Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 08.11.2001 - IX ZB 44/01

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Zum Rechtsmittelzug gegen die Ordnungsgeldverurteilung durch ein sachlich unzuständiges Landgericht.

 

Normenkette

ZPO §§ 793, 890

 

Verfahrensgang

OLG Dresden

 

Tenor

Auf das Rechtsmittel der Antragsgegner wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. März 2001 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde, auch über die Rechtsmittelkosten, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Die Gerichtskosten für die Anrufung des Bundesgerichtshofs werden niedergeschlagen.

 

Gründe

I.

Das Landgericht, bei dem zwischen den Beteiligten ein Rechtsstreit um die Bewilligung und Eintragung eines Wegerechtes in der Berufungsinstanz anhängig war, erließ nach Verweisung durch das zunächst angerufene Amtsgericht eine einstweilige Verfügung, durch welche die Antragsgegner verurteilt wurden, die Benutzung eines näher bezeichneten Weges über ihr Grundstück bis zum rechtskräftigen Abschluß der Hauptsache zu „gewährleisten” und den durch Erdaushub anläßlich einer Gebäudesanierung versperrten Weg innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung des Verfügungsurteils in einer Breite von einem Meter „wieder zum Gehen und Fahren für Mopeds freizumachen”. Den Antragsgegnern wurde zugleich für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 DM angedroht.

Sechs Tage nach Zustellung des Verfügungsurteils beantragte der Beschwerdegegner bei dem Landgericht die Verhängung eines Ordnungsgeldes, welches das Landgericht gegen die Beschwerdeführer am 19. Februar 2001 in Höhe von 500 DM festsetzte. Gegen den Ordnungsgeldbeschluß erhoben die Antragsgegner form- und fristgerecht sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht. Dieses verwarf das Rechtsmittel mit der Begründung, den Antragsgegnern sei ein Beschwerderecht aus § 793 Abs. 1 ZPO durch § 567 Abs. 3 ZPO genommen.

Hiergegen wenden sich die Antragsgegner mit ihrer innerhalb der Frist des § 577 Abs. 2 ZPO eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde. In ihrer Rechtsmittelbegründung ist ausgeführt, daß sich die Erstbeschwerde nicht gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts richte, sondern gegen die erstinstanzliche Entscheidung eines Vollstreckungsgerichts, die nach § 793 Abs. 1 ZPO stets rechtsmittelfähig sei. Das Oberlandesgericht hat der sofortigen weiteren Beschwerde unter dem Gesichtspunkt greifbarer Gesetzeswidrigkeit seines Beschlusses vom 14. März 2001 mit eingehender Begründung nicht abgeholfen und das (außerordentliche) Rechtsmittel dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Das außerordentliche Rechtsmittel der Antragsgegner ist zulässig und begründet.

1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß als ungeschriebene Ausnahme zu § 567 Abs. 4, § 133 Nr. 2 GVG unter bestimmten Voraussetzungen eine (weitere) außerordentliche Beschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte stattfindet (BGHZ 119, 372; 121, 397; BGH, Beschl. v. 4. November 1999 – VII ZB 19/99, NJW 2000, 960). Eine solche Ausnahme besteht hier. Die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts kann zu einer verfassungswidrigen Verkürzung des Rechtsschutzes für die Antragsgegner führen, die nicht bei Bestand bleiben darf. Sie enthält insoweit zugleich einen neuen selbständigen Beschwerdegrund (§ 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO) neben den möglichen Fehlern des landgerichtlichen Beschlusses.

Das Oberlandesgericht hat den Beschwerdeführern ein vom Gesetz gewährtes Rechtsmittel durch seine Verwerfung als unstatthaft ohne vertretbare Gründe zu Unrecht versagt. Dieser Verstoß wiegt ebenso schwer wie die Verkennung der Beschwer, bei welcher der Senat trotz eindeutiger Unrichtigkeit zwar ein weiteres Rechtsmittel gegen die nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, 3 BNotO einen früheren Notar zum Schadensersatz verpflichtende Anordnung des Landgerichts nach Beschwerdeverwerfung durch das Oberlandesgericht für unstatthaft gehalten (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1989 – IX ZB 40/89, WM 1990, 782, 784), das Bundesverfassungsgericht später aber den Beschluß des Oberlandesgerichts aufgehoben hat (NJW 1992, 359).

In der Regel eröffnet sich durch jene richterrechtliche Fortbildung des Zivilprozeßrechts für den beschwerten Teil allerdings noch nicht die nach § 567 Abs. 4 ZPO ausgeschlossene Beschwerde. Vielmehr ist die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts vom Oberlandesgericht selbst – unter Einschränkung seiner Bindung gemäß § 318 ZPO – auf Gegenvorstellung zu beheben (vgl. BGH, Beschl. v. 25. November 1999 – IX ZB 95/99, NJW 2000, 590 m.w.N.; siehe künftig zur Gehörsverletzung § 321a ZPO i.d.F. des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001, BGBl. I, 1887). Eine solche Selbstheilung des Verfahrensmangels durch den iudex a quo ist aber dann in Frage gestellt, wenn das Oberlandesgericht – wie hier – auf die außerordentliche Beschwerde seine Entscheidung bereits einer Prüfung unterzogen und mit ausführlicher Begründung seinen Rechtsirrtum verteidigt hat. Genügt es danach nicht, an die Einsicht der Vorinstanz zu appellieren, um ein vom Gesetz eröffnetes Rechtsmittel im Verfahren tatsächlich stattfinden zu lassen, so muß im Interesse effektiven Rechtsschutzes der iudex ad quem auf die dann statthafte außerordentliche Beschwerde (vgl. Kreft, Festgabe für Graßhof 1998, S. 185, 194 f) den Entscheid des iudex a quo selbst kassieren oder reformieren. Auch die Unabhängigkeit des Vorderrichters verbietet dann, ihm durch weiteren Appell die Verantwortung für eine eigene Entscheidung aufzudrängen, der er sich – nach nochmaliger Prüfung – ausdrücklich widersetzt hat.

2. Das Oberlandesgericht hat sich den Beanstandungen der Beschwerdeführer gegen seinen Verwerfungsbeschluß mit Erwägungen verschlossen, die in jeder Hinsicht verfehlt erscheinen. Eine Sachprüfung der frist- und formgerechten sofortigen Beschwerde gegen die landgerichtliche Ordnungsgeldverurteilung war hier sowohl nach § 793 Abs. 1 ZPO als auch von Verfassungs wegen geboten.

a) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist nicht die vollstreckte Entscheidung, sondern nur die Vollstreckungsentscheidung. Die vom Oberlandesgericht angeführten Vorschriften des § 567 Abs. 3 ZPO, eingefügt durch das Rechtspflegevereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I, 2833), betreffen keine Vollstreckungsentscheidungen, sondern allein Zwischen- und Nebenentscheidungen des Prozeßgerichts im Verfahren der Hauptsache (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes, BT-Drs. 11/3621 S. 26). Die Beschwerde hiergegen soll nicht über den Rechtsmittelzug der Hauptsache hinausführen (aaO, S. 25, 44). Der Prozeß und die Zwangsvollstreckung des prozessualen Erkenntnisses sind voneinander unabhängige, selbständige Gerichtsverfahren mit eigenem Rechtsmittelzug (für das Zwangsvollstreckungsverfahren siehe § 793 ZPO). Nach den §§ 887, 888, 890 ZPO ergehen keine Nebenentscheidungen des Prozeßgerichts im Erkenntnisverfahren, sie setzen ein solches nicht einmal voraus. Die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren, die § 793 Abs. 1 ZPO eröffnet, kann daher niemals nach § 567 Abs. 3 ZPO ausgeschaltet sein. Nur für die sofortige weitere Beschwerde nach § 793 Abs. 2 ZPO wird von einer Minderansicht (vgl. KG [8. ZS] NJW 1991, 989; OLG Frankfurt [20. ZS] MDR 1992, 1000 f; jeweils m.w.N.) vertreten, daß das Rechtsmittel unstatthaft sei, wenn es über den Rechtsmittelzug im Erkenntnisverfahren hinausführe. Der vorliegende Fall gebietet nicht, diese Streitfrage zu beantworten.

