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BGH Beschluss vom 08.06.2021 - VI ZR 1232/20

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Leitsatz (amtlich)

Zur Kostentragungspflicht bei übereinstimmender Erledigungserklärung nach vollständiger Zahlung der Klageforderung.

Normenkette

ZPO § 91a

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Entscheidung vom 13.08.2020; Aktenzeichen 2 U 92/17)

LG Tübingen (Urteil vom 12.05.2017; Aktenzeichen 5 O 76/16)

Tenor

Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Klägerin 15 % und die Beklagte 85 %. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Streitwert des Revisionsverfahrens: bis 22.000 EUR.

Gründe

I.

Rz. 1

Die Klägerin betreibt Stromnetze in Baden-Württemberg und verlangt von dem beklagten Tiefbauunternehmen Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Stromkabels, u.a. für entgangenen Gewinn wegen der Verschlechterung ihres sog. Qualitätselements und deren Auswirkung auf die von der Bundesnetzagentur festgesetzten Erlösobergrenzen. Die Klägerin hat in erster Instanz zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 29.035,97 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Nach Abschluss eines Teilvergleichs, in dem sich die Beklagte verpflichtete, einen Teil der Klageforderung i.H.v. 8.773,34 EUR durch Zahlung eines Betrages von 4.387,82 EUR abzugelten, hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung weiterer 20.262,63 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Das LG hat die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits zu 85 % der Klägerin und zu 15 % der Beklagten auferlegt. Die Klägerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, ihren Zahlungsantrag aufrechterhalten und hilfsweise beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin infolge der Beschädigung des Stromkabels dadurch entstanden ist, dass als Ergebnis der unfallbedingten Versorgungsunterbrechungen sich das Qualitätselement gem. § 19 Anreizregulierungsverordnung verschlechtert, sich dadurch die Erlösobergrenze nach § 4 Anreizregulierungsverordnung senkt und im Ergebnis der Klägerin Netzentgelte entgehen. Das OLG hat auf die Berufung hin nach Beweisaufnahme das Urteil des LG abgeändert und dem Hilfsantrag stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns zwar dem Grunde nach zu, ohne dass ihr ein Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB zur Last falle. Der ersatzfähige Schaden der Klägerin könne auf der Grundlage ihres Vortrags jedoch nicht beziffert werden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihren Zahlungsantrag zunächst weiterverfolgt. Nach Begründung der Revision hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.3.2021 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil die Beklagte inzwischen die Klageforderung einschließlich Zinsen erfüllt habe. Die Erledigungserklärung wurde den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zweiter Instanz am 16.3.2021 nebst Hinweis gem. § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO zugestellt. Ein Widerspruch der Beklagten gegen die Erledigungserklärung ist nicht eingegangen.

II.

Rz. 2

Aufgrund der gem. § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO als übereinstimmend anzusehenden Erledigungserklärung der Parteien sind der Beklagten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen gem. § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, allerdings unter Berücksichtigung des Nachgebens der Klägerin im Rahmen des Teilvergleichs in erster Instanz. Dies ergibt sich hier schon daraus, dass sich die Beklagte durch die Zahlung der Klageforderung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der Senat stellt darauf in ständiger Rechtsprechung dann ab, wenn der Beklagte den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.2.2004 - VI ZR 110/03 DAR 2004, 344, juris Rz. 3). Im vorliegenden Fall gilt im Ergebnis nichts Anderes. Zwar fehlt die Erklärung der Beklagten, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Doch ist nicht erkennbar, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt der Klägerin im Ergebnis hingenommen wird (vgl. Senatsbeschlüsse v. 21.9.2010 - VI ZR 11/10, juris Rz. 2; v. 27.7.2010 - VI ZR 154/08, juris Rz. 5). Dass die Beklagte dem Grunde nach ohne Berücksichtigung des von ihr geltend gemachten angeblichen Mitverschuldens der Klägerin zum Ersatz des von der Klägerin geltend gemachten ergangenen Gewinns verpflichtet ist, stand bereits aufgrund des Berufungsurteils fest. Auf die Revisionsbegründung der Klägerin hat die Beklagte - ebenso wie auf die Erledigungserklärung - nicht erwidert. Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.9.2010 - VI ZR 11/10, a.a.O.; v. 27.4.2010 - VI ZR 256/09, juris Rz. 2; v. 10.2.2004 - VI ZR 110/03, a.a.O.; BGH, Beschl. v. 3.6.1985 - II ZR 248/84, MDR 1985, 914).

Fundstellen

  • Haufe-Index 14623788
  • NJW 2021, 2589
  • JurBüro 2021, 468
  • JZ 2021, 512
  • MDR 2021, 1213
  • VersR 2021, 1188
  • ErbR 2021, 908
  • ACE-VERKEHRSJURIST 2021, 20

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