Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 07.12.2022 - 2 StR 437/20

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Aachen (Entscheidung vom 16.03.2020; Aktenzeichen 68 KLs 7/19)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.12.2022; Aktenzeichen 2 StR 437/20-1)

 

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges in 82 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Während des Revisionsverfahrens ist der Angeklagte verstorben.

Rz. 2

1. Das Verfahren ist nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit, soweit es den Angeklagten betrifft, gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 1 StR 162/15, StraFo 2016, 25; Beschluss vom 1. August 2022 - 1 StR 107/22).

Rz. 3

2. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen die Auslagen der Staatskasse dieser gemäß § 467 Abs. 1 StPO zur Last. Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, weil er nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 2 StR 319/19 mwN).

Rz. 4

a) Nach den insoweit rechtfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts beschlossen der Angeklagte und der Nichtrevident R., über die Internetplattform „T.       “ bei einer Vielzahl verschiedener Händler Autoreifen auf Rechnung zu bestellen. Als Käuferin sollte die durch R.      beherrschte A.       GmbH auftreten. Der Angeklagte und R.     planten, gegenüber den Reifenhändlern ihre Bereitschaft zur Zahlung des Kaufpreises vorzutäuschen. Tatsächlich wollten sie den Kaufpreis nicht zahlen, aber die gelieferten Autoreifen zu einem günstigen Preis an Dritte weiterveräußern. Dementsprechend registrierte der Angeklagte die A.       GmbH auf der Internetplattform. Im Zeitraum zwischen dem 26. Oktober 2016 und dem 7. November 2016 bestellte er in 82 Fällen Reifensätze im Gesamtwert in Höhe von 64.093,61 Euro. Die Reifen wurden jeweils an eine von zwei vorher festgelegte Adressen geliefert, wobei dort zur Vorspiegelung des Bestehens eines tatsächlich dort nicht vorhandenen Firmensitzes jeweils ein Schild mit der Aufschrift der A.      GmbH angebracht wurde. Die gelieferten Autoreifen wurden an Dritte veräußert, vereinzelt auch verschenkt oder über die Internet-Plattform „e.   “ versteigert. Zahlungen an die Reifenhändler wurden dem Tatplan entsprechend nicht geleistet.

Rz. 5

b) Zwar hätte das Rechtsmittel des Angeklagten zur Aufhebung des Urteils geführt, weil ein Irrtum der durch die Taten Geschädigten nicht festgestellt worden ist, obwohl das zur Annahme der Erfüllung des (vollendeten) Betrugstatbestands erforderlich gewesen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2014 - 2 StR 658/13, NStZ 2014, 644, 645). Gleichwohl erscheint es ausgeschlossen, dass der - geständige - Angeklagte im zweiten Rechtsgang nicht, und sei es wegen Betrugsversuchs oder Computerbetruges, erneut verurteilt worden wäre. In der prognostischen Bewertung dieser Verfahrenslage für Zwecke der Auslagenentscheidung liegt keine Verletzung der Unschuldsvermutung (vgl. EGMR, Urteil vom 24. Januar 2019 - 24247/15, NJW 2020, 1275, 1277). Danach hat die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht zu tragen.

Franke     

Appl     

     Eschelbach

Zeng     

RiBGH Schmidt ist erkrankt

und daher an der Unterschrift

gehindert.

Franke

 

Fundstellen

Haufe-Index 15568063

StV 2023, 825

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Sicher agieren: KI-Transformation und Governance
KI-Transformation und Governance

Künstliche Intelligenz revolutioniert Unternehmen weltweit – von Geschäftsmodellen über Prozesse bis hin zu Entscheidungsstrukturen. Doch Erfolg hängt nicht allein von Technologie ab. Das Buch zeigt, wie Leadership gemeinsam die richtigen Rahmenbedingungen schafft, Risiken managt und Innovation fördert.


BGH 2 StR 319/19
BGH 2 StR 319/19

  Verfahrensgang LG Bonn (Entscheidung vom 19.12.2018; Aktenzeichen 900 Js 656/09 111 Ks)   Tenor 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren