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BGH Beschluss vom 07.09.2011 - VIII ZB 27/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsfähigkeit der Kosten der Zwangsvollstreckung aus für vorläufig vollstreckbar erklärtem Urteil

 

Leitsatz (amtlich)

Kosten der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil sind nicht erstattungsfähig, soweit der Verurteilung durch das Rechtsmittelgericht die materiell-rechtliche Grundlage entzogen wird.

 

Normenkette

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, § 104 Abs. 1, § 403 Abs. 3 S. 2; GKG § 66; KostVfg § 4

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 23.02.2009; Aktenzeichen 82 T 110/09)

AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 11.12.2008; Aktenzeichen 30 M 11014/07)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des LG Berlin vom 23.2.2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 1.800 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Kläger hat u.a. den Beklagten auf Zahlung von 35.790,43 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das LG hat mit Urteil vom 7.4.2006 der Klage unter deren Abweisung im Übrigen i.H.v. 34.041,27 EUR nebst Zinsen stattgegeben und dem Beklagten auferlegt, 77 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten; darüber hinaus hat es die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils angeordnet. Mit Beschluss vom 11.7.2006 hat die Rechtspflegerin des LG die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 3.439,30 EUR festgesetzt. Auf die Berufung des Klägers hat das KG das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Beklagten in der Hauptsache antragsgemäß zur Zahlung von 35.790,43 EUR verurteilt. Den geltend gemachten Zinsanspruch hat es erst ab 1.1.2007 für gerechtfertigt erachtet, da die Hauptforderung erst zum Ablauf des 31.12.2006 fällig geworden sei. Nach der Kostengrundentscheidung dieses rechtskräftigen Urteils vom 11.1.2007 hat der Beklagte dem Kläger 80 % seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Rz. 2

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 14.8.2007 hat der Kläger Kosten der Zwangsvollstreckung i.H.v. 2.157,89 EUR geltend gemacht, die die Rechtspflegerin des AG mit Beschluss vom 11.12.2008 lediglich in einer Höhe von 372,89 EUR für begründet erachtet hat. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom LG zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein über den festgesetzten Betrag hinausgehendes Festsetzungsbegehren abzgl. eines Betrages von 3,60 EUR weiter.

II.

Rz. 3

Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Rz. 4

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt:

Rz. 5

Die Rechtspflegerin habe die Festsetzung der übrigen vom Kläger geltend gemachten Kosten der auf vorläufiger Grundlage betriebenen Zwangsvollstreckung zu Recht abgelehnt, da diese auf Vollstreckungsmaßnahmen zurückzuführen seien, die der Kläger vor dem 31.12.2006 eingeleitet habe. Das KG habe in seinem rechtskräftigen Berufungsurteil vom 11.1.2007 entschieden, dass der dem Kläger zustehende Anspruch i.H.v. 35.790,43 EUR erst mit Ablauf des 31.12.2006 zur Zahlung fällig geworden sei. Dies habe Auswirkungen sowohl auf die vor dem Fälligkeitsdatum betriebene Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des LG als auch auf die Zwangsvollstreckung aus dem auf Grundlage dieses Urteils ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss des LG vom 11.7.2006. Denn der Kläger könne nur diejenigen Kosten ersetzt bekommen, die ihm angefallen wären, wenn er die Zwangsvollstreckung in dem Rahmen betrieben hätte, der sich aus dem rechtskräftig gewordenen Zwangsvollstreckungstitel des KG ergebe. Bei Zugrundelegung der dort festgestellten Rechtslage hätte das LG die Klage abweisen müssen oder den Beklagten allenfalls zur Zahlung ab 1.1.2007 verurteilen dürfen. In beiden Fällen hätte der Kläger vor Ablauf des 31.12.2006 keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen können und dürfen. Dies ergebe sich jedenfalls aus dem Rechtsgedanken des § 751 Abs. 1 ZPO, wonach die Zwangsvollstreckung nur beginnen dürfe, wenn der Kalendertag abgelaufen sei, sofern der Anspruch von dem Eintritt eines Kalendertags abhängig sei. Auch aus der Regelung des § 717 Abs. 2 ZPO werde deutlich, dass der Gläubiger aus einem lediglich für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil auf eigene Gefahr vollstrecke.

Rz. 6

2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Rz. 7

Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht die Kosten für die vom Kläger vor dem Ablauf des 31.12.2006 ergriffenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für nicht erstattungsfähig gehalten.

Rz. 8

Inhalt und Umfang der Zahlungsverpflichtung des Beklagten ergab sich für die Parteien erst aus dem Tenor und den den Tenor tragenden Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Urteils des Berufungsgerichts vom 11.1.2007. Dort ist u.a. festgestellt, dass der vom Beklagten zu zahlende Betrag i.H.v. 35.790,43 EUR erst mit Ablauf des 31.12.2006 zur Zahlung fällig wurde. Deshalb hat das Berufungsgericht dem Kläger auch Zinsen erst ab dem 1.1.2007 zugesprochen. Durch dieses Urteil ist die materiell-rechtliche Grundlage der im landgerichtlichen Urteil ausgesprochenen und für vorläufig vollstreckbar erklärten Leistungspflicht des Beklagten insoweit entfallen, als sie dessen Zahlungsverpflichtung vor Ablauf des 31.12.2006 zum Inhalt hatte. Die vorliegende Fallgestaltung ist daher - soweit es die vom Kläger vor Ablauf des 31.12.2006 ergriffenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anbetrifft - vergleichbar derjenigen, dass das Urteil, aus dem die (vorläufige angeordnete) Zwangsvollstreckung betrieben worden ist, aufgehoben wird. Für diesen Fall bestimmt § 788 Abs. 3 ZPO, dass die Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zu erstatten sind. Diese Vorschrift beruht, wie der vergleichbare § 717 Abs. 2 ZPO, auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Gläubiger aus einem noch nicht endgültigen Titel auf eigene Gefahr vollstreckt (BGH, Beschl. v. 5.5.2011 - VII ZB 39/10, WM 2011, 1142 Rz. 10; vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 788 Rz. 22). Diesem Rechtsgedanken ist zu entnehmen, dass Kosten der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil nicht dem Schuldner zur Last fallen sollen, soweit der Verurteilung durch das Rechtsmittelgericht die materiell-rechtliche Grundlage entzogen wird. Derartige Kosten sind daher nicht nur zu erstatten, wenn sie bereits beigetrieben wurden; sie dürfen bereits im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2765816

NJW 2011, 8

EBE/BGH 2011

NJW-RR 2012, 311

JurBüro 2012, 105

JurBüro 2012, 109

MDR 2011, 1381

Rpfleger 2012, 105

AGS 2012, 90

FoVo 2012, 12

FoVo 2013, 59

NJW-Spezial 2012, 125

RVGreport 2011, 469

VE 2011, 201

Rafa-Z 2012, 10

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