Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 06.07.2006 - 4 StR 48/06

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Urteil vom 22.08.2005)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 22. August 2005, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben

  1. hinsichtlich der Verurteilung im Fall II 6 der Urteilsgründe,
  2. im Gesamtstrafenausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere – allgemeine – Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und Freiheitsberaubung sowie wegen Betruges in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

1. Die Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist bereits nicht zulässig erhoben. Hinsichtlich des Beweisantrags unterlässt die Revision die Mitteilung, dass dieser später zurückgenommen worden ist (Bd. VI Bl. 1310 d.A.). Im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten trägt die Revision deren Inhalt nicht vor. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob – wie dies bei der Übergabe der Polizeikelle ersichtlich der Fall ist – sich diese Einlassung unmittelbar auf diejenige des Mitangeklagten Markus L. bezog oder ob es sich um die Abgabe einer eigenständigen, davon unabhängigen Einlassung handelte, die von dem Ausschließungsbeschluss nicht mehr gedeckt gewesen wäre (vgl. BGH StV 1998, 364).

Rz. 3

2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge führt zur Aufhebung der Verurteilung im Fall II 6 der Urteilsgründe. Die hierzu getroffenen Feststellungen belegen nicht, dass sich der Angeklagte insoweit – auch – einer Beihilfe zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer, §§ 316 a Abs. 1, 27 StGB, schuldig gemacht hat.

Rz. 4

Nach den Urteilsfeststellungen war dem Angeklagten der Plan der früheren Mitangeklagten Markus L. und Jens G. bekannt, die durch einen Überfall auf einen Lkw-Fahrer eine große Menge Zigaretten erbeuten wollten. Er wusste, dass das Opfer während der Fahrt mit dem Tode bedroht und gezwungen werden sollte, an einen abgelegenen Ort zu fahren, um es zu berauben. Das Landgericht hat sich aber – trotz gewichtiger Indizien – nicht davon zu überzeugen vermocht, dass sich der Angeklagte von Beginn an als Mittäter an der plangemäß durchgeführten Tat beteiligte. Es hat vielmehr festgestellt, dass sich der Angeklagte erst zu dem Zeitpunkt in Kenntnis aller Umstände zur Unterstützung der Täter entschloss, als diese das Opfer bereits gefesselt und aus dem Lkw in den Kofferraum eines Pkw verbracht hatten, wo es bis zur Sicherung der Beute verbleiben musste, und der Lkw vom Tat- zum Abladeort gefahren worden war. Der Angeklagte fuhr den Lkw in eine Halle, half dort beim Entladen der Beute und stellte das Fahrzeug abschließend in einem Gewerbegebiet ab.

Rz. 5

Mit diesen Handlungen konnte der Angeklagte nur noch solche Delikte der Haupttäter fördern, deren Verwirklichung zu diesem Zeitpunkt noch andauerte, denn nach Beendigung der Haupttat ist eine Beihilfe ausgeschlossen (vgl. hierzu Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 27 Rdn. 4 m.w.N.). Möglich war hier daher noch ein Hilfeleisten zur Beutesicherung nach dem vollendeten Raub sowie ein solches zu der fortdauernden Freiheitsberaubung (vgl. BGHR StGB § 27 Rdn. 1, 25), nicht dagegen zur Begehung eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer. Dieses Delikt war bereits beendet, denn es bestand ein längerer zeitlicher und räumlicher Abstand zu dem Angriff auf das Opfer.

Rz. 6

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass – wie der Angeklagte wusste – das Opfer aus dem Lkw, in dem der Angriff stattgefunden hatte, gefesselt in den Pkw verbracht worden war, mit dem der frühere Mitangeklagte G. solange auf öffentlichen Straßen umherfuhr, bis der Lkw entladen und an einen abgelegenen Abstellort verbracht war. Dieses Verhalten des Mitangeklagten erfüllt für sich genommen nicht den Tatbestand des § 316 a Abs. 1 StGB, da es an einem (fortdauernden) Angriff unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs fehlt (vgl. BGHSt 49, 8 f.; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 11).

