einer persönlichen Wahrnehmung der Verhandlungstermine durch den Prozessbevollmächtigten Abstand genommen hätte. Mit einem dritten Termin habe die Klägerin nicht rechnen müssen.

[6] 2. Dies steht mit der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschl. v. 16.9.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03, MDR 2004, 839 - Auswärtiger Rechtsanwalt III; BGH, Beschl. v. 13.7.2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, BB 2004, 2548; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, BB 2005, 294 - Unterbevollmächtigter III; BGH, Beschl. v. 13.9.2005 - X ZB 30/04, MDR 2006, 296 - Auswärtiger Rechtsanwalt V) in Einklang und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

[7] Der Senat hat in der letztgenannten Entscheidung die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten auch bereits in einem Fall bejaht, in dem wegen des gleichfalls geringen Streitwerts die Reisekosten (dort 214,19 EUR) beträchtlich über den Kosten eines Terminsvertreters (dort 30,63 EUR) lagen. Insofern hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde unzutreffenderweise mit der Begründung zugelassen, für Fälle geringer Streitwerte sei noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob das Interesse einer Partei an der Terminswahrnehmung grundsätzlich ggü. dem Interesse an Kostenersparnis vorzugswürdig sei. Die Erwägungen der Rechtsbeschwerde geben keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung des Senats abzuweichen.

[8] 3. Reisekosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts entstanden sind, sind zu erstatten, wenn sie i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig waren. Dabei kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH NJW 2003, 898; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, MDR 2004, 539; Beschl. v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, GRUR 2005, 84 - Unterbevollmächtigter II). Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist zudem eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902 - Auswärtiger Rechtsanwalt I).

[9] Hiernach hat das Beschwerdegericht die Beauftragung eines Terminsvertreters auch im Streitfall zu Recht nicht als gleichartige, jedoch kostengünstigere Maßnahme angesehen. Die Erweiterung der Postulationsfähigkeit vor den LG auf alle bei einem Amts- oder LG zugelassenen Anwälte ist wesentlich auch damit begründet worden, dass das Interesse der Mandanten dahingehe, von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Zivilgerichten vertreten werden zu können (BGH NJW 2003, 898, 901). Wird die Beauftragung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts als aus der Sicht einer verständigen Partei notwendig anerkannt, ist der Partei regelmäßig das Recht zuzubilligen, sich durch diesen mit der Sache vertrauten Rechtsanwalt auch in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Lediglich unterstützend hat der Senat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die hierdurch entstehenden Kosten im Allgemeinen geringer sein werden als die zusätzliche Beauftragung eines Terminsvertreters (Sen. MDR 2006, 296).

[10] Der Umstand, dass die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten im Einzelfall die Kosten eines Unterbevollmächtigten beträchtlich übersteigen können, gibt daher grundsätzlich noch keinen Anlass, in diesen Fällen die Erstattungsfähigkeit zu verneinen. Auch im Streitfall ist dies nicht veranlasst. Da der Rechtsstreit in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen ist (§ 272 Abs. 1 ZPO), brauchte die Klägerin jedenfalls mit mehr als zwei Verhandlungsterminen nicht zu rechnen. Zudem war ihr gerade bei der Durchführung einer Beweisaufnahme ein schützenswertes Interesse daran zuzubilligen, durch ihren mit der Sache vertrauten Prozessbevollmächtigten vertreten zu sein. Die Erwägung der Rechtsbeschwerde, der Unterbevollmächtigte sei nur das "ausführende Organ" des Prozessbevollmächtigten, der Prozessstrategie und -taktik mit der Partei besprechen könne und mit der Fertigung der Schriftsätze den Vortrag in der mündlichen Verhandlung bestimme, wird den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten in der Beweisaufnahme, deren Verlauf und die daraus ggf. zu ziehenden Schlussfolgerungen noch weniger "planbar" sind als die mündliche Verhandlung, nicht gerecht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1874914

HFR 2008, 765

BGHR 2008, 363

EBE/BGH 2008, 36

NJW-RR 2008, 1378

JurBüro 2008, 258

AnwBl 2008, 215

Rpfleger 2008, 227

WRP 2008, 363

ZfS 2008, 226

AGS 2008, 204

GuT 2008, 55

RENOpraxis 2008, 56

RVGreport 2008, 112

BRAK-Mitt. 2008, 82

KammerForum 2008, 24

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Einkaufsrecht in der Praxis
Einkaufsrecht in der Praxis

Sicher agieren im Einkauf! Das Buch vereint juristisches Wissen mit Praxisanforderungen und bietet einen Überblick über Rechtsfragen im Beschaffungsprozess – von Verträgen bis Datenschutz. Mit Checklisten, Vorlagen und Praxisbeispielen.


Zivilprozessordnung / § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
Zivilprozessordnung / § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht

  (1) 1Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. 2Die Kostenerstattung ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren