Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 07.07.2009 - 3 StR 242/09

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.03.2009)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2009 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten, dessen Verurteilung wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung (Betätigung in der PKK in Deutschland von Juli 2005 bis August 2006) aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts vom 10. April 2008 in Verbindung mit dem Senatsbeschluss vom 10. November 2008 im Schuldspruch bereits rechtskräftig war, nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.

Rz. 2

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die eine Verfahrensrüge erhebt und die Strafzumessung als fehlerhaft beanstandet, bleibt ohne Erfolg. Zu der Verfahrensrüge bemerkt der Senat in Ergänzung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Rz. 3

Das Oberlandesgericht hat den Beweisantrag auf Verlesung des gegen … C. ergangenen Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2007 rechtsfehlerhaft abgelehnt. Es hat in dem ablehnenden Beschluss nicht begründet, warum es zwei der Beweistatsachen als bedeutungslos angesehen hat. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 244 Rdn. 41 a, 43 a). Der Senat kann indes ausschließen, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht.

Rz. 4

Mit der abgelehnten Beweiserhebung sollte u. a. bewiesen werden, dass … C. als Verantwortlicher für das PKK-Gebiet Stuttgart mit dem Angeklagten zuerst innerhalb des Funktionärskörpers der PKK in Deutschland zusammengearbeitet und nach der Verhaftung des Angeklagten dessen Nachfolge in der Leitung des dem PKK-Gebiet übergeordneten PKK-Sektors Süd angetreten und für fünf Monate innegehabt hatte, deswegen aber vom Landgericht Stuttgart nur wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde. Hieraus konnte jedoch nichts zu Gunsten des Angeklagten hergeleitet werden. Denn unabhängig von der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen bei der Aburteilung verschiedener Angeklagter in gesonderten Verfahren wegen vergleichbarer Tatvorwürfe für die Strafzumessung dem Aspekt der Gleichbehandlung überhaupt Beachtung zu schenken ist (vgl. hierzu Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. Rdn. 477 ff.; zur Aburteilung im selben Verfahren s. etwa BGH NStZ 2009, 382 m. w. N.), vermochte hier das gegen … C. ergangene Urteil jedenfalls eine Strafmilderung zugunsten des Angeklagten nicht zu rechtfertigen.

Rz. 5

Wie dem Senat aus der Befassung mit anderen Revisionsverfahren bekannt ist, entspricht die Verurteilung des Angeklagten der Anklage- und Verurteilungspraxis gegenüber mehreren anderen Verantwortlichen der PKK in dem angegebenen Tatzeitraum. Dass demgegenüber … C. wegen eines gleichgelagerten Sachverhalts lediglich wegen eines Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG zu einer Freiheitsstrafe von (nur) acht Monaten verurteilt worden ist, beruht – wie der Senat aus seiner Befassung mit der Revision des C. gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart weiß – auf der Handhabung des Verfahrens durch den Generalbundesanwalt. Dieser hatte die Strafverfolgung gegen C. gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 154 Abs. 1 Nr. 2 StPO deswegen auf das Vergehen gegen das Vereinsgesetz beschränkt, weil wegen des erforderlichen Beweisaufwands zur Struktur der kriminellen Vereinigung eine Verurteilung nach § 129 StGB in einer im Verhältnis zu der zu prognostizierenden Strafe angemessenen Frist nicht zu erwarten sei und der von § 20 VereinsG eröffnete Strafrahmen zur angemessenen Ahndung der dem C. nachweisbaren Tat ausreiche. Diese den anderweitig abgeurteilten C. in besonderem Maße begünstigende Vorgehensweise konnte aber ebenso wenig Anlass zu einer Milderung der sich im üblichen Rahmen der sonstigen Vergleichsfälle haltenden Strafe gegen den Angeklagten sein wie der Umstand, dass das Landgericht Stuttgart von der naheliegend eröffneten Möglichkeit des § 154 a Abs. 3 Satz 1 StPO keinen Gebrauch gemacht hat.

 

Unterschriften

Becker, Pfister, Sost-Scheible, RiBGH Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben., Becker, Mayer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2560865

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


BGH 5 StR 8/09
BGH 5 StR 8/09

  Verfahrensgang LG Berlin (Urteil vom 17.07.2008)   Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 2008 im Strafausspruch aufgehoben, soweit es den Angeklagten M. betrifft (§ 349 Abs. 4 ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren