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BGH Urteil vom 18.09.2002 - 2 StR 266/02

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Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.02.2002)

 

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2002

  1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, erpresserischem Menschenraub, sexueller Nötigung und mit Freiheitsberaubung schuldig ist,
  2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Anrechnung der in Italien erlittenen Auslieferungshaft hierauf angeordnet. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte, vom Generalbundesanwalt vertretene, zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung auch wegen tateinheitlich begangenen erpresserischen Menschenraubs und schwerer räuberischer Erpressung erstrebt. Soweit auch eine Strafbarkeit des Angeklagten nach §§ 239 b Abs. 1 2. Alt., 316 a StGB in Betracht kommt, ist die Verfolgung in der Revisionshauptverhandlung nach § 154 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO auf die Tatbestände des schweren Raubes, der schweren räuberischen Erpressung, des erpresserischen Menschenraubs, der sexuellen Nötigung und der Freiheitsberaubung beschränkt worden.

Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Nach den Feststellungen hatten der Angeklagte und ein unbekannt gebliebener Mittäter am 9. Oktober 1993 gegen 12.15 Uhr beschlossen, den auf einem Parkplatz in K. geparkten PKW der Zeugin L. an sich zu bringen, um sich damit ins Ausland abzusetzen. Der Angeklagte ergriff die Zeugin von hinten, als sie gerade in ihr Fahrzeug einsteigen wollte, hielt ihr eine mit Platzpatronen geladene Schreckschußpistole an den Hals und stieß sie auf den Beifahrersitz. Er setzte sich neben sie auf den Beifahrersitz und bedrohte sie weiter mit der Pistole, die er ihr in den Rücken und Nackenbereich hielt, während der Mittäter, der der Zeugin die Autoschlüssel abgenommen hatte, das Fahrzeug Richtung Ka. fuhr. Auf der Fahrt gaben der Angeklagte und sein Mittäter an, daß sie RAF-Terroristen seien und den Auftrag hätten sie zu töten, weiter drohten sie ihr, die Wirbelsäule zu zerschießen. Nach einem Halt, bei dem die Zeugin und der Angeklagte auf die Rückbank wechselten, wurde die Zeugin aufgefordert, Geld zum Tanken zu geben. Aus Angst vor den Tätern übergab sie ihnen 100,– DM. Schließlich sollte die Zeugin im S. … -Kreis in der Nähe eines Waldrandes freigelassen werden. Aufgrund eines nunmehr gefaßten Entschlusses vollzog der Angeklagte gegen den Willen der Zeugin, die sich aber aus Angst nicht wehrte, den Analverkehr und zwang die

Zeugin ihn manuell zu befriedigen. Anschließend – gegen 16.00 Uhr – fuhren der Angeklagte und sein Mittäter mit dem Fahrzeug der Zeugin davon.

Der Angeklagte, der seit 1993 nach einem Wirbelsäulenbruch zu 60 % erwerbsgemindert ist, außerdem an einer Leberzirrhose und einer Blasenlähmung leidet, hielt sich sodann mehrere Jahre in Frankreich und Italien auf. Da sein Gesundheitszustand sich verschlechterte, stellte er sich, um zur Behandlung nach Deutschland zu kommen, im Mai 2001 den italienischen Polizeibehörden. Am 22. Oktober 2001 wurde er an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert.

Das Landgericht hat die Wegnahme des Fahrzeugs als schweren Raub nach §§ 249 Abs. 1 aF, 250 Abs. 1 Nr. 2 aF StGB, die durch den Angeklagten erzwungenen sexuellen Handlungen als damit tateinheitlich begangene sexuelle Nötigung gemäß § 178 Abs. 1 aF StGB gewertet. Eine Verurteilung nach § 239 a StGB hat es abgelehnt, weil der Bemächtigungssituation für die abgenötigte Handlung keine eigenständige Bedeutung zugekommen sei. Die Forderung der Täter, ihnen Geld zum Auftanken des Fahrzeugs zu geben und die daraufhin erfolgte Übergabe von 100,– DM durch die Zeugin hat das Landgericht nicht gewürdigt.

Dies begegnet durchgreifenden Bedenken.

Zutreffend macht die Beschwerdeführerin geltend, daß das Landgericht den Unrechtsgehalt des Tatgeschehens nicht erschöpft hat.

Das Verhalten des Angeklagten und seines Mittäters erfüllt, soweit sie von der Zeugin zum Auftanken des Fahrzeugs 100,– DM forderten und erhielten, den Tatbestand des § 239 a Abs. 1 2. Alt. StGB in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 aF StGB.

Der Angeklagte und sein Mittäter haben die Zeugin entführt und sich ihrer bemächtigt, als sie die Zeugin mit aufgesetzter Pistole zwangen in das Fahrzeug einzusteigen und mehrere Stunden mitzufahren. Zwar verfolgten sie damit zunächst nur den Zweck, sie daran zu hindern, alsbald Anzeige zu erstatten. Durch die Entführung war jedoch eine Zwangslage für die Zeugin geschaffen, die sie dem ungehemmten Einfluß der Täter aussetzte und die der Angeklagte und sein Mittäter in der Folge nutzten, um sie mit mindestens konkludenten Todesdrohungen zur Herausgabe von Geld zu nötigen. Die Zeugin, die auch nach dem Wechsel auf die Rückbank von dem neben ihr sitzenden Angeklagten weiterhin mit der Pistole bedroht wurde, gab – wie für den Angeklagten und seinen Mittäter offensichtlich war – das Geld allein unter dem Eindruck der andauernden Todesdrohungen heraus. Dies genügt für die zweite Alternative des § 239 a Abs. 1 StGB. Der Grundsatz der Spezialität steht dem Schuldspruch nicht entgegen. Tateinheitlich ist daneben der Tatbestand der schweren räuberischen Erpressung sowohl nach dem zur Tatzeit als auch nach dem derzeit geltenden Recht erfüllt, da die konkrete Verwendung der Schreckschußpistole geeignet war, erhebliche Verletzungen beizubringen (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 nF StGB).

Hinzu tritt in weiterer Tateinheit Freiheitsberaubung (§ 239 StGB). Im vorliegenden Fall geht die Freiheitsentziehung zeitlich über die in § 239 a StGB vorausgesetzte Einschränkung der persönlichen Fortbewegungsfreiheit des Opfers erheblich hinaus und weist daher einen eigenständigen Unrechtsgehalt auf.

Die Tatbestände der §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2 aF, 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 aF, 239 a Abs. 1 2. Alt., § 239 Abs. 1 und § 178 Abs. 1 aF StGB wurden tateinheitlich verwirklicht (§ 52 StGB).

Der Schuldspruch war danach zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil nicht ersichtlich ist, daß der geständige Angeklagte sich anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Strafe muß nunmehr durch den neuen Tatrichter auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs neu zugemessen werden.

Die durch § 301 StPO veranlaßte Prüfung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Detter, Otten, Rothfuß, RiBGH Fischer ist wegen Urlaubs an der, Unterschrift gehindert., Rissing-van Saan

 

Fundstellen

Haufe-Index 2559560

NStZ-RR 2003, 45

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