Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 11.12.1995 - AnwZ (B) 29/95

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

 

Verfahrensgang

Niedersächsischer AGH (Beschluss vom 08.05.1995)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in Celle vom 8. Mai 1995 aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 100.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin ist seit Dezember 1992 Volljuristin. Sie ist aufgrund Anstellungvertrages vom 13. April 1993 halbtags als Geschäftsführerin des Arbeitgeberverbandes Ostfriesland und Papenburg e.V. in Emden beschäftigt. In dieser Eigenschaft hat sie die dem Arbeitgeberverband satzungsgemäß obliegenden Aufgaben wahrzunehmen, nämlich die unmittelbare Betreuung seiner Mitglieder in allen arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Fragen durchzuführen, einschließlich der Prozeßvertretung in Streitfällen. Daneben ist sie mit ca. 16 Wochenstunden als freie Mitarbeiterin des Rechtsanwalts Adam in Emden tätig.

Am 6. Dezember 1993 hat die Antragstellerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht Emden und bei dem Landgericht Aurich unter der Kanzleianschrift des Rechtsanwalts Adam in Emden beantragt. Mit Gutachten vom 8. August 1994 hat der Vorstand der Antragsgegnerin den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO mit der Begründung geltend gemacht, die Tätigkeit als Geschäftsführerin des Arbeitgeberverbandes sei mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar. Hiergegen hat die Antragstellerin gerichtliche Entscheidung beantragt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliege. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO) und begründet. Die Tätigkeit der Antragstellerin als Geschäftsführerin des Arbeitgeberverbandes erfüllt den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht.

Die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl umfaßt grundsätzlich das Recht, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben. Das gilt auch für einen Anwaltsbewerber, sofern die bereits ausgeübte Tätigkeit mit dem beabsichtigten Anwaltsberuf vereinbar ist. Das ist hier der Fall.

1. Nach der früheren Rechtsprechung des erkennenden Senats ist allerdings eine Unvereinbarkeit grundsätzlich angenommen worden, wenn der Anwaltsbewerber – wie hier – in abhängiger Stellung als Angestellter eines dem anwaltlichen Standesrecht nicht unterworfenen Dienstherrn Dritten gegenüber Rechtsberatung betrieb. Daß eine solche Tätigkeit wegen des angestrebten Nebeneinander von abhängiger Beratungstätigkeit und anwaltlicher Berufsausübung dem Berufsbild des Rechtsanwalts, der unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten zu sein hat (§ 3 Abs. 1 BRAO), widerspreche, hat der Senat mit Beschluß vom 13. Februar 1989 (AnwZ (B) 62/88 = BGHR BRAO § 7 Nr. 8 – abhängige Stellung) auch in einem Fall bekräftigt, in dem der Anwaltsbewerber als Leiter der Rechtsabteilung eines Genossenschaftsverbandes für die Beratung, Betreuung und Vertretung angeschlossener Genossenschaften in allen Rechtsangelegenheiten einschließlich – soweit möglich – der Prozeßführung zuständig war.

An dieser Rechtsprechung kann indessen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 1992 (BVerfGE 87, 287), durch die u.a. auch der vorzitierte Senatsbeschluß aufgehoben worden ist, nicht mehr festgehalten werden (vgl. auch Senatsbeschluß vom 19. Juni 1995 – AnwZ (B) 4/95 –).

a) Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, daß die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht allein deshalb verweigert werden darf, weil der Bewerber in seinem Zweitberuf als Angestellter verpflichtet ist, Dritte im Auftrag eines standesrechtlich ungebundenen Arbeitgebers rechtlich zu beraten. Hinzukommen muß vielmehr ein sich deutlich abzeichnendes naheliegendes Risiko von Interessen-(Pflichten-)Kollisionen, dem nicht wirksam mit Berufsausübungsregeln begegnet werden kann, so daß durch die weitere Tätigkeit des Bewerbers die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege oder die Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Rechtspflegeorgan gefährdet ist. Das hat der erkennende Senat z.B. bei einem Rechtsanwalt bejaht, der Zweitberuflich als Versicherungsmakler tätig war (Beschluß vom 14. Juni 1993 – AnwZ (B) 15/93 = BRAK-Mitt. 1994, 43).

b) Eine solche, durch Berufsausübungsregeln nicht beherrschbare Gefahr ist in dem hier zu beurteilenden Fall entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des Anwaltsgerichtshofs nicht ersichtlich.

Die neuen Tätigkeitsverbote des § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 sowie des § 46 BRAO gewährleisten im vorliegenden Fall eine hinreichend klare Trennung der verschiedenen rechtsberatenden und -besorgenden Tätigkeiten der Antragstellerin in den beiden Berufen. Konkrete Anhaltspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat auch die Antragsgegnerin nicht aufzuzeigen vermocht.

Interessenkollisionen, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden könnten, liegen nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen oder anderen Tätigkeit für die jeweils andere von Interesse und ihr vorteilhaft ist (Senatsbeschlüsse vom 19. Juni 1995 – AnwZ (B) 4/95 und vom 21. November 1994 – AnwZ (B) 44/94). Hinzukommen müßte vielmehr, daß die Zweitberufliche Tätigkeit des Anwalts bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahelegt (Senatsbeschluß vom 21. November 1994 a.a.O. unter Hinweis auf die amtliche Begründung zur Neufassung des § 7 Nr. 8 BRAO, BT-Drucks. 12/4993 S. 24). Daß dies hier trotz der in § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 und § 46 BRAO neugeschaffenen Tätigkeitsverbote der Fall wäre, ist nicht erkennbar. Auch die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof haben keine konkreten Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, die vernünftigerweise eine naheliegende, durch Berufsausübungsregelungen nicht zu bannende Gefahr einer Pflichtenkollision aus beiden Berufen der Antragstellerin begründen könnten. Daß die Antragstellerin Mandate von Arbeitnehmern übernimmt, die später in die Dienste eines von ihr betreuten Unternehmens treten, begründet eine solche Besorgnis nicht; für derartige Fälle trifft § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO ausdrücklich Vorsorge.

2. Auch von der Antragsgegnerin wird nicht in Zweifel gezogen, daß die Antragstellerin als Geschäftsführerin des Arbeitgeberverbandes rechtlich und tatsächlich den Handlungsspielraum besitzt, der erforderlich ist (vgl. Senatsbeschluß vom 29. November 1993 – AnwZ (B) 34/93 –), um den angestrebten Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang und nicht nur gelegentlich auszuüben.

 

Unterschriften

Jähnke, Ulsamer, van Gelder, Otten, Müller, Salditt, Christian

 

Fundstellen

Haufe-Index 1502331

NJW 1996, 2377

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Krypto-Asset-Compliance
Krypto-Asset-Compliance

Nationale und EU-weite Regulierung von Kryptowerten: Überblick zu kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtliche Fragen, Datenschutz, Tax- und Accounting-Compliance, Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen Finanzsanktionen​.​

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren