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BGH Beschluss vom 10.06.2008 - VI ZB 2/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristüberwachung. Rechtsanwalt

 

Leitsatz (amtlich)

Dem Rechtsanwalt obliegt eine Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende von seiner Fachangestellten richtig ermittelt worden ist, wenn ihm die Akten - etwa auf Vorfrist - zur Bearbeitung vorgelegt werden (Anschluss an BGH Beschlüsse v. 28.9.1998 - VI ZB 16/98 - BRAK 1998, 269; v. 9.3.1999 - VI ZB 3/99, VersR 1999, 866; v. 6.7.1994 - VIII ZB 12/94, NJW 1994, 2831 und v. 24.10.2001 - VIII ZB 19/01, VersR 2002, 1391 f., jeweils m.w.N.).

 

Normenkette

ZPO § 233

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Beschluss vom 17.12.2007; Aktenzeichen 13 U 159/07)

LG Detmold (Urteil vom 06.09.2007; Aktenzeichen 12 O 39/07)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des OLG Hamm vom 17.12.2007 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 15.648,99 EUR

 

Gründe

I.

[1] Der Kläger hat nach einem Verkehrsunfall von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schmerzensgeld sowie Ersatz materiellen Schadens von insgesamt 16.072,05 EUR nebst Zinsen begehrt. Das LG hat einen geringen Teilbetrag zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 14.9.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 15.10.2007 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 15.11.2007, beim OLG eingegangen am selben Tag, hat er die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis 17.12.2007 wegen urlaubs- und krankheitsbedingter Ausfälle im Büro seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts vom 19.11.2007 (zugegangen am 22.11.2007), dass der Antrag erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung eingekommen sei, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 6.12.2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich die Berufung begründet. Die seit Jahren beanstandungsfrei für seinen Prozessbevollmächtigten arbeitende Fachangestellte J. habe den Ablauf der Frist zur Berufungseinlegung auf 15.10.2007, den der Frist zur Berufungsbegründung jedoch irrig auf 15.11.2007 notiert. Da in der einwöchigen Vorfrist vor Ablauf der notierten Berufungsbegründungfrist die Bearbeitung der Berufungsbegründung wegen einer nicht vorhersehbaren Arbeitsüberlastung durch krankheits- und urlaubsbedingte Ausfälle im Büro nicht habe erfolgen können, habe der Prozessbevollmächtigte am Tag des eingetragenen Fristablaufs die Mitarbeiterin G. angewiesen, die Begründungsfrist um einen Monat verlängern zu lassen. Diese habe irrtümlich den Auslauf der verlängerten Begründungsfrist auf Montag, den 17.12.2007 angenommen.

[2] Mit Beschluss vom 17.12.2007 hat das Berufungsgericht den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Prozessbevollmächtigte habe die von ihm selbst für erforderlich erachtete Kontrolle der mit der Notierung der Fristen beauftragten Fachangestellten nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten durchgeführt, sonst habe ihm der Falscheintrag im Fristenkalender zu dem Ablauf der Begründungsfrist am 14.11.2007 auffallen müssen. Aus welchem Grund dies unterblieben sei, trage der Kläger nicht vor. In Urlaubs- und Krankheitsfällen habe er jedoch die rechtzeitige Bearbeitung von Fristsachen sicherstellen müssen. Er habe auch nach Vorlage der Akten im Rahmen der Vorfrist nicht die notwendige Sorgfalt walten lassen. Wenn er schon die Mitarbeiterin J. nicht im Rahmen der vorgesehenen Frist habe überprüfen wollen, habe er doch die korrekte Fristnotierung prüfen müssen.

[3] Gegen diesen, seinem Prozessbevollmächtigten am 21.12.2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 3.1.2008 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 27.2.2008 begründet.

II.

[4] 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die hier maßgeblichen Rechtsfragen durch Entscheidungen des BGH geklärt sind und das Berufungsgericht hiernach im Ergebnis zutreffend entschieden hat.

[5] 2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zu Recht zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Das Versäumnis beruht auf dem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.

[6] Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Frist zur Berufungsbegründung schuldhaft versäumt, weil er die gebotene Fristenkontrolle nicht ausgeführt hat, als ihm die Akten zu der notierten Vorfrist (vgl. BGH, Beschl. v. 30.10.2001 - VI ZB 43/01, VersR 2002, 506 [507]; BGH, Beschl. v. 25.6.1997 - XII ZB 61/97, NJW-RR 1997, 1289; v. 6.12.2006 - XII ZB 99/06, FamRZ 2007, 275 [276]) vorgelegt worden sind.

[7] Nach ständiger Rechtsprechung des BGH obliegt einem Rechtsanwalt die Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und eingetragen worden ist, wenn ihm die Akten - wie hier auf Vorfrist - zur Bearbeitung vorgelegt werden (vgl. BGH, Beschlüsse v. 28.9.1998 - VI ZB 16/98 - juris Rz. 5; v. 9.3.1999 - VI ZB 3/99, VersR 1999, 866 [867]; BGH, Beschl. v. 6.7.1994 - VIII ZB 12/94, NJW 1994, 2831 [2832]; v. 24.10.2001 - VIII ZB 19/01, VersR 2002, 1391 f., jeweils m.w.N.). Diese Prüfung muss zwar nicht sofort erfolgen, weil die Vorfrist gerade den Sinn hat, dem Rechtsanwalt einen gewissen Spielraum zur Bearbeitung bis zum endgültigen Ablauf der Frist zu verschaffen. Sie kann daher auch noch am folgenden Tag vorgenommen werden (vgl. BGH, Beschlüsse v. 9.3.1999 - VI ZB 3/99 -, a.a.O.; v. 5.10.1999 - VI ZB 22/99, VersR 2000, 202 [204]; BGH, Beschl. v. 24.10.2001 - VIII ZB 19/01 -, a.a.O., S. 1392). Soll die Prüfung Sinn machen, darf sie jedoch nicht zurückgestellt werden, bis der Rechtsanwalt - ggf. erst am letzten Tag der Frist (vgl. BGH, Beschl. v. 27.5.1997 - VI ZB 10/97, VersR 1997, 1252 [1253]) - die eigentliche Bearbeitung der Sache vornimmt. Vielmehr entsteht die Prüfungspflicht mit Vorlage der Akten unabhängig davon, ob sich der Rechtsanwalt daraufhin zur sofortigen Bearbeitung der Sache entschließt (vgl. BGH, Beschlüsse v. 28.9.1998 - VI ZB 16/98 -, a.a.O.; v. 23.1.2007 - VI ZB 5/06, VersR 2008, 233 [234]; BGH, Beschl. v. 11.12.1991 - VIII ZB 38/91, NJW 1992, 841; v. 6.7.1994 - VIII ZB 12/94 -, a.a.O.; v. 27.2.1997 - I ZB 50/96, NJW 1997, 1708 [1709]; v. 24.10.2001 - VIII ZB 19/01 -, a.a.O.). Dementsprechend muss sich der Rechtsanwalt, der die eigentliche Sachbearbeitung zurückstellen will, bei der Vorlage auf Vorfrist davon überzeugen, ob ihm am Tag des Fristablaufs noch Zeit für die Anfertigung der Rechtsmittelbegründung oder für einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist verbleibt (BGH, Beschlüsse v. 27.5.1997 - VI ZB 10/97 -; v. 28.9.1998 - VI ZB 16/98 -, a.a.O.). Auch hat der Senat bereits früher ausgeführt, der Rechtsanwalt habe jedenfalls dann Anlass zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten sei, wenn ihm die Sache anlässlich des bevorstehenden Fristablaufs vorgelegt werde; dass diese Verpflichtung auch und gerade dann entstehe, wenn dem Rechtsanwalt die Akten auf Vorfrist zur Anfertigung der Rechtsmittelbegründung vorgelegt werden, sei im Hinblick auf die Warnfunktion der Vorfrist selbstverständlich und bedürfe deshalb keiner näheren Darlegungen (vgl. Senat, Beschl. v. 28.9.1998 - VI ZB 16/98 -, a.a.O.).

[8] Entscheidend ist, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers, nachdem ihm die Akte zur Vorfrist vorgelegt worden war, die Bearbeitung der Berufungsbegründung auf den letzten Tag der notierten Frist verschoben hat, ohne die notierte Frist auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

[9] Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war, hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Recht als unzulässig verworfen.

[10] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2016977

NJW 2008, 3439

BGHR 2008, 1034

EBE/BGH 2008

FamRZ 2008, 1615

ZAP 2008, 950

AnwBl 2008, 718

MDR 2008, 1007

VersR 2009, 283

RENOpraxis 2008, 125

ZFE 2008, 362

BRAK-Mitt. 2008, 211

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