Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 11.05.2022 - 4 StR 478/21

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Normenkette

StGB § 67 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Entscheidung vom 11.08.2021; Aktenzeichen 25 KLs 34/20)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten L.     wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11. August 2021 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten L., an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten L.     und die Revision des Angeklagten S.    werden verworfen.

4. Der Angeklagte S.    hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten L.     wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Den Angeklagten S.    hat es wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und unter Anrechnung der isolierten Sperrfrist aus einer früheren Verurteilung eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr und sechs Monaten angeordnet. Hiergegen richten sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Das Rechtsmittel des Angeklagten L.       hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet. Das Rechtsmittel des Angeklagten S.   ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Rz. 2

1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten L.     in einer Entziehungsanstalt kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer bei der Bestimmung der Erfolgsaussicht gemäß § 64 Satz 2 StGB von einem unrichtigen Maßstab ausgegangen ist.

Rz. 3

a) Anordnung und Vollzug der Maßregel setzen die konkrete Aussicht voraus, die süchtige Person zu heilen und über eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den Rauschmittelkonsum zu bewahren. Erforderlich ist eine Prognose, dass bei erfolgreichem Verlauf die Gefährlichkeit aufgehoben oder deutlich herabgesetzt wird, und dass sich in Persönlichkeit und Lebensumständen des Täters konkrete Anhaltspunkte finden, die einen solchen Verlauf erwarten lassen (BGH, Beschlüsse vom 1. August 2018 ‒ 4 StR 54/18, juris, Rn. 17; vom 14. August 2019 - 4 StR 147/19, juris Rn. 3; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 64 Rn. 19 mwN). Die bloße Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung kann diese Prognose eines hinreichend konkreten Therapieerfolgs nicht stützen (BGH, Urteil vom 28. Mai 2018 ‒ 1 StR 51/18, juris, Rn. 14 mwN). Notwendig, aber auch ausreichend ist eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs; einer sicheren oder unbedingten Gewähr bedarf es nicht (BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2021 - 2 StR 104/21, juris, Rn. 19; vom 23. November 2021 - 4 StR 289/21, juris, Rn. 3 mwN).

Rz. 4

b) Diesen Maßstab hat die Strafkammer ihrer Entscheidung rechtsfehlerhaft nicht zugrunde gelegt. Sie hat sich lediglich den Erwägungen des Sachverständigen angeschlossen, die Erfolgsaussicht einer Behandlung erscheine „eher als gut“, weil es dem Angeklagten in der Vergangenheit zumindest gelungen sei, seinen multiplen Substanzgebrauch im Schwerpunkt auf den Alkoholkonsum einzuschränken. Damit ist die für die Anordnung erforderliche begründete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs nicht belegt. Vielmehr hat die Strafkammer entgegen § 64 Satz 2 StGB schon eine nicht von vornherein bestehende Aussichtslosigkeit bzw. die geringe Wahrscheinlichkeit eines Therapieerfolges ausreichen lassen.

Rz. 5

c) Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung, bei der sich das neue Tatgericht wiederum sachverständiger Hilfe bedienen muss (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO). Sollte es ebenfalls zu dem Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung vorliegen, wird es bei der Prüfung der Erfolgsaussichten im Sinne von § 64 StGB im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung auch die prognoseungünstigen Umstände zu bedenken haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2015 - 4 StR 92/15, juris, Rn. 15; vom 23. November 2021 - 4 StR 289/21, juris, Rn. 6, jeweils mwN). Hierzu zählen neben dem fehlenden Antrieb zur Wahrnehmung bisheriger Therapieangebote und dem langjährigen Drogenkonsum des arbeitslosen und in einem verwahrlosten Umfeld lebenden Angeklagten auch die psychiatrische Diagnose des Sachverständigen, der ihm eine dissozial akzentuierte Persönlichkeitsstruktur bescheinigt hat.

Rz. 6

2. Weitere Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten hat die Nachprüfung des Urteils nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Quentin    

Rommel    

Maatsch

Messing    

Weinland    

 

Fundstellen

Haufe-Index 15319531

JR 2022, 600

NStZ-RR 2022, 275

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jahresabrechnung / 1.4 Wann ist die Jahresabrechnung vorzulegen?
    7
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    2
  • AGS 7/2016, Keine Mutwilligkeit, wenn Rechtswahrnehmung ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • AGS 7/2017, Verfahrenswert eines Freistellungsanspruchs ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • FF 01/2013, Illoyale Vermögensminderung und Zugewinnausg ... / Aus den Gründen:
    2
  • FoVo 06/2024, Die Rechte des miterbenden Schuldners in der Insolvenz
    2
  • zfs 03/2009, Problemfelder zum Punktesystem aus Sicht de ... / 2. Bindung an die rechtskräftige Entscheidung
    2
  • § 12 Erbengemeinschaft / 8. Prozesskostenhilferecht
    1
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / (4) Sonstige Voraussetzungen
    1
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    1
  • § 16 Der Pflichtteil im Steuerrecht / 7. Besteuerung des Pflichtteils
    1
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    1
  • § 2 Pflichten aus dem Anwaltsvertrag / bb) Rechtswahlklauseln
    1
  • § 2 Urheberrecht / 5. Schutz des Sendeunternehmens
    1
  • § 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
    1
  • § 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen
    1
  • § 3 Testamentsgestaltung / ee) Behinderungen
    1
  • § 3 Trennung der Eheleute / 2. Verbindlichkeiten nach der Trennung und Scheidung
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • § 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG / II. Zuständigkeit
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht
Bild: Haufe Shop

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


Strafgesetzbuch / § 67 Reihenfolge der Vollstreckung
Strafgesetzbuch / § 67 Reihenfolge der Vollstreckung

  (1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.  (2) 1Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren