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BGH Beschluss vom 10.11.2020 - 3 StR 308/20

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 05.03.2020; Aktenzeichen 50 Js 612/19 17 KLs 10/19)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. März 2020

  1. im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs, der versuchten Erpressung, zweier Fälle der gewerbsmäßigen Hehlerei jeweils in Tateinheit mit Geldwäsche sowie dreier Fälle der Begünstigung jeweils in Tateinheit mit Geldwäsche schuldig ist,
  2. im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung eines Geldbetrages von 227.724 EUR angeordnet wird, davon in Höhe von 217.724 EUR als Gesamtschuldner.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten der gewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit mit Geldwäsche in zwei Fällen, der Begünstigung in Tateinheit mit Geldwäsche in drei weiteren Fällen sowie der versuchten Erpressung „in Mittäterschaft” und des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs „in Mittäterschaft” jeweils in einem weiteren Fall schuldig gesprochen und ihn deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Des Weiteren hat es gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages von 227.724 EUR als Wertersatz sowie eines – im Tenor konkret bezeichneten – Smartphones angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Mit der Sachbeschwerde führt das Rechtsmittel zu der aus 1. a) der Entscheidungsformel ersichtlichen Berichtigung des Schuldspruchs und hat zum Ausspruch über die Wertersatzeinziehung den aus 1. b) der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

1. Der Schuldspruch bedarf der Berichtigung, weil die mittäterschaftliche Begehungsweise im Tenor nicht aufzuführen ist (s. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 1998 – 3 StR 558/98, NStZ 1999, 205; vom 6. Juli 2007 – 2 StR 189/07, juris Rn. 1; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 260 Rn. 24). Darüber hinaus empfiehlt es sich, das im Vergleich zu den anderen verwirklichten Tatbeständen schwerste Delikt – wie nunmehr geschehen – an den Beginn zu stellen (s. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 – 3 StR 459/06, juris Rn. 9).

Rz. 3

2. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist zugunsten des Angeklagten dahin zu ergänzen, dass er in Höhe eines Teilbetrages von 217.724 EUR als Gesamtschuldner haftet. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Landgericht hinsichtlich dieses Anteils zutreffend auf eine gesamtschuldnerische Haftung mit weiteren Tatbeteiligten erkennen wollte. Die Fassung des Tenors bringt dies allerdings nicht zum Ausdruck. Die Kennzeichnung der Gesamtschuldnerschaft in der Urteilsformel dient dazu, das mehrfache Einziehen der Taterträge zu verhindern; ihr steht nicht entgegen, dass nicht alle Tatgenossen identifiziert worden sind (s. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – 3 StR 283/18, NZWiSt 2019, 225, 229 mwN). Der individuellen Benennung der anderen Gesamtschuldner in der Einziehungsentscheidung bedarf es nicht (s. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 2 StR 245/18, juris Rn. 10 mwN).

Rz. 4

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

Rz. 5

4. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

 

Unterschriften

Schäfer, Spaniol, Berg, Hoch, Anstötz

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14268164

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