b) Das Oberlandesgericht geht selbst davon aus, daß § 793 Abs. 2 ZPO ihm eine Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung ermöglicht haben würde, wenn der Ordnungsgeldantrag beim Amtsgericht zurückgewiesen worden wäre, das Landgericht also als Beschwerdegericht entschieden hätte. Wenn hier nach Ansicht des Oberlandesgerichts die Gleichlaufregel einer weiteren Beschwerde an das Oberlandesgericht nach § 793 Abs. 2 ZPO nicht entgegen steht (ebenso OLG Hamm NJW 1973, 1135; OLG Celle NJW 1990, 262; OLG Frankfurt [12. ZS] NJW 1996, 1219; KG [18. ZS] MDR 1998, 1117; zum ähnlich gelagerten Problem, wenn im Erkenntnisverfahren nach § 27 FGG nur die Rechtsbeschwerde stattfindet, diese aber ohne die Beschränkung des § 568 Abs. 2 ZPO, vgl. BayObLGZ 1983, 14, 17; anderer Ansicht die oben unter a) angeführten Entscheidungen), obwohl es gleichzeitig die Unanfechtbarkeit des landgerichtlichen Verfügungsurteils annimmt, so kann die Gleichlaufregel auch die Erstbeschwerde an das Oberlandesgericht nicht ausschalten. Hätte das Gesetz den ihm unterstellten Gedanken für den Vollstreckungsrechtsschutz aufgegriffen, so hätte es ihn jedenfalls ohne eine willkürliche Ungleichbehandlung der ersten und der weiteren Beschwerde nach § 793 ZPO durchführen müssen. Die Ansicht des Oberlandesgerichts wäre in diesem Zusammenhang folglich nur dann widerspruchsfrei vertretbar, wenn es in den Zwangsvollstreckungsverfahren der §§ 887, 888, 890 ZPO mit der oben genannten Minderansicht die weitere sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht grundsätzlich ebenfalls als unstatthaft ansähe. Da das Oberlandesgericht dieser Ansicht aber ausdrücklich nicht folgt, ist seine Annahme, § 567 Abs. 3 ZPO hindere gleichwohl die Vollstreckungserstbeschwerde aus Gründen des Rechtsmittelgleichlaufs, nicht nachvollziehbar und daher willkürlich.

Das Oberlandesgericht zieht auch nicht in Zweifel, daß eine sofortige (erste) Beschwerde nach § 793 Abs. 1 ZPO statthaft ist, wenn das Landgericht tatsächlich als Prozeßgericht des ersten Rechtszuges Entscheidungen nach den §§ 887, 888, 890 ZPO trifft. Welche Sachgründe demgegenüber eine Beschneidung des Rechtsschutzes in Vollstreckungsverfahren dann rechtfertigen könnten, wenn das Landgericht als (unzuständiges) Prozeßgericht des zweiten Rechtszuges eine Erstentscheidung über Anträge nach den §§ 887, 888, 890 ZPO trifft, sagt das Oberlandesgericht nicht. Einer Begründung dieses Punktes hätte es indes bedurft. Denn im Erkenntnisverfahren findet die Berufung (ebenso nach § 568 Abs. 1 ZPO die Erstbeschwerde) an das Oberlandesgericht nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 GVG auch dann statt, wenn das Landgericht entschieden hat, obwohl die Zuständigkeit des Amtsgerichtes begründet war. Sonst wäre bereits die Regel des Gesetzes (§ 10 ZPO) bedenklich, daß auf diesen Zuständigkeitsmangel ein Rechtsmittel nicht gestützt werden kann. Ein Rechtsmittelverlust tritt in jenem Fall infolgedessen nicht ein. Gäbe es daher – was nicht zutrifft – den vom Oberlandesgericht gedachten Fall, daß das Landgericht nach § 890 ZPO als Prozeßgericht des zweiten Rechtszuges und Vollstreckungserstgericht zuständigerweise ein Ordnungsgeld verhängen kann, wäre unerklärlich, wieso das Gesetz allein in diesem Sonderfall dem beschwerten Teil jedwedes Rechtsmittel nehmen könnte.

Spätestens an diesem Punkt mußte sich dem Oberlandesgericht auch die Erkenntnis aufdrängen, daß seinen Schlußfolgerungen von vornherein der Boden fehlte. Vollstreckungsgericht nach den §§ 887, 888, 890 ZPO ist in ausschließlicher Zuständigkeit (§ 802 ZPO) das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges. Schon diese Zuweisung schließt aus, daß eine Erstentscheidung nach den §§ 887, 888, 890 ZPO – wie vom Oberlandesgericht angenommen – in einem zweitinstanzlichen Verfahren ergeht. Das Rechtsmittelgericht der Hauptsache kann als Vollstreckungsgericht nach § 890 ZPO auch dann nicht zuständig sein, wenn es einen Prozeßvergleich protokolliert hat (vgl. BGH, Beschl. v. 25. November 1999 – IX ZB 95/99, aaO) oder – wie hier – einstweiliger Rechtsschutz nach den §§ 943 oder 620a Abs. 4 ZPO in den Händen des Rechtsmittelgerichts der Hauptsache lag (OLG Braunschweig, NdsRpflege 1950, 86; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 60. Aufl. § 887 Rn. 11; MünchKomm-ZPO Schilken, 2. Aufl. § 887 Rn. 10; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 887 Rn. 32 m.w.N.; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO 3. Aufl. § 887 Rn. 6; auch schon die ältere Kommentarliteratur wie Förster/Kann, ZPO 3. Aufl. § 887 Anm. 3 b; Seuffert/Walsmann, ZPO 12. Aufl. § 887 Anm. 2 d; Sydow/Busch, ZPO 22. Aufl. § 887 Anm. 3 A). Unter Beachtung dieser Gegebenheiten hätte es auch dem Oberlandesgericht befremdlich erscheinen müssen, daß ausgerechnet die Tätigkeit des unzuständigen Vollstreckungsgerichts den beschwerten Vollstreckungsschuldner des ihm vom Gesetz gewährten Beschwerderechts berauben sollte. Im Gegenteil wäre der so drohenden grundrechtswidrigen Rechtswegeverkürzung (vgl. BGH, Beschl. v. 25. November 1999 – IX ZB 95/99, aaO) selbst dann mit einer Beschwerde nach § 793 Abs. 1 BGB zu begegnen gewesen, wenn man im Grundsatz mit der oben unter a) genannten Minderansicht das Rechtsmittel ausgeschlossen hätte, weil das Beschwerdegericht im Erkenntnisprozeß mit einem Rechtsmittel nicht erreicht werden konnte.

III.

Für die weitere Behandlung der Beschwerde gibt der Senat folgende Hinweise:

1. Das Landgericht hat das Ordnungsgeld gegen die Antragsgegner mit der Begründung festgesetzt, sie hätten der ihnen durch einstweilige Verfügung auferlegten Pflicht, die Benutzung des Weges zu „gewährleisten”, zuwider gehandelt. Die Vollstreckung dieser Verpflichtung wäre nur möglich, wenn sie in genügend bestimmter Weise erkennen ließe, welche Verhaltensweise die Antragsgegner bei Meidung des angedrohten Ordnungsgeldes zu beobachten haben.

2. Verletzt haben die Antragsgegner möglicherweise die in dem Ordnungsgeldantrag herangezogene Verpflichtung aus der einstweiligen Verfügung, den durch Erdaushub versperrten Weg fristgerecht wieder zum Gehen und Fahren für Mopeds in der Breite von einem Meter freizumachen. In dieser Hinsicht hat sich das Landgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit überhaupt ein nach § 890 ZPO vollstreckbarer Titel vorlag oder nur eine Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO zulässig gewesen wäre. Die entsprechende Prüfung wird daher im Beschwerdeverfahren nachzuholen sein.

 

Unterschriften

Kreft, Stodolkowitz, Ganter, Raebel, Kayser

 

Fundstellen

Haufe-Index 666292

NJW 2002, 754

BGHR 2002, 169

BGHR

Nachschlagewerk BGH

WM 2002, 404

InVo 2002, 161

MDR 2002, 292

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    5.740
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    800
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    631
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    476
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    408
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    343
  • Geh- und Fahrrecht
    285
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    240
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    240
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    198
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    171
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    162
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    160
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    133
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    125
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    112
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.4 Brandenburg
    94
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    93
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    80
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    70
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Rechtsmittel: Was ist bei der sofortigen Beschwerde zu beachten?
Paragraph Pflaster
Bild: Michael Bamberger

Nicht nur ein Urteil als Ganzes, sondern auch einzelne Entscheidungen des Gerichts im Verfahren können angefochten werden. Soll Beschwerde eingelegt werden, besteht oft Unsicherheit, ob es eine sofortige und damit fristgebundene Beschwerde ist. Im Folgenden sind die wichtigsten Merkmale aufgeführt.   


Haufe Shop: Miete und Mieterhöhung
Miete und Mieterhöhung
Bild: Haufe Shop

Hier erfahren Vermieter:innen alles, was sie zum Thema Miete wissen müssen: Festlegung der Miete, Mietzahlung und rechtssichere Durchsetzung von Mieterhöhungen. Die Autorinnen Martina Westner, Astrid Congiu‑Wehle und Katharina Rößler sind Rechtsanwältinnen und Mietrechtsexpertinnen. 


BGH IX ZB 95/99
BGH IX ZB 95/99

  Leitsatz (amtlich) Zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde und zur Befugnis des Berufungsgerichts, eine ihm unterlaufene Verletzung eines Verfahrensgrundrechts selbst zu beheben.  Normenkette GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; ZPO §§ 318, 567 ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren