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BGH Beschluss vom 10.02.2004 - VI ZR 110/03

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Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO kann das Gericht berücksichtigen, dass sich die beklagte Partei durch Zahlung des mit der Klage geforderten Betrags und Erklärung zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (Anschluss an BAG, Urt. v. 2.11.1959 - 2 AZR 479/56, AP Nr. 7 zu § 91a ZPO).

 

Leitsatz (redaktionell)

Erledigung der Hauptsache; Ermessensentscheidung; Zahlung und Kostenübernahme

 

Normenkette

ZPO § 91a Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Bremen

AG Bremerhaven

 

Tenor

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Streitwert: 1.756,80 EUR

 

Gründe

Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagten die geltend gemachte Forderung beglichen und sich mit Schriftsatz v. 6.10.2003 durch ihre Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz gegenüber dem erkennenden Senat zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits bereit erklärt haben.

Die im selben Schriftsatz enthaltene Erledigungserklärung der Beklagten war wirksam. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zweiter Instanz sind zwar grundsätzlich mangels Zulassung vor dem BGH nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 S. 4 ZPO), doch ergeht die Entscheidung im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§§ 91a Abs. 1, 78 Abs. 5 ZPO; vgl. BGH v. 16.9.1993 - V ZR 246/92, BGHZ 123, 264 [266] = MDR 1994, 523).

Den Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen gem. § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Im Rahmen der dem Senat obliegenden Billigkeitsentscheidung (§ 91a Abs. 1 ZPO) ist zu berücksichtigen, dass sich die Beklagten durch Zahlung des mit der Klage geforderten Betrags und der Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen, freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben haben (vgl. BAG, Urt. v. 2.11.1959 - 2 AZR 479/56, AP Nr. 7 zu § 91a ZPO). Hiernach hat der erkennende Senat nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 3.6.1985 - II ZR 248/84, MDR 1985, 914).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1128772

BB 2004, 800

BGHR 2004, 923

EBE/BGH 2004, 4

ZAP 2004, 766

MDR 2004, 698

RVG-B 2004, 20

r+s 2005, 132

Mitt. 2004, 235

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