Rz. 7

3. Die Sache bedarf hinsichtlich des Falles II 6 der Urteilsgründe insgesamt erneuter Verhandlung und Entscheidung, was auch die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe bedingt.

Rz. 8

Es erscheint dabei nicht ausgeschlossen, dass in der erneuten Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden, die eine Beteiligung des Angeklagten als Mittäter oder Gehilfe an dem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer belegen.

Rz. 9

Der neue Tatrichter wird nämlich – ohne Bindung an die zum Nachteil des früheren Mitangeklagten Markus L. getroffenen Feststellungen – auch zu der Haupttat eigene Feststellungen zu treffen haben, da das Urteil in Bezug auf den Angeklagten insgesamt aufgehoben ist. Er wird ferner zu prüfen haben, inwieweit das Vorgehen gegen den Lkw-Fahrer auch den Tatbestand des § 239 a Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. BGHR StGB § 239 a Anwendungsbereich 1; BGH NStZ-RR 2003, 328 f.), hinter dem die Freiheitsberaubung möglicherweise zurücktreten würde (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 45, 46).

Rz. 10

Der Senat verweist die Sache im Umfang der Aufhebung an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, nachdem sich das Verfahren nicht mehr gegen einen die Zuständigkeit der Jugendkammer begründenden Angeklagten richtet.

 

Unterschriften

Tepperwien, RiBGH Maatz ist infolge Kuckein urlaubsbedingter Ortsabwesenheit gehindert zu unterschreiben, Tepperwien, Solin-Stojanović, Sost-Scheible

 

Fundstellen

Haufe-Index 2560280

NStZ 2007, 35

JA 2007, 308

StraFo 2006, 421

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 4 Sachversicherungen / f) Wohnungswechsel
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • AGS 1/2014, Pflichtverteidigervergütung bei Vertretung d ... / 1 Aus den Gründen
    1
  • AGS 7/2018, Fiktive Terminsgebühr auch bei Entscheidung ... / 2 Aus den Gründen
    1
  • Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 81 Verfügungen des Schuldners / 2.2 Rechtsfolgen
    1
  • Instandhaltung in einer Feriendorfanlage
    1
  • Kinne/Schach/Bieber, BGB § 573b Teilkündigung des Vermieters / 1 Allgemeines
    1
  • ZAP 3/2025, Haftung des Rechtsanwalts bei insolvenzrecht ... / 4. Mitverschulden
    1
  • zfs 03/2022, Fahreignungs-Bewertungssystem, stufenweise ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Messverfahren / 1. Einleitung
    0
  • § 1 Vorsorgevollmacht / D. Anmerkungen zur Vorsorgevollmacht
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / aa) Beschlüsse in einer Gesellschafterversammlung
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge / 1. Sorgerechtsvollmacht an den anderen Elternteil
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
  • § 16 Immobilien in der Erbengemeinschaft / 3. Ablauf des Verfahrens
    0
  • § 18 Unterhalt des gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes / I. Abgrenzung zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf
    0
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    0
  • § 2 Regelung des Arbeitsvertrags in § 611a BGB / A. Einleitung
    0
  • § 21 Die Ansprüche des Erbvertrags-Erben und des Erbvert ... / bb) Lebzeitiges Eigeninteresse in Bezug auf einen Teil eines Schenkungsgegenstands
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Markenrecht in China
Markenrecht in China
Bild: Haufe Shop

Die Autorin erläutert knapp und verständlich, worauf deutsche Unternehmen im Umgang mit China beim Markenrechts achten müssen und welche Fallen zu vermeiden sind. Auch Wettbewerbsrecht, Copyrights, Domains und Designs in China werden berücksichtigt und mit dem chinesischen Markenrecht verknüpft.


BGH 3 StR 177/03
BGH 3 StR 177/03

  Verfahrensgang LG Aurich (Urteil vom 04.02.2003)   Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 4. Februar 2003 aufgehoben, jedoch werden die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zur ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren