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BGH Beschluss vom 06.07.2016 - XII ZB 477/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsbetreuer. Vermögenssorge. Geltendmachung von öffentlichen und privaten Leistungen sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten. Persönlichen Anhörung des Betroffenen. Erster Rechtszug. Erneute Vornahme der Anhörung. Ergebnisse im Beschwerdeverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Die persönliche Anhörung des Betreuten ist entbehrlich, wenn sie im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Sofern aber die durchgeführte Anhörung sich noch nicht auf die Ergebnisse im Beschwerdeverfahren eingeholten ergänzten Sachverständigengutachten zum freien Willen des Betroffenen beziehen, ist der Betroffene persönlich anzuhören.

 

Normenkette

FamFG §§ 70, 278, 68

 

Verfahrensgang

LG Göttingen (Beschluss vom 28.09.2015; Aktenzeichen 5 T 182/15, 5 T 207/15)

AG Northeim (Beschluss vom 05.08.2015; Aktenzeichen 5 XVII N 271)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen und des weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Göttingen vom 28.9.2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen.

Der Betroffenen und dem Beteiligten zu 1) wird unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 11.11.2015 für das Rechtsbeschwerdeverfahren mit Wirkung ab Antragstellung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt W. beigeordnet.

Wert: 5.000 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Für die Betroffene, die an einer senilen Demenz leidet, besteht seit März 2015 eine rechtliche Betreuung. Der Beteiligte zu 2) ist zum Berufsbetreuer bestellt.

Rz. 2

Die Betreuung wurde auf Anregung des Beteiligten zu 1), des Sohnes der Betroffenen, der auch ihr Vorsorgebevollmächtigter ist, eingerichtet und umfasste zunächst die Vermögenssorge, die Geltendmachung von öffentlichen und privaten Leistungen sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten.

Rz. 3

Durch Beschluss vom 5.8.2015 wurde die Betreuung auf die Vermögenssorge eingeschränkt, eine Aufhebung der Betreuung aber abgelehnt. Die dagegen von der Betroffenen und ihrem Sohn eingelegten Beschwerden hat das LG nach Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde.

II.

Rz. 4

Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

Rz. 5

1. Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht, dass das LG nicht von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen absehen durfte.

Rz. 6

Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG bestimmt sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Dies umfasst gem. § 278 Abs. 1 FamFG die persönliche Anhörung des Betroffenen. Zwar kann das Beschwerdegericht gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer erneuten Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

Rz. 7

Das ist hier aber nicht der Fall. Die vom AG durchgeführte Anhörung konnte sich noch nicht auf die Ergebnisse des im Beschwerdeverfahren eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachtens zum freien Willen der Betroffenen nach § 1896 Abs. 1a BGB beziehen. Mithin war das LG gehalten, die Betroffene persönlich anzuhören (vgl. BGH v. 2.12.2015 - XII ZB 227/12, FamRZ 2016, 300 Rz. 9; v. 2.9.2015 - XII ZB 138/15, FamRZ 2015, 1959 Rz. 13).

Rz. 8

2. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Das LG wird die persönliche Anhörung der Betroffenen nachzuholen haben. Die weiteren von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen sind indessen nicht begründet. Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9654407